Bundessozialgericht
Urt. v. 05.03.2026, Az.: B 11 AL 1/25 R
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.03.2026
- Aktenzeichen
- B 11 AL 1/25 R
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 16808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:050326UB11AL125R0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Potsdam - 15.12.2023 - AZ: S 41 AL 246/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 26.08.2024 - AZ: L 18 AL 15/24
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 11.9.2021 von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA).
Der 1965 geborene Kläger war bis zum 30.11.2019 bei der O beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand jedenfalls seit dem 11.3.2019 und endete zum 30.11.2019 durch Aufhebungsvertrag.
Der Kläger meldete sich zum 1.12.2019 arbeitslos. Mit Erklärung vom 13.8.2019 bestimmte er, dass der Anspruch erst zum 1.12.2020 entstehen solle. Am 13.7.2020 erlitt der Kläger einen Unfall und war infolgedessen bis zum 27.8.2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In Telefonaten mit der Beklagten vom 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 meldete sich der Kläger arbeitsuchend. Am 8.9.2021 meldete er sich mit Wirkung zum 11.9.2021 erneut persönlich arbeitslos und beantragte Alg.
Die Beklagte lehnte den Antrag wegen fehlender Erfüllung der Anwartschaftszeit ab (Bescheid vom 9.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 22.10.2021).
Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 15.12.2023), das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 26.8.2024). Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. In der Rahmenfrist vom 11.3.2019 bis 10.9.2021 habe er lediglich bis zum 30.11.2019 in einem Versicherungsverhältnis als Beschäftigter gestanden. Ein früherer Beginn der Rahmenfrist komme nicht in Betracht, weil die erstmalige Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 aufgrund mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bzw einer grundsätzlichen Beschränkung der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung auf drei Monate erloschen gewesen sei. Die telefonischen Meldungen am 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 genügten den Anforderungen an eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht, die fehlende (rechtzeitige) Arbeitslosmeldung könne auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 137, 141 SGB III. Seine Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 sei nicht wirkungslos geworden, sondern habe auch am 1.12.2020 noch fortgewirkt. Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte des § 141 SGB III gäben keinen Anhalt für eine Auslegung dahingehend, dass eine Arbeitslosmeldung nach drei Monaten seine Wirkung verliere. Auch mit der Systematik und dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung sei eine solche Rechtsfolge nicht vereinbar. Die Arbeitslosmeldung sei auch nicht deshalb erloschen, weil er für einen mehr als sechswöchigen Zeitraum nicht verfügbar gewesen sei. Es habe Arbeitsfähigkeit bestanden für eine leichte sitzende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich. Die Rahmenfrist erstrecke sich daher vom 1.6.2018 bis zum 30.11.2020, die Anwartschaftszeit sei erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2024 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2023 sowie den Bescheid vom 9. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 11. September 2021 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des LSG für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger ab dem 11.9.2021 ein Anspruch auf Alg zusteht.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9.9.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2021. Der Kläger verfolgt sein auf Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg ab dem 11.9.2021 zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil.
2. Ob der Kläger Anspruch auf Alg ab 11.9.2021 hat, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend prüfen. Allerdings ist - anders als das LSG angenommen hat - die Wirksamkeit seiner Arbeitslosmeldung nicht durch Zeitablauf in entsprechender Anwendung des § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF erloschen.
Anspruch auf Alg hat gemäß § 137 Abs 1 SGB III, wer arbeitslos ist (Nr 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr 3).
a) Zutreffend ist das LSG zu dem Schluss gelangt, dass die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 8.9.2021 keinen Alg-Anspruch ab dem 11.9.2021 begründen konnte. Denn der Kläger hat - ausgehend von diesem Zeitpunkt - die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. In der dadurch bestimmten Rahmenfrist hat er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Die für den Kläger maßgebliche Rahmenfrist beträgt zwei Jahre (§ 143 Abs 1 SGB III in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung). Zwar wurde die Frist mit dem Qualifizierungschancengesetz (vom 18.12.2018, BGBl I 2651) zum 1.1.2020 auf 30 Monate verlängert; nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 447 SGB III findet jedoch für Personen, die - wie der Kläger - nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, § 143 SGB III in seiner bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung Anwendung.
Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Sie würde - ausgehend von einer Arbeitslosmeldung am 8.9.2021 mit Wirkung zum 11.9.2021 - damit vom 11.9.2019 bis 10.9.2021 reichen. In diesem Zeitraum war der Kläger nur vom 11.9.2019 bis zum 30.11.2019 und damit weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gegen Entgelt beschäftigt (§ 24 Abs 1 SGB III). Ein Versicherungspflichtverhältnis bestand danach auch nicht aus anderen Gründen. Insbesondere hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht infolge seines Unfalls Krankengeld bezogen. Diese Leistung hätte zudem auch nicht unmittelbar an seine versicherungspflichtige Tätigkeit angeschlossen (§ 26 Abs 2 Nr 1 Var 2 SGB III).
b) Ein Anspruch kommt aber aufgrund seiner wirksamen früheren Arbeitslosmeldung in Betracht.
aa) Der Kläger hat sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG zum 1.12.2019 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 137 Abs 1 Nr 2 und § 141 SGB III) und dabei nach § 137 Abs 2 SGB III bestimmt, dass der Anspruch auf Alg zum 1.12.2020 entstehen soll. (zu den Motiven vgl BT-Drucks 15/1515 S 82 zu § 118). Abweichend von § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III wird im Rahmen des § 137 Abs 2 SGB III nicht nur der Zeitpunkt bestimmt, zu dem Leistungen ausgezahlt werden sollen. Vielmehr entsteht auch das Stammrecht auf Alg in den Fällen des § 137 Abs 2 SGB III erst in dem von der antragstellenden Person bestimmten Zeitpunkt (siehe hierzu eingehend BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6/24 R - RdNr 28 ff).
Dass zwischen der Arbeitslosmeldung und dem vom Kläger bestimmten Zeitpunkt mehr als drei Monate lagen, führt weder zur anfänglichen Wirkungslosigkeit der Arbeitslosmeldung noch zu deren Erlöschen (ausführlich hierzu ebenfalls BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6/24 R - RdNr 24 ff). Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, wie die weiteren (telefonischen) Meldungen vom 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 zu werten sind und ob etwaige Corona-Beschränkungen eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Beklagten verhindert hatten.
bb) Nicht abschließend beurteilt werden kann jedoch, ob der Kläger zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt am 1.12.2020 arbeitslos gewesen ist. Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit, Nr 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen, Nr 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit, Nr 3). Der Kläger war zwar beschäftigungslos; die Beschäftigung bei der O hatte zum 30.11.2019 geendet. Der Senat kann jedoch wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht prüfen, ob der Kläger objektiv und subjektiv verfügbar gewesen ist.
Unerheblich ist, ob die Verfügbarkeit bereits vor dem 1.12.2020 vorgelegen und durchgehend bestanden hat, insbesondere ob und inwieweit diese infolge des Unfalls und der daraufhin seit Juli 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgehoben war. Aus § 137 Abs 2 SGB III folgt die Verschiebung des Stammrechts auf Alg auf den bestimmten Zeitpunkt (hier also den 1.12.2020). Erst zu diesem müssen daher auch alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt sein (siehe auch insoweit ausführlich BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6/24 R - RdNr 29 f).
Das LSG hat aber, ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen sei, keine Feststellungen zur Verfügbarkeit des Klägers zum 1.12.2020 getroffen. Nach § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf. Allein der Umstand, dass der Kläger für die Zeit bis 27.8.2021 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, er sei ab 1.12.2020 objektiv nicht verfügbar gewesen. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher Maßstab bei der Beurteilung angelegt wurde, insbesondere, ob sich die Bescheinigungen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beziehen. Davon hängt ab, ob der Arbeitslose auch im Sinne der Arbeitsvermittlung als generell arbeitsunfähig einzustufen ist (vgl Bayerisches LSG vom 25.2.2013 - L 9 AL 8/13 B ER - juris RdNr 24). Im Übrigen hat das LSG seine Feststellung, dass der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sei, sich arbeitslos zu melden, ausdrücklich auf die Erklärungen des Klägers gestützt, trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit und eingeschränkter Gehfähigkeit in der Lage gewesen zu sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten, sitzenden Tätigkeit nachzugehen.
Für den Fall, dass das LSG gleichwohl zu dem Schluss käme, der Kläger sei am 1.12.2020 zwar subjektiv, aber nicht objektiv verfügbar gewesen, wäre zu beachten, dass ein Anspruch auf Alg nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III(vgl BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27/16 R - juris RdNr 12) vorgelegen haben könnte. Hiernach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Norm fingiert allein (vgl BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 4/24 R - juris) die objektive Verfügbarkeit (BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27/16 R - juris RdNr 12) und wäre daher ebenfalls geeignet, ab dem 1.12.2020 ein Stammrecht auf Alg zu begründen, aus dem der streitige Zahlungsanspruch ab dem 11.9.2021 geltend gemacht werden könnte (vgl § 161 Abs 2 SGB III).
cc) Ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 wäre zu prüfen, ob auch die Anwartschaftszeit erfüllt gewesen ist. Im Falle der Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB III ist der bestimmte Tag (hier der 1.12.2020) für den Beginn der Rahmenfrist maßgeblich. Sie hätte damit vom 1.12.2018 bis 30.11.2020 gereicht. In diesem Zeitraum müsste der Kläger mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 143 Abs 1 SGB III aF iVm §§ 447 und 142 Abs 1 Satz 1 SGB III) gestanden haben.
3. Das LSG wird im wiedereröffneten Verfahren ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.