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Bundessozialgericht
Urt. v. 05.03.2026, Az.: B 11 AL 4/24 R

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.03.2026
Aktenzeichen
B 11 AL 4/24 R
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 15605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050326UB11AL424R0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 13.06.2022 - AZ: S 23 AL 615/18
LSG Nordrhein-Westfalen - 09.11.2023 - AZ: L 9 AL 145/22

Fundstelle

  • SGb 2026, 296-297

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

2

Der 1966 geborene Kläger stand zuletzt vom 7.11.2007 bis 30.4.2009 in einem Arbeitsverhältnis; wegen Arbeitsunfähigkeit bezog er ab dem 10.9.2008 Krankengeld von seiner Krankenkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (DRV) bewilligte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab März 2009 (Bescheid vom 9.9.2009), deren Befristung in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Den zuletzt gestellten Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung der Rente ab Juli 2018 lehnte die DRV ab; der Kläger sei nicht länger erwerbsgemindert (Bescheid vom 29.5.2018).

3

Daraufhin meldete sich der Kläger am 5.6.2018 persönlich bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg für die Zeit ab 1.7.2018. Auf dem Antragsformular gab er an, er sei aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer Pflegetätigkeit eingeschränkt, und verneinte die Angabe "Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden". In einem persönlichen Gespräch am 18.6.2018 wurde dem Kläger von der Beklagten erläutert, dass ihm unter diesen Umständen kein Alg-Anspruch zustehe. Dieser erklärte, er halte sich weiterhin für voll erwerbsgemindert und habe Widerspruch gegen die Rentenablehnung erhoben. Er werde sich wohl krankschreiben lassen. In der Folgezeit legte der Kläger der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 18.6.2018 bis zum 14.11.2022 vor.

4

Vom 26.8.2018 bis 3.10.2018 war der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten ortsabwesend. Am 4.10.2018 meldete er sich erneut persönlich arbeitslos. Dabei verwies er auf seine andauernde Krankschreibung und verneinte wiederum die Angabe "Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden".

5

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg für die Zeit ab 1.7.2018 ab (Bescheid vom 18.6.2018; Widerspruchsbescheid vom 4.7.2018). Aufgrund der Ermittlungen der DRV sei davon auszugehen, dass der Kläger wieder in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein. Dazu sei er jedoch trotz entsprechender Aufklärung nicht bereit. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg auch für die Zeit ab 4.10.2018 ab (Bescheid vom 17.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018). Zur Begründung wurde dabei auf die durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers verwiesen.

6

Die gegen diese Verwaltungsentscheidungen fristgerecht erhobenen Klagen hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und abgewiesen (Urteil vom 13.6.2022). Auch die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 9.11.2023). Zur Begründung hat sich das LSG auf die fehlende subjektive Verfügbarkeit des Klägers gestützt. Dieser habe trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen darauf beharrt, entgegen der Feststellungen seines Rentenversicherungsträgers nicht mehr arbeiten zu können. In dieser Situation könne auch die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung keinen Alg-Anspruch begründen.

7

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 145 Abs 1 Satz 1, 2 SGB III. Der Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung stehe die Feststellung des Rentenversicherungsträgers im noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Rentenverfahren nicht entgegen. Deren Sperrwirkung ende nur, wenn (positiv) eine Erwerbsminderung festgestellt werde.

8

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 und des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2022 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2018 und vom 17. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 25. August 2018 und für die Zeit ab dem 4. Oktober 2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das Urteil des LSG und weist darauf hin, dass es auch an Eigenbemühungen des Klägers gefehlt habe.

II

11

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass er keinen Anspruch auf Alg ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 hat, weil er nicht verfügbar war.

12

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 18.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2018 und vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018. Der Kläger verfolgt sein auf die Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil.

13

2.a) Gemäß § 137 Abs 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer (Nr 1) arbeitslos ist, sich (Nr 2) bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (Nr 3) die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

14

Zwar hat sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG am 5.6.2018 und am 4.10.2018 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und durch seinen Rentenbezug in den Jahren zuvor (Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III) auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Er war aber im streitbefangenen Zeitraum ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 nicht arbeitslos.

15

Arbeitslos sind gemäß § 138 Abs 1 SGB III Arbeitnehmer, die (Nr 1) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), sich (Nr 2) bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und (Nr 3) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit).

16

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, sodass sie den Senat gemäß § 163 SGG binden, fehlt es jedenfalls an seiner Verfügbarkeit.

17

Gemäß § 138 Abs 4 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer (Nr 1) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf, (Nr 2) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, (Nr 3) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr 1 anzunehmen und auszuüben, und (Nr 4) bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

18

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass der Kläger zumindest nicht bereit war, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts auszuüben. Auch von seiner Bereitschaft, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, hat sich das LSG nicht überzeugt.

19

Im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung hat sich das LSG maßgebend auf den Umstand gestützt, dass der Kläger im Antragsformular die Angabe "Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden." verneint hat. Daran habe er auch nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen in einem persönlichen Gespräch festgehalten. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

20

b) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Alg aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung für leistungsgeminderte Personen zu.

21

Gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist.

22

Ob im vorliegenden Fall eine solche prognostisch (vgl BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 30/06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 2, juris RdNr 15) mehr als sechs Monate andauernde Minderung der Leistungsfähigkeit bestand, kann dahinstehen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung (BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 21) und allgemeiner Auffassung im Schrifttum (Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 145 RdNr 36; Bieback in Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, 4. Aufl 2025, § 145 RdNr 2, 4 f, 10; Brand in Brand, SGB III, 10. Aufl 2026, § 145 RdNr 2; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 27 ff, Stand 1.11.2023; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Rieke in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 8; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, April 2023, § 145 RdNr 23; Voelzke/Guttenberger, jM 2019, 148, 152 f), dass die Vorschrift des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III entsprechend ihrem Wortlaut ("allein") ausschließlich von dem Erfordernis der objektiven Verfügbarkeit suspendiert. Sie stellt dagegen keine eigene Anspruchsgrundlage dar (Kallert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 4); aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung wird reguläres Alg bei Arbeitslosigkeit gemäß § 136 Abs 1 Nr 1, § 137 SGB III geleistet (BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 29 RdNr 17). Der BA ist es lediglich verwehrt, die Gewährung von Alg wegen der objektiven Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Versicherten abzulehnen (BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 17).

23

Nur das in den Fällen des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III tatsächlich fehlende Leistungsvermögen wird durch die Vorschrift fingiert. Zugleich wird die Feststellung der Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger überantwortet, während die BA zur Vermeidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Sozialversicherungsträgern einer Sperrwirkung unterliegt (§ 145 Abs 1 Satz 2 SGB III). Solange nicht (positiv) eine Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI festgestellt ist, bleibt es ihr verwehrt, sich auf ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers zu berufen. Daran ändert eine auf das Fehlen der Erwerbsminderung gestützte negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (wie die Ablehnung des Rentenantrags im vorliegenden Fall) nichts (BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 17; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 55/04 R - juris RdNr 18; BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27/16 R - juris RdNr 12; an der nicht entscheidungstragenden gegenteiligen Bemerkung in dem Senatsbeschluss vom 24.5.2017 - B 11 AL 15/16 BH - juris RdNr 6 wird nicht festgehalten; ebenso Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 145 RdNr 63 ff; Bieback in Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, 4. Aufl 2025, § 145 RdNr 11, 13; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 50, 54 f, 89, Stand 1.11.2023; Kallert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 8, 14; Klöcker, NZS 2005, 181, 183 ff; Lauer in Heinz/Schmidt-DeCaluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 145 RdNr 16 ff; Müller in BeckOK SozR, 79. Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 2, 17 ff, 21 f; Rieke in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 3; Voelzke/Guttenberger, jM 2019, 148, 154). Stellt der Rentenversicherungsträger wie hier fest, dass ein ausreichendes Leistungsvermögen besteht, tritt dieser Kompetenzkonflikt von vornherein nicht ein.

24

Dass die Verwaltungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht bestandskräftig geworden ist, hat für die Nahtlosigkeitsregelung schon deshalb keine Bedeutung (ebenso bereits BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 17), weil § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III an eine bloße "Feststellung" eines einzelnen Tatbestandsmerkmals (aufgrund medizinischer Tatsachenermittlung) anknüpft und nicht an einen Verwaltungsakt (also eine verbindliche Entscheidung des Rentenversicherungsträgers; vgl schon BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 35/91 - BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4, juris RdNr 20).

25

Hintergrund dieser sehr begrenzt wirkenden Rechtsfolge ist der Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung verfolgt (siehe zur Rechtsentwicklung und zu den gesetzgeberischen Motiven schon BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 35/91 - BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 §105a Nr 4, juris RdNr 20; BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95, juris RdNr 15). Sie soll verhindern, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Arbeitsverwaltung und dem Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen wird mit der Konsequenz, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen ein Anspruch besteht (BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr 5 = SGb 1999, 315 mit Anm Wagner). Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit soll nur dann wegen fehlender Leistungsfähigkeit verneint werden dürfen, wenn zugleich der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bejaht wird. Divergierende Einschätzungen des Leistungsvermögens sollen vermieden werden, indem die Kompetenz zur Feststellung des Vorliegens verminderter Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger zugeordnet und die BA an dessen Ergebnis gebunden wird. Dies ist allerdings obsolet, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ohnehin keine unterschiedlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit gibt.

26

Die mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III verbundene Fiktions- und Sperrwirkung führt nicht zu dem begehrten Alg-Anspruch, weil es dem Kläger nach den Feststellungen des LSG (zumindest auch) an der Bereitschaft fehlte, eine Beschäftigung anzunehmen und auszuüben, oder an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (dem LSG insoweit zustimmend U. Geiger, info also 2024, 179, 182).

27

Der Senat verkennt nicht, dass diese Rechtslage als Dilemma empfunden werden kann, wenn sich Versicherte - wie der Kläger - für voll erwerbsgemindert halten und parallel zu ihrer Arbeitslosmeldung einen Rentenanspruch geltend machen (so ausdrücklich Kellner in seiner Anmerkung zum Berufungsurteil NZS 2024, 794 [LSG Nordrhein-Westfalen 09.11.2023 - L 9 AL 145/22]; vgl auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 145 RdNr 42 ff; Müller in BeckOK SozR, 79. Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 6). Darauf nimmt das Gesetz jedoch Rücksicht. § 138 Abs 5 Nr 3 SGB III verlangt nur, dass der Betreffende bereit ist, jede Beschäftigung iS des § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III anzunehmen und auszuüben. Die danach für die objektive Verfügbarkeit geforderten Voraussetzungen werden auf diese Weise auf die subjektive Verfügbarkeit übertragen, sodass sich Arbeitslose auch insofern auf zumutbare Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkts beschränken dürfen. Zumutbar ist indes nur eine der Arbeitsfähigkeit entsprechende Beschäftigung (§ 140 SGB III). Entscheidend ist also das individuelle Leistungsvermögen. Die anspruchsbegründende Arbeitsbereitschaft muss demnach (lediglich) der tatsächlichen objektiven Leistungsfähigkeit entsprechen (BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 19; BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 30/06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 2, juris RdNr 12; Kallert in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 11; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Voelzke/Guttenberger, jM 2019, 148, 149 und 152). Dem trägt das Antragsformular der Beklagten Rechnung, indem es dem Antragsteller erlaubt, seine aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Einschränkungen anzugeben und zugleich zu erklären "Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen" (ebenso Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 145 RdNr 42).

28

c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Alg auch nicht aus § 146 SGB III, der eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen vorsieht. Denn diese Sonderregel setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (oder stationäre Behandlung) während des Bezugs von Alg eintritt. Das bedeutet, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss (BSG vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R - juris RdNr 16; BSG vom 20.2.2002 - B 11 AL 59/01 R - juris RdNr 16).

29

Der Kläger ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bereits seit dem 18.6.2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt konnte ihm noch kein Anspruch auf Alg zustehen, weil er sich erst zum 1.7.2018 bzw 4.10.2018 arbeitslos gemeldet hat.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.