Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1965, Az.: 4 StR 471/64

Vermögensschaden durch fehlende Bereitschaft zur sofortigen Bezahlung nach einer Bestellung in einem Gastwirtschaftsbetrieb; Absicht der Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils trotz Beeinflussung durch Alkoholgenuss zur Tatzeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1965
Aktenzeichen
4 StR 471/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 23.07.1964

Verfahrensgegenstand

Betrug im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Mayr, Kersting und Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Seine das Verfahren beanstandende und Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Teil begründet.

2

1.

Sollte die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers sich auch gegen den Schuldspruch richten, so wäre sie unzulässig. Denn es fehlt an der Angabe von Beweismitteln, die das Landgericht zu weiterer Aufklärung hätte benutzen sollen.

3

Die die Unterbringungsanordnung betreffende Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge dazu führt, die Anordnung aufzuheben.

4

2.

Die rechtlichen Darlegungen der Strafkammer zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersehen. Nach ständiger Rechtsprechung erklärt derjenige, der in einem erkennbar auf Barzahlung eingestellten Gastwirtschaftsbetrieb Nahrungs- oder Genußmittel zum alsbaldigen Verzehr bestellt, damit schlüssig, daß er zu sofortiger Bezahlung imstande und bereit sei. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Angeklagte die erbetenen Nahrungs- und Genußmittel nicht erhalten haben würde, wenn er bei ihrer Bestellung zu erkennen gegeben hätte, daß er nicht sogleich bezahlen könne. Ein Vermögensschaden ist in beiden Fällen eingetretene Dem steht die von der Revision angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG 1957, 146 = NJW 1957, 1566 Nr. 20) [LG Münster 23.07.1957 - 3 O 106/57] nicht entgegen, die im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 43, 171) eine Vermögensbeschädigung bei fehlendem Erfüllungswillen des Schuldners verneint, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung aus dem für ihn erreichbare Vermögen des Schuldners mit Sicherheit erzwingen kann. Diese Voraussetzung war in den vorliegenden Fällen ersichtlich nicht erfüllt. Während in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall die Wirtstochter wußte, wie der Angeklagte hieß und wo er beschäftigt war, die Zechschuld also voraussichtlich durch Lohnpfändung befriedigt werden konnte, war es in den hier vorliegenden Fällen ersichtlich notwendig, den in beiden Wirtschaften unbekannten Angeklagten durch die Polizei festnehmen zu lassen, da sonst die Bezahlung der Zeche vom Angeklagten nicht zu erzwingen war. Im zweiten Falle war der Angeklagte auch schon erwerbslos, so daß, auch insoweit im Gegensatz zu dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Falle, die Beitreibung seiner Zechschuld auch deswegen auf Schwierigkeiten stoßen konnte.

5

Rechtlich unangreifbar bejaht das Landgericht ebenfalls den inneren Tatbestand des § 263 StGB. Es konnte, wie geschehen, im Anschluß an die übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständigen zu der Überzeugung gelangen, daß der - wegen Betrugs mehrfach vorbestrafte - Angeklagte, obwohl möglicherweise krankhafter Querulant und zur Tatzeit durch Alkoholgenuß beeinflußt, das für den Betrugsvorsatz erforderliche Bewußtsein und auch die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Daß der Angeklagte im ersten Falle infolge Alkoholgenusses bei der Straftat nicht zurechnungsfähig oder nur erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, ist nach den Urteilsfeststellungen angesichts des geringen Schuldbetrages von 10,50 DM für Essen, Zigaretten und Getränke ausgeschlossen. Im zweiten Falle hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für nicht ausschließbar gehalten und die Strafe deshalb gemäß § 44 StGB gemindert.

6

3.

Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtsbedenkenfrei. Die Anordnung gemäß § 42 c StGB kann aber nicht bestehen bleiben.

7

a)

Voraussetzung für die Unterbringung ist u.a., daß der Täter gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Von einem Übermaß kann man nur dann sprechen, wenn der Täter alkoholische Flüssigkeiten in solchem Maße trinkt, daß er sich dadurch in einen Rausch versetzt oder doch seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340) [BGH 04.12.1952 - 3 StR 671/52] [BGH 04.12.1952 - StR 3 671/52 ].

8

Aus den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nur zu entnehmen, daß der Angeklagte sich im zweiten Falle in einen Rausch versetzt hat, nicht aber im ersten. Denn nach der Sachverhaltsschilderung war er im ersten Falle nur "etwas angetrunken", als er von der Polizei gestellt wurde. Das läßt nicht darauf schließen, daß er mehr Alkohol zu sich genommen hätte, als er vertragen konnte. Von einem gewohnheitsmäßigen Mißbrauch von geistigen Getränken und dessen Ursächlichkeit für die Begehung von Verbrechen oder Vergehen, wie ihn die in § 42 c StGB getroffene Regelung voraussetzt, kann daher nach den bisherigen Feststellungen keine Rede sein. Der Sachverhalt des angefochtenen Urteils gibt im einzelnen auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte infolge früheren häufigen Alkoholgenusses seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabgesetzt hätte.

9

b)

Daß der Angeklagte "immer wieder trinken muß", sagt noch nichts darüber aus, ob er auf Grund eines krankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen zu sich nimmt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten (vgl. BGH a.a.O.

10

c)

Abgesehen davon, daß die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nur dann angeordnet werden darf, wenn andere Mittel, etwa Verabreichen von Arzneimitteln oder therapeutische Behandlung, nicht ausreichen, ist diese Maßnahme auch unzulässig, wenn die Unterbringung aussichtslos erscheint. Hier sind beide Sachverständigen von ihrer Aussichtslosigkeit überzeugt. Die Strafkammer ist anderer Meinung. Sollte sie auf Grund neuer Feststellungen wiederum eine Anordnung gemäß § 42 c StGB erwägen, so wird empfohlen, über die Aussichten der Unterbringung einen bisher noch nicht gehörten Sachverständigen zu vernehmen und dabei das neue tatsächliche Vorbringen der Revision zu berücksichtigen.

Krumme
Flitner
Mayr
Kersting
Spiegel