Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.07.1963, Az.: 2 AZR 510/62
Fristlose Kündigung; Wichtiger Grund; Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist; Beweis einer Tatsache; Vernehmung einer bestimmten Partei; Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts; Urteilsgründe; Absehen von Parteivernehmung; Prüfungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.07.1963
- Aktenzeichen
- 2 AZR 510/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 18.10.1962 - 6 Sa 149/62 N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 14, 266 - 275
- DB 1964, 556 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1963, 1122-1123 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1963, 1436 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 1044-1045 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 2340-2341 (Volltext mit amtl. LS) "Zulässigkeit der Parteivernehmung"
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Wirksamkeit einer vom Arbeitnehmer erklärten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund kommt es darauf an, ob ihm bei Abwägung aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände zuzumuten oder nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es gelten insoweit dieselben Maßstäbe wie bei der fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber.
2. Ob zum Beweis einer Tatsache die Vernehmung einer bestimmten Partei nach ZPO § 448 notwendig ist, steht nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
3. Lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, weshalb das Gericht von einer solchen Parteivernehmung abgesehen hat, so geht daraus allein noch nicht hervor, daß es sich seiner Prüfungspflicht nicht bewußt war (BGH 06.03.1957 IV ZR 303/56 = LM Nr. 2 zu § 448 ZPO).
4. Ist jedoch über eine erhebliche und nur den Parteien bekannte Tatsache allein die beweispflichtige Partei gehört und der Antrag der anderen, auch sie über dieselbe Tatsache zu vernehmen, in den Urteilsgründen stillschweigend übergangen worden, dann liegt darin ein Verfahrensmangel, nämlich eine Verletzung von ZPO §§ 286, 448.