Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1985, Az.: 3 StR 481/84
Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung ; Anforderungen an Geltendmachung der Sachrüge; Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 481/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 03.07.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 142 - 147
- MDR 1985, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1788-1789 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Amtlicher Leitsatz
Vom Versuch der sexuellen Nötigung (Mundverkehr) kann nicht zurücktreten, wer den bereits vor Beendigung des Versuchs gefaßten Entschluß, das Opfer im Fortgang des Tatgeschehens auch zu vergewaltigen, nicht aufgibt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. Juli 1984 im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Einzelstrafe, die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung verhängt worden ist, aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteiltes hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Wegen einer weiteren fahrlässigen Körperverletzung hat es gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von je 40 DM verhängt. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung verhängten Einzelstrafe und damit der Gesamtfreiheitsstrafe.
I.
Die Revision richtet sich, wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, "gegen das Urteil insgesamt". Der in diesem Sinne folgerichtig gestellte Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, ist unbegründet, soweit der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung und die deswegen verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen betroffen ist. Insoweit läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.
II.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte auch zu Recht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Der Angeklagte hat zwar, wie die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend geltend macht, eine versuchte sexuelle Nötigung begangen. Dies brauchte jedoch im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht zu werden.
1.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß sich der sexuell erregte Angeklagte entschlossen hat, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin P. "notfalls mit Gewalt und durch Bedrohung mit dem Messer zu erzwingen" (UA S. 8). Bei einer "Verfolgungsjagd im Wohnzimmer" (UA S. 9) verletzte er die Zeugin mit dem Messer - weswegen er wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist -, Als sich die Zeugin im Bad aufhielt, um die blutende Wunde zu säubern (UA S. 9), wurde sie von dem Angeklagten "so gestoßen, daß sie auf dem geschlossenen Deckel der Toilette zu sitzen kam. Sodann zog der Angeklagte seine Unterhose herunter und verlangte, die Zeugin solle sein erigiertes Glied in den Mund nehmen. Als sie sich weigerte, packte er sie am Kopf und zog diesen in Richtung seines Unterleibs, um sie zum Mundverkehr zu zwingen ... Als ... sie ihren Widerstand verstärkte, ... verzichtete er darauf, seine überlegene Kraft einzusetzen und ließ sie gehen. Er tat dies nicht, weil er sein Vorhaben für aussichtslos gehalten oder mit so starkem Widerstand nicht gerechnet hätte, sondern weil er nunmehr meinte, auf dem zunächst beabsichtigten Weg (nämlich durch Vergewaltigung der Geschädigten) besser zum Ziel (die Befriedigung seiner Geschlechtslust) kommen zu können" (UA S. 21). Anschließend - der gesamte Vorfall dauerte etwa eine Stunde (UA S. 10), weswegen der Angeklagte nach § 239 StGB verurteilt worden ist - zwang er die Zeugin, "ins Wohnzimmer zurückzukehren, indem er sie an den Haaren zog", bedrohte sie mit dem Messer, drängte sie auf die Couch und führte schließlich den Geschlechtsverkehr mit ihr aus.
2.
Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei vom unbeendeten Versuch, den Mundverkehr zu erzwingen, freiwillig zurückgetreten. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a)
Die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte sei vom Versuch der sexuellen Nötigung nicht strafbefreiend zurückgetreten, weil er den mit Anwendung von Gewalt begonnenen Versuch, die Zeugin P. zum Mundverkehr zu zwingen, lediglich unfreiwillig aufgegeben habe. Dies trifft indes nach den Feststellungen nicht zu. Der Angeklagte, der kein bestimmtes Maß an Gewalt in seinen Tatplan aufgenommen hatte, glaubte, die Gegenwehr seines Opfers durch Einsatz überlegener Kraft überwinden zu können. Innere Hemmungen, eine solche zur Erreichung seines Zieles notwendige Gewalt einzusetzen, hatte er nicht. Dem Landgericht kann also nicht entgegengehalten werden, es hätte zu Unrecht das Merkmal der Freiwilligkeit bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 441/78 - und Beschluß vom 27. April 1977 - 3 StR 133/77).
b)
Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn Voraussetzung für die Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB - Straflosigkeit wegen Rücktritts vom unbeendeten Versuch - ist, daß der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Dies war hier nicht der Fall.
aa)
Tat im Sinne des § 24 StGB ist eine Straftat im Sinne eines materiellrechtlichen Straftatbestandes. Wäre es anders, so könnte der Täter, der dazu ansetzt, durch ein und dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände zu erfüllen - etwa Raub mit Mitteln des Mordes - nur zurücktreten, wenn er insgesamt die weitere Ausführung des Verbrechensplanes aufgäbe. Im genannten Beispielsfall wäre der Rücktritt vom Mordversuch also nur möglich, wenn der Täter gleichzeitig darauf verzichten würde, den Raub - mit geringerer Gewalt oder mit Drohung für Leib oder Leben - zu vollenden. Ein solches Ergebnis wäre mit § 24 StGB nicht zu vereinbaren. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt (vgl. BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1980, 602) darauf hingewiesen, daß nur derjenige strafbefreiend zurücktreten könne, der die Durchführung des kriminelle Entschlusses im ganzen und endgültig aufgebe. Diese Erwägungen betreffen aber stets den Entschluß, von der Vollendung eines bestimmten Verbrechens oder Vergehens im Sinne eines gesetzlich umschriebenen Straftatbestandes abzusehen. Daß das Merkmal "Tat" des § 24 StGB nur in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt schon die Verknüpfung des § 24 StGB mit den §§ 22, 23 StGB, in denen die Frage der Strafbarkeit des Versuchs von Straftaten (§ 22 StGB) - nämlich von Verbrechen und Vergehen in dem bezeichneten Sinne (vgl. § 23 StGB) - geregelt ist. Es kann hier auf sich beruhen, wie zu entscheiden ist, wenn ein Täter nach Versuchsbeginn auf Modalitäten verzichtet, die zur Anwendung eines Qualifikationstatbestandes führen können (vgl. BGH JZ 1984, 680: versuchte räuberische Erpressung, bei welcher der Täter darauf verzichtet, den Tatplan mit Hilfe einer Waffe zu verwirklichen; dazu Streng JZ 1984, 652; Zaczyk NStZ 1984, 217).
bb)
Der Angeklagte hat nicht darauf verzichtet, die Straftat des § 178 StGB zu vollenden.
Er hat wohl davon abgesehen, den Mundverkehr zu erzwingen, dabei aber sein Ziel, die Zeugin P. zur Duldung sexueller Handlungen zu nötigen, nicht aufgegeben. Der später erzwungene Geschlechtsverkehr ist zwar nach § 177 StGB strafbar. Zugleich erfüllt die Handlung aber den Tatbestand des § 178 StGB, wenn diese Vorschrift auch gegenüber dem spezielleren Tatbestand des § 177 StGB zurücktritt.
In Fällen wie dem vorliegenden wäre die Möglichkeit, vom Versuch der sexuellen Nötigung strafbefreiend zurückzutreten, dann nicht ausgeschlossen, wenn die zunächst beabsichtigte sexuelle Handlung und die später geplante zwei selbständige Straftaten im Sinne des § 53 StGB wären. Zwar offenbart die Fortdauer des Vorhabens, ein Opfer nach Abstandnehmen von der ersten Tat mittels einer neuen Tat demnächst anzugreifen, eine rechtsfeindliche Gesinnung. Dadurch wird der Rücktritt von der bisherigen Tat aber nicht unmöglich, da der Aufgabewille jeweils auf die konkrete Tat bezogen werden muß, die Anlaß zu Rücktrittsüberlegungen gibt (Küper JZ 1979, 775, 779 m.Nachw.).
Nach den Feststellungen geht es aber nicht um zwei hier selbständige Taten, also nicht um eine versuchte, aufgegebene, und eine für später in Aussicht genommene neue selbständige Straftat. Denn der bereits vor und dann wieder mit Abbruch des Versuchs, den Mundverkehr zu erzwingen, gefaßte bestimmte Entschluß zur Vergewaltigung faßt beide Akte zu einer Handlung zusammen (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; BGH NJW 1984, 376). Rücktritt vom Versuch scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wenn der Täter einer fortgesetzten Tat die Durchführung einer Einzelhandlung abbricht, um seinen Entschluß in anderer Weise fortzusetzen (BGH NJW 1957, 190; Vogler in LK a.a.O. Rdn 81), falls er - wie hier - vom letzten Akt nicht zurücktritt (BGHSt 21, 319). Diese Rechtsprechung ist nicht unbestritten. Lenckner (in Festschrift für Gallas, 1973 S. 281, 304) sieht in einer fortgesetzten Handlung - jedenfalls dann, wenn es sich zu Lasten des Täters auswirken würde - keine einheitliche Tat im Sinne der Rücktrittsvorschriften. Aber auch er hält den Rücktritt bei mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Akten für ausgeschlossen, wenn die weiteren Akte mit dem zunächst begonnenen Versuch in so engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, daß alle Akte sich als eine Einheit darstellen (a.a.O. S. 303, 304). So ist es nach den Feststellungen hier. Jedenfalls in einem solchen Fall kann der Täter vom Versuch, den Mundverkehr zu erzwingen, nicht zurücktreten, wenn er den Entschluß, das Opfer zu vergewaltigen, nicht aufgibt.
3.
Dennoch hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend darauf verzichtet, die Strafbarkeit wegen versuchter sexueller Nötigung im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Denn die Straftat steht in Gesetzeskonkurrenz zu der Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung und der fahrlässigen Körperverletzung, deretwegen das Landgericht den Angeklagten zu Recht verurteilt hat. Zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung liegt Gesetzeseinheit in Form der Spezialität vor, wenn die Nötigung zu sexuellen Handlungen die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs vorbereiten soll. Dies gilt zwar nicht für Handlungen, die neben der Vergewaltigung einen besonderen rechtlichen Unwert haben, wie für den erzwungenen Mundverkehr (BGH bei Holtz MDR 1980, 984, 985) [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]. Der Versuch zu einer solchen Handlung ist jedoch jedenfalls dann nicht von einem solchen Eigengewicht neben der Vergewaltigung, daß er Tateinheit mit § 177 StGB begründen könnte, wenn der Täter - wie hier - aus freien Stücken darauf verzichtet, ihre Vollendung zu erzwingen. Eine tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung scheidet demnach hier aus. Der Versuch des Mundverkehrs geht in der späteren vollendeten Vergewaltigung auf.
III.
Dies bedeutet aber nicht, daß die besondere Intensität, mit welcher der Angeklagte bei seinem Bemühen, zum Mundverkehr zu kommen, bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen werden müßte. Dies hat die Strafkammer nicht bedacht. Deswegen ist die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung verhängte Einzelfreiheitsstrafe und damit die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.
Die Strafkammer hat die Einzelstrafe zwar zu Recht dem § 177 StGB entnommen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vergewaltigung als minder schwerer Fall anzusehen ist, hat sie aber den Umstand, daß der Angeklagte versucht hat, die Zeugin Pfau zum Mundverkehr zu nötigen, unberücksichtigt gelassen, weil dieser - wie sie unter anderem ausgeführt hat - von diesem Versuch strafbefreiend zurückgetreten sei. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer eine höhere Strafe ausgesprochen hätte, wenn sie das Gesamtgeschehen berücksichtigt - und nicht ein Teilgeschehen als den Angeklagten aus Rechtsgründen nicht belastend ausgeschieden hätte -, muß die Strafzumessung wiederholt werden. Auf die sonstigen Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch, die für sich gesehen nicht zu seiner Aufhebung führen würden, kommt es nicht an.
Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der zu bildenden Gesamtstrafe auch die wegen fahrlässiger Körperverletzung verhängte - nicht aufgehobene - Geldstrafe zu berücksichtigen und zu prüfen haben, ob ihre Einbeziehung angezeigt ist.
Dr. Krauth, Richter
Laufhütte, Richter
Zschockelt, Richter
Kutzer, Richter