Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1988, Az.: BVerwG 3 C 4.81
Klage auf Auskunft; Folgen einer einseitigen Erledigungserklärung des Beklagten ohne Zustimmung des Klägers; Grundlagen der Erledigung des Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 4.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 19834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.03.1978 - AZ: V OVG A 13/76
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten eine Auskunft. In einem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren hatte der Kläger die Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz begehrt. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. September 1972 (III A 342/70) wurde seiner Klage stattgegeben. In jenem Verfahren hatte der damalige Beteiligte und jetzige Beklagte schriftsätzlich vorgetragen: "Der Kläger ist seit 1971 als Diplom-Handelslehrer an einer Handelsschule in ... durchgehend vormittags beschäftigt. Auf Grund dieser Arbeitnehmertätigkeit mußte der bei Herrn Walter in Ausbildung stehende Lehrling auf Veranlassung der zuständigen Kammer in ... seine Lehrstelle wechseln, um die ordnungsgemäße Ausbildung sicherzustellen". Der Kläger war diesen Angaben entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hielt sie nicht für entscheidungserheblich und ging in seinem Urteil nicht darauf ein.
Zwei spätere Schreiben des Klägers an den Beklagten mit der Bitte, ihm die Quelle seiner Information zu dem vorstehenden Vortrag mitzuteilen, ließ der Beklagte unbeantwortet.
Mit seiner deswegen erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm darüber Auskunft zu geben, wer dem Beklagten die vorstehend wiedergegebene Behauptung zugetragen hat, sowie ihm den Inhalt der dem Beklagten vorliegenden Information in beglaubigter Abschrift zu übergeben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die allein von dem Beklagten eingelegte Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision und gleichzeitig Revision mit der Rüge von Verfahrensmängeln eingelegt.
Der Beklagte hat die Abschrift eines von ihm an den Kläger gerichteten Schreibens überreicht, in dem die Erteilung der Auskunft nunmehr unter Anführung der hierfür maßgebenden Gründe erneut abgelehnt worden ist. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, damit sei dem Begehren des Klägers entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil Rechnung getragen worden, und hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Darauf sowie auf zwei an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtete Antragen des Revisionsgerichts, ob er - der Kläger - den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt, hat der Kläger nicht geantwortet.
Durch den Beschluß vom 3. Dezember 1986 ist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil als unbegründet zurückgewiesen worden. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, der Rechtsstreit habe in der Hauptsache seine Erledigung gefunden. Aus diesem Grunde fehle es nunmehr für die Klage an einem Rechtsschutzinteresse.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers, über die im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), erweist sich als unbegründet.
Der Entscheidung über die Revision steht nicht entgegen, daß der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Eine Verfahrenserledigung ist hierdurch nicht eingetreten. Für eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO und eine Einstellung des Verfahrens fehlt es an der dazu erforderlichen - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Erledigungserklärung auch des Klägers. Widerspricht ein Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich, so kann zwar auch eine einseitige ausdrückliche Erledigungserklärung genügen, wenn sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat und aus dem Schweigen der anderen Seite auf eine Zustimmung geschlossen werden kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. Juli 1973 - BVerwG 8 C 111.67 - in Buchholz 310 § 161 Abs. 2 Nr. 39 und vom 7. April 1981 - BVerwG 3 CB 20.80 - in ZLA 81, 190). In seinem Beschluß vom 3. Dezember 1986 ist der erkennende Senat davon ausgegangen, im vorliegenden Falle könne eine stillschweigende Erledigungserklärung nicht angenommen werden. Die bloße Säumnis des Klägers rechtfertige es grundsätzlich noch nicht, deswegen eine Zustimmung zur Erledigungserklärung zu unterstellen. Trotz des Schweigens auf die Erledigungserklärung des Beklagten und die Antragen des Gerichts sowie des Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Kläger bestünden noch Zweifel, ob und gegebenenfalls welche verfahrensmäßigen Folgerungen dieser daraus ziehen wolle, daß der Beklagte ihn während des Revisionsverfahrens beschieden habe. Dem Kläger obliege es, diese Zweifel auszuräumen. Das ist jetzt geschehen. Gleichzeitig mit seinem Verzicht auf mündliche Verhandlung hat sich der Kläger nunmehr erstmals während des Verfahrens nach Abgabe der Erklärung durch den Beklagten und lediglich dahin geäußert, daß das Revisionsverfahren durchgeführt werden soll.
Zu Unrecht rügt der Kläger, das angefochtene Berufungsurteil könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht seine Zuständigkeit verkannt habe. Diese Rüge greift nicht durch. Die Vorschrift des § 339 Abs. 3 Satz 1 LAG über den Ausschluß der Berufung gilt lediglich für Verfahren, deren Gegenstand eine lastenausgleichsrechtliche Streitigkeit betrifft. Hierzu können auch Entscheidungen über rein prozessuale Fragen innerhalb einer Lastenausgleichsstreitigkeit rechnen (vgl. Urteil vom 18. Juni 1964 - BVerwG 3 C 123.63 - <Buchholz 310 § 173 Anhang § 43 ZPO Nr. 1 = NJW 64, 1870>). Auf Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art, die einen Gegenstand außerhalb eines lastenausgleichsrechtlichen Verfahrens betreffen, findet § 339 Abs. 3 Satz 1 LAG jedoch keine Anwendung. Hierzu hätte es einer eindeutigen gesetzlichen Bestimmung über den Ausschluß des sonst gegen Urteile des Verwaltungsgerichts statthaften Rechtsmittels der Berufung bedurft. Das schließt es aus, den Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift - etwa kraft Sachzusammenhanges - auf Streitigkeiten zu erstrecken, die nicht unmittelbar lastenausgleichsrechtlicher Natur sind.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Klage unzulässig geworden ist, weil das Rechtsschutzinteresse des Klägers weggefallen ist. Denn der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Zwar hat der Kläger von dem Beklagten zunächst eine bestimmte (positive) Auskunft verlangt. Bei der damit auf die Vornahme einer Amtshandlung gerichteten Klage handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage (vgl. Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 58.83 -). Die Erteilung der Auskunft steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das der Beklagte lediglich verpflichtet worden ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist aber vom Kläger nicht angefochten worden. Darüber hinaus hat der Kläger im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich vorgetragen, er begehre auch lediglich eine Verpflichtung des Beklagten, ihn (erneut) zu bescheiden; den Ermessensspielraum des Beklagten habe er nicht angezweifelt. Dem in dieser Form nur noch verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung ist der Beklagte mit der im Rechtsmittelverfahren ergangenen Ermessensentscheidung nachgekommen; er hat damit auch dem Verpflichtungsausspruch des - vom Kläger nicht angefochtenen - erstinstanzlichen Urteils Rechnung getragen. Für das Klagebegehren ist somit kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer