Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.2000, Az.: BVerwG 9 B 372.00

Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Geltung der fristgebundenen Pflicht zur Berufungsbegründung im Asylrechtsstreit; Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.2000
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 372.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 30111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 12.05.2000 - AZ: 10 A 10435/00

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 23. Oktober 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2000 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.

2

Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die Berufung der Klägerin nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte verworfen werden dürfen.

3

Allerdings gilt die fristgebundene Pflicht zur Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO entgegen der Auffassung der Beschwerde auch im Asylrechtsstreit (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117). Der Beschluss des Berufungsgerichts verstößt jedoch deshalb gegen Verfahrensrecht, weil er die Berufungsbegründung der Klägerin als verspätet angesehen hat, obwohl die Begründungsfrist mangels einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen begonnen hatte. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung beanstandet die Beschwerde im Ergebnis zu Recht.

4

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Beschluss des Berufungsgerichts, durch den die Berufung zugelassen wird, mit einer Rechtsmittelbelehrung über die befristete Berufungsbegründungspflicht (§ 124 a Abs. 3 VwGO) versehen werden muss (BVerwGE 107, 117 <122>; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 <339 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 8. September 2000 - BVerwG 11 B 50.00 - <juris>). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde weder "unsystematisch" noch "irreführend". Es entspricht vielmehr der Gesetzeslage, mit der Bekanntgabe derjenigen Entscheidung, die die Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, zugleich über diese zu belehren (BVerwGE 109, 336 <340>). Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln auch über die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung zu belehren ist (BVerwGE 107, 117 <122 m.w.N.>), hat diese Belehrung bei der zulassungsbedürftigen Berufung sinnvollerweise zusammen mit dem Zulassungsbeschluss zu erfolgen. Dem entspricht die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Beschlüssen, in denen die Revision zugelassen wird. Von jedem Beteiligten kann erwartet werden, dass er Rechtsmittelbelehrungen sorgfältig liest und beachtet, mithin auch die Belehrung über die befristete Begründungspflicht zur Kenntnis nimmt.

5

Die dem Beschluss über die Zulassung der Berufung beizufügende Belehrung muss den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügen (BVerwGE 107, 117 <122>; 109, 336 <339 ff.>; Beschluss vom 8. September 2000, a.a.O.). Daran fehlt es hier. § 58 Abs. 1 VwGO verlangt zwar entgegen der Beschwerde keinen Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung; nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung muss jedoch unter anderem auch über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, und über dessen Sitz belehrt werden. Diese Angaben (hier zur Einreichung der Berufungsbegründung) enthält die dem Berufungszulassungsbeschluss beigefügte Belehrung nicht. Damit fehlen wesentliche, angesichts der gebotenen Formenstrenge des Verfahrensrechts unverzichtbare Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung mit der Folge, dass die Begründungsfrist nicht zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1978 - BVerwG 4 B 7.78 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36).

6

Auf der dargelegten Verkennung der Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO beruht der angefochtene Beschluss; die Berufung hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.

Dr. Paetow
Hund
Dr. Eichberger