Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1988, Az.: 1 StR 83/88

Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die Rechtskraft eines unter Missachtung der Zäsurwirkung eines früheren Urteils zustandegekommenen Urteils; Einbeziehung der in einem Urteil verhängten Einzelstrafen in die zu bildende Gesamtstrafe; Verpflichtung des Tatrichters zum Eingriff in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1988
Aktenzeichen
1 StR 83/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 05.11.1987

Fundstellen

  • BGHSt 35, 243 - 246
  • MDR 1988, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2749 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1988, 341-342

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtskraft eines Urteils, das unter Mißachtung der Zäsurwirkung eines früheren Urteils fehlerhaft eine Gesamtstrafe gebildet hat, hindert nicht, bei späterer Aburteilung früher begangener Taten die fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. März 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Erörterung bedarf nur die Bildung der Gesamtstrafe; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Die im angefochtenen Urteil geahndeten Betrügereien beging der Angeklagte zwischen dem 14. März 1986 und dem 3. April 1986. Das Landgericht hat gesehen, daß dieser Zeitraum vor dem am 21. Mai 1986 gegen den Angeklagten ergangenen Urteil des Amtsgerichts Waiblingen liegt und deshalb gemäß § 55 StGB die in jenem Urteil verhängten Einzelstrafen in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich einzubeziehen gewesen wären. An dieser Einbeziehung hat es sich aber gehindert gesehen, weil das Amtsgericht Waiblingen am 21. Mai 1986 seinerseits unter Berufung auf § 55 StGB die Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Schorndorf vom 3. April 1985, des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 21. Juni 1985 und des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1985 in die von ihm gebildete Gesamtstrafe einbezogen hatte.

3

Diese Einbeziehung war - wie das angefochtene Urteil zutreffend wertet - fehlerhaft; denn keine der am 21. Mai 1986 abgeurteilten Taten war vor dem 3. April 1985 begangen worden.

4

Dennoch meint das Landgericht, durch die Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Waiblingen vom 21. Mai 1986 sei es an der Einbeziehung der damals verhängten Einzelstrafen in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe gehindert. Unter Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts Koblenz NStZ 1981, 392 ist es der Auffassung, die - wenn auch rechtsfehlerhafte - Prüfung und Anwendung von § 55 StGB durch das Amtsgericht Waiblingen hindere, weil in Rechtskraft erwachsen, die sonst mögliche (richtige) Gesamtstrafenbildung. § 55 StGB gestatte nicht, bewußt (wenn auch fehlerhaft) getroffene rechtskräftige Entscheidungen nachträglich zu korrigieren. Maßgebliches Datum für eine Gesamtstrafenbildung sei daher der 3. April 1985; vor diesem Tag ist keine der jetzt abgeurteilten Taten geschehen. Das Landgericht hat die mit seiner Rechtsauffassung in diesem Fall verbundene Härte durch entsprechende Berücksichtigung bei Bildung der Gesamtstrafe ausgeglichen.

5

Der Senat vermag der Rechtsmeinung des Landgerichts nicht zu folgen. § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefaßten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehenbleiben sollen (vgl. BGHSt 9, 5, 8; 7, 180, 181; BGH GA 1955, 244;  1963, 374). Es ist kein Grund ersichtlich, anders zu verfahren, wenn die frühere Gesamtstrafenbildung deshalb fehlerhaft ist, weil das Gericht Einzelstrafen für Taten einbezogen hat, die erst nach der für die Zäsurwirkung maßgebenden früheren Verurteilung begangen worden sind. Die Rechtskraft der früheren Gesamtstrafenentscheidung ändert nichts an den sachlichen Voraussetzungen der Gesamtstafenbildung und kann insbesondere nicht (mit Bindungswirkung für spätere Entscheidungen) einer Verurteilung Zäsurwirkung beimessen, die ihr nach den allgemeinen Grundsätzen nicht zukommt. Für die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB gibt die sachliche, nicht die verfahrensrechtliche Lage den Ausschlag (vgl. BGHSt 32, 190, 193[BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; LG Ulm NStZ 1984, 361 m. Anm. Sick; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe S, 180 ff.).

6

Das für die Bindungswirkung der fehlerhaften Gesamtstrafenentscheidung angeführte Argument, es sei in solchem Fall die Vorschrift des § 55 StGB nicht unberücksichtigt geblieben, vielmehr geprüft und - wenn auch rechtsfehlerhaft - angewendet worden, verfängt um so weniger, als es allenfalls im Hinblick auf die Verurteilungen gelten könnte, die der Richter zur Zeit seiner Entscheidung kannte. Straftaten, die ihm unbekannt waren, konnte er in seine Willensbildung nicht einbeziehen. Seiner Entscheidung dennoch Rechtskraftwirkung auch in bezug auf solche erst später bekanntgewordene Taten beizumessen, würde der Bestimmung des § 55 StGB unmittelbar zuwiderlaufen und auch der Rechtskraft eine Wirkung beimessen, die ihr nicht zukommt.

7

Der Hinweis des Landgerichts Koblenz a.a.O. auf § 460 StPO besagt nichts. Wenn zu dieser Vorschrift im Hinblick auf den Wortlaut ("außer Betracht geblieben") die Meinung vertreten wird, bewußtes - wenn auch fehlerhaftes - Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung im Urteil hindere ein zum Zwecke der Korrektur stattfindendes Beschlußverfahren (OLG Koblenz MDR 1975, 73 [OLG Koblenz 19.09.1974 - 1 Ws 349/74] m. w. Nachw.), so hat das ganz andere Bedeutung und führt jedenfalls nicht dazu, einer Verurteilung mit bindender Wirkung für spätere Entscheidungen eine ihr nicht zukommende Zäsurwirkung beizumessen. Abgesehen von der ganz anderen Funktion des in § 460 StPO vorgesehenen Beschlußverfahrens (vgl. BGHSt 12, 1, 5) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] geht es im vorliegenden Fall nicht darum, allein zum Zwecke der Korrektur über denselben Sachverhalt erneut zu entscheiden, sondern darum, die jetzt neu verhängten Einzelstrafen in den durch § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtstrafenzusammenhang einzuordnen.

8

Über die Gesamtstrafe ist daher unter Einbeziehung aller noch nicht erledigten Straferkenntnisse neu zu befinden, gegebenenfalls unter Bildung mehrerer Gesamtstrafen. Der am 4. November 1985 nach § 460 StPO ergangene, vom Amtsgericht Waiblingen am 21. Mai 1986 aufgelöste Beschluß entfaltet als solcher keine Wirkung mehr. Sollte sich ergeben, daß die in diesem Beschluß erfolgte Gesamtstrafenbildung richtig war, so besteht kein Hinderungsgrund, wiederum eine solche Gesamtstrafe zu bilden.

Schauenburg
Kuhn
Maul
Foth
Granderath