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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1993, Az.: IV ZR 120/92

Existenzbedrohung; Leistungsfreiheit; Versicherungsnehmer; Täuschungsversuch; Indizien; Gesamtschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1993
Aktenzeichen
IV ZR 120/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1993, 1117-1119 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1993, 1351-1352 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1993, 274-275 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Selbst bei existenzbedrohenden Folgen für einen Versicherungsnehmer stellt die Inanspruchnahme der vollen Leistungsfreiheit durch den VR keine übermäßige und unbillige Härte dar, wenn dieser Versicherungsnehmer einen sich auf den Gesamtschaden beziehenden Täuschungsversuch erst nach der Aufdeckung ihn belastender Indizien gestanden hat.

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Feuerversicherer wegen eines Brandschadens in Anspruch. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde. In der Nacht vom 11. zum 12. August 1989 brannte das freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, das der Kläger von seinem Vater gepachtet hatte, bis auf einen angrenzenden Technikbereich ab. Der Gebäudeschaden wurde von dem zuständigen Versicherer reguliert. Das Inventar hatte der Kläger gesondert bei der Beklagten versichert. Der Inventarschaden beträgt 205.374 DM, den er nebst Zinsen ersetzt verlangt.

2

Der Kläger führte am 10. August 1989 zur Vorbereitung eines neuen Hähnchen-Mastdurchgangs in dem entmisteten und gereinigten Stall eine Desinfektion durch. Dazu bediente er sich erstmals eines pulverförmigen Desinfektionsmittels, das durch Erhitzen verdampft werden muß. Zur Vergasung benutzte er eine Friteuse. Nachdem der Kläger den entmisteten Stall einmal desinfiziert hatte, verteilte er am 11. August 1989 mit einem Traktor 15 Ballen frisches Stroh im Stall. Anschließend wollte er den Stall ein weiteres Mal desinfizieren, um auch die im Stroh befindlichen Krankheitskeime zu vernichten. Dabei setzte er zur Vergasung des Desinfektionsmittels wiederum die Friteuse ein. Er schaltete sie um ca. 19.30 Uhr ein und verließ den Stall, ohne sie weiter zu beaufsichtigen. Gegen 0.20 Uhr brach der Brand aus.

3

Nach dem Brand entfernte der Kläger die Reste der Friteuse aus dem Stall zusammen mit einer Kabelrolle und einem Teil des Stromkabels. Er versteckte diese Gegenstände hinter einem Abstell- und Lagergebäude und deckte sie mit einer Maschinengitterbox ab. Auf Fragen des Regulierungsbeauftragten P. der Beklagten und des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen S. erklärte der Kläger, zur Brandursache keine Angaben machen zu können. Nachdem der Sachverständige einen in den Trümmern des Stalls liegenden Stecker mit einem Stromkabel entdeckt und dem Kläger Vorhaltungen gemacht hatte, räumte dieser ein, daß er die Friteuse im Stall benutzt, nach dem Brand entfernt und versteckt hatte.

4

Die Beklagte hat die Zahlung verweigert mit der Begründung, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt. Durch die Entfernung der Friteuse habe er seine Obliegenheiten verletzt und sie arglistig dadurch getäuscht, daß er die Fragen ihrer Beauftragten wahrheitswidrig beantwortet habe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 102.687 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

7

I. Allerdings wendet sie sich vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, daß der Kläger den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe.

8

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß der Brand von der Friteuse ausgegangen sei. Der Sachverständige halte es zwar für "am wahrscheinlichsten", daß der Brand durch die Friteuse verursacht worden sei. Er habe aber andere Ursachen, wie z.B. den im Gebäude abgestellten Traktor oder elektrische Leitungen nicht ausschließen können. Hierzu meint die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beweislast der Beklagten durch die Grundsätze des Anscheinsbeweises erleichtert werde. Der erforderliche typische Geschehensablauf sei gegeben. Dem kann nicht beigetreten werden.

9

2. Richtig ist, daß der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen kann (Senatsurteil vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90 - VersR 1991, 460 unter II 2 a m.w.N.; vgl. Boldt, Die Feuerversicherung, 6. Aufl. S. 37). Diese Beweiserleichterung greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d.h. in Fällen, bei denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (Urteil vom 6. März 1991, aaO). Das hat auch die Revision nicht verkannt. Im Gegensatz zu ihrer Auffassung fehlt es aber im vorliegenden Fall an dieser Voraussetzung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen keinen Geschehensablauf, der als typisch bezeichnet werden könnte. Die Revision sieht als typischen Geschehensablauf an, daß der Kläger die Desinfizierung mit einem zweckentfremdeten und darüber hinaus auch technisch veränderten elektrischen Gerät unter Außerachtlassung der Betriebsanweisung des Herstellers in einem mit Stroh gefüllten Raum betrieben hat. Dabei wirken so viele Einzelursachen in so unterschiedlicher Weise zusammen, daß sich kein typischer Geschehensablauf feststellen läßt. Aus ihm kann kein allgemeiner Satz entnommen werden, der nach der Lebenserfahrung den Schluß auf einen bestimmten Ursachenverlauf zuließe.

10

Fehlt es danach schon am Beweis der Ursächlichkeit, braucht auf die Ausführungen der Revision nicht weiter eingegangen zu werden, mit denen sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers sei nicht bewiesen.

11

II. Mit Erfolg bekämpft die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, die arglistige Täuschung des Klägers führe nur zur hälftigen Leistungsfreiheit.

12

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler - auch unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil - festgestellt, daß der Kläger die Beklagte dadurch arglistig zu täuschen versucht hat, daß er die Fragen der Beauftragten der Beklagten falsch beantwortete und die Benutzung der Friteuse verschwieg, die er nebst einem Teil des Kabels versteckt hielt. Dieses Verhalten des Klägers hat gemäß § 16 AFB zur Folge, daß der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadensfalle frei ist.

13

2. Das Berufungsgericht hat es als rechtsmißbräuchlich angesehen, daß die Beklagte ihre Leistungsfreiheit in vollem Umfang geltend macht. Es hat ausgeführt, eine unzulässige Rechtsausübung setze ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus. Der Verlust des Versicherungsschutzes müsse für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei komme es entscheidend auf das Merkmal des Verschuldens an und auf die Folgen, die dem Versicherungsnehmer beim Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Der Kläger habe zwar nicht nur über einen geringen Teil des versicherten Schadens getäuscht, er habe aber auf weitere Fragen und Vorhaltungen die Täuschung zugegeben. Dies lasse sein Verschulden in milderem Licht erscheinen. Dagegen könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger nur zur Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs getäuscht habe. Es gehe zu seinen Lasten, daß die Brandursache unaufgeklärt geblieben sei. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, daß nach den vorgelegten Unterlagen die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes ihn in seiner Existenz bedrohe. Bei Abwägung dieser Umstände erschien dem Berufungsgericht die Verwirkung der Hälfte des Entschädigungsanspruchs als angemessen.

14

3. Damit ist das Berufungsgericht im Ansatz zwar zutreffend von den Voraussetzungen ausgegangen, die die Rechtsprechung für den Fall entwickelt hat, daß sich der Versicherer rechtsmißbräuchlich auf die Verwirkung der Entschädigung beruft. Es hat aber diese Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewandt.

15

a) Dem Versicherer ist nur unter ganz besonderen Umständen die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als rechtsmißbräuchlich versagt, wenn nämlich der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellt. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht und welche Motive ihn zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war oder lediglich die Durchsetzung eines gegebenen Anspruchs gefördert werden sollte (BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR 1984, 453 unter II m.w.N.). Diese Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Die erforderliche Gesamtschau aller Umstände kann der Senat selbst vornehmen, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedarf.

16

b) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, betrifft der Täuschungsversuch des Klägers nicht nur einen geringen Teil des versicherten Schadens, vielmehr ist der gesamte Brandschaden betroffen. Der Kläger hat die Fragen der Beauftragten der Beklagten nicht deshalb bewußt falsch beantwortet, weil er sich davon versprach, einen in jedem Falle bestehenden Anspruch auf Entschädigung so besser durchsetzen zu können. Er sah vielmehr die Gefahr, daß der Gebrauch der Friteuse den Brand verursacht haben und sein Verhalten als leichtsinnig angesehen werden könnte mit der Folge, daß die Beklagte nicht zu zahlen brauchte. Aus diesen Gründen trifft den Kläger ein schwerer Vorwurf. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts erscheint das Verschulden des Klägers nicht in einem milderen Licht, weil er auf weitere Fragen und Vorhaltungen den Täuschungsversuch zugegeben hat. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß der Kläger seinen Täuschungsversuch nicht aus freien Stücken und aus eigenem Antrieb offenbart hat. Erst als der Sachverständige S. den Stecker sowie das Stromkabel entdeckt und den Kläger hierzu nachhaltig befragt hatte, gab der Kläger seinen Täuschungsversuch zu. Dem ertappten Täter stehen aber die mit dem freiwilligen Rücktritt verbundenen Wohltaten nicht zu (BGH, Urteil vom 2. Februar 1984, aaO, unter I 4; vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 16 AFB Anm. 2 b a.E.). Ein solches Ausmaß der Täuschung, wie es hier vorliegt, läßt selbst bei einer Existenzbedrohung die volle Leistungsfreiheit der Beklagten nicht als übermäßige und unbillige Härte erscheinen (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 99/85 - VersR 1987, 149 a.E.).