Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1997, Az.: 1 StR 142/97
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mitverschuldens des Angeklagten am Versäumen der Wochenfrist; Versäumnis der Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision infolge falschen anwaltlichen Rechtsrats
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 142/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 11.12.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung in Todesfolge u.a.
Prozessführer
Manfred S. aus S. dort geboren am ... 1974
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 13. Mai 1997
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung und der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs werden verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Am 17. Januar 1997 hat der Angeklagte über seinen jetzigen Verteidiger Revision gegen das am 11. Dezember 1996 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts eingelegt und damit die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision und zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs verbunden.
I.
Die Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten bleiben ohne Erfolg. Der Antrag, ihm gegen die Versäumung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren, ist nicht begründet, weil den Angeklagten an dieser Fristversäumnis ein Mitverschulden trifft. Mithin ist das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist verspätet gestellt und war als unzulässig zu verwerfen (§ 45 Abs. 1 StPO).
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten zur Jugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Schwester des Angeklagten in gleicher Sache zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt und einen Bruder des Angeklagten freigesprochen.
Der Angeklagte trägt vor, noch am Tage der Urteilsverkündung seien die Verteidiger aller drei Angeklagten (die alle demselben Anwaltsbüro angehören) mit Blick auf den für seine beiden Geschwister günstigen Verfahrensausgang übereingekommen, kein Rechtsmittel einzulegen. Diese Absprache habe auch für ihn, den Angeklagten, gegolten, weil die Anwälte befürchtet hätten, die Staatsanwaltschaft werde anderenfalls bezüglich aller Angeklagten ihrerseits Revision einlegen. Sein früherer Verteidiger, Rechtsanwalt S., habe ihn deshalb am 13. Dezember 1996 in der Haftanstalt aufgesucht und dabei auch mit Blick auf seine voraussichtlich nicht allzulange Haftdauer von einer Revision abgeraten. Danach, so der Angeklagte, habe er sich dennoch dafür entschieden, Revision einzulegen, und den Anwälten dies durch seine Mutter mitteilen zu lassen. Weil sein damaliger Verteidiger gerade einen Urlaub angetreten habe, habe ihn stattdessen Rechtsanwalt H., der Verteidiger seines Bruders, am Mittwoch, dem 18. Dezember 1996, in der Haftanstalt aufgesucht. Auch dieser habe ihm aus den oben genannten Gründen von einer Revision abgeraten. Doch habe er sich nach dem Besuch des Rechtsanwalts erneut zur Einlegung der Revision entschlossen und am Abend des 18. Dezember 1996 ein entsprechendes Schreiben an das Landgericht Regensburg verfaßt. Dieses Schreiben habe er nicht mehr rechtzeitig an das Landgericht senden können, weil zwei Vollzugsbeamte der Haftanstalt sich geweigert hätten, es nach Dienstschluß mitzunehmen und in den fristwahrenden Briefkasten des Landgerichts einzuwerfen. Er habe das Schreiben deshalb seiner Mutter übersandt mit der Bitte, es an die Rechtsanwälte weiterzuleiten. Rechtsanwalt H. habe seiner Mutter sodann erklärt, es sei nunmehr für eine Revision zu spät und eine Wiedereinsetzung käme nicht in Betracht. Vom Scheitern seiner Absicht, Revision einzulegen, habe er, der Angeklagte, erst erfahren, als er aus der Untersuchungshaft in die Strafhaft verlegt worden sei. Am ersten Tag der Strafhaft, dem 10. Januar 1997, habe ihn sein jetziger Verteidiger besucht und ihn erstmals ordnungsgemäß über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung unterrichtet. Mithin, so meint der Angeklagte, sei sein Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt.
2.
Die Frist zur Einlegung der Revision endete am Mittwoch, dem 18. Dezember 1996.
a)
Der Angeklagte wußte schon mit Ablauf dieser Frist, daß sein Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden war.
Somit begann die Wochenfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) zur Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Frist aus § 341 Abs. 1 StPO schon am Donnerstag, dem 19. Dezember 1996, zu laufen und endete am Freitag, dem 27. Dezember 1996 (dem ersten Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen). Der Angeklagte hat diese Frist schuldhaft verstreichen lassen. Während ihres Laufs stand ihm für die Stellung seiner Anträge kein Hindernis im Sinne von § 45 Abs. 1 StPO mehr entgegen. Das ergibt sich daraus, daß er sein Rechtsmittel jederzeit selbst schriftlich oder zu Protokoll der nach § 299 StPO zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts hätte erklären bzw. nachholen können. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß er - soweit die Einlegung der Revision in Rede steht - darüber nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Einer Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht (Maul in KK 3. Aufl. § 45 Rdn. 18).
b)
Anderes könnte zwar gelten, wenn der Angeklagte infolge falschen anwaltlichen Rechtsrats nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision schuldlos daran gehindert gewesen wäre, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1982, 60 [OLG Düsseldorf 29.04.1981 - 5 Ws 30/81]). So liegen die Dinge hier aber nicht.
Fraglich erscheint schon, ob der Angeklagte, ohne sich - etwa durch den nach § 299 StPO zuständigen Urkundsbeamten - unverzüglich ergänzend beraten zu lassen, auf die abschließende Auskunft des Rechtsanwalts H. vertrauen durfte. Denn aus den vorangegangenen Gesprächen mit den Rechtsanwälten S. und H. wußte er, daß deren Entscheidung, keine Revision einzulegen, vorwiegend mit Blick auf den Freispruch seines Bruders getroffen worden war. Damit wußte der Angeklagte, selbst wenn er das Verbot der Mehrfachverteidigung aus § 146 StPO nicht kannte, daß insbesondere der Verteidiger H. in einem Interessenkonflikt stand, der es ihm erschwerte, seine, des Angeklagten, Interessen sachgerecht zu vertreten. Ein Angeklagter kann dann nicht von der Verantwortung für die Versäumung einer Frist im Rechtsmittelverfahren freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf einen Verteidiger ver- läßt, obwohl besondere Gründe die Besorgnis nahelegen, der Anwalt werde nicht in ausreichendem Maße tätig (vgl. BGH NJW 1973, 1138 f [BGH 27.02.1973 - 1 StR 14/73]ür den Fall eines unzuverlässigen Verteidigers). Eine Verpflichtung zum Handeln trifft den Angeklagten insbesondere dann, wenn er - wie hier - trotz wiederholter Antragen den Eindruck gewinnt, der Anwalt treffe keine Anstalten, die Revision fristgerecht zu bearbeiten (BGH a.a.O.).
Ungeachtet dieser Bedenken hat der Rechtsanwalt Hart- mann dem Angeklagten im Ergebnis auch keine falsche Rechtsauskunft erteilt, als er nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist äußerte, eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Da dabei das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich erwähnt wurde, konnte die Auskunft nur dahin verstanden werden, die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung seien nach Auffassung des Rechtsanwalts nicht gegeben.
3.
Diese Auffassung trifft zu. Das Wiedereinsetzungsge- such gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wäre deshalb losgelöst von der Frage seiner Rechtzeitigkeit auch als unbegründet abzulehnen gewesen.
Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision nicht schuldlos versäumt. Vielmehr hat er sich zu spät dazu entschlossen, Revision einzulegen, nachdem er sich in den beiden Gesprächen mit den Rechtsanwälten jeweils zunächst entschieden hatte, deren Rat zu folgen und keine Revision einzulegen. Erst am späten Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmmittelfrist besann er sich eines anderen. Zu diesem Zeitpunkt war es für eine ordnungsgemäße Beförderung seines Revisionsschriftsatzes an das Landgericht zu spät. Zwar kann ein Rechtsmittelführer die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag ausnutzen, doch hat er umgekehrt seine Rechtsmittelerklärung so rechtzeitig abzugeben, daß diese das Ge- richt (mit den ihm zu Gebot stehenden Beförderungsmöglichkeiten) noch innerhalb der Frist erreicht. Zum Ausgleich der mit der Haft verbundenen Einschränkungen kann ein inhaftierter Angeklagter nach § 299 StPO die Geschäftsstelle des für den Ort der Haftanstalt zuständigen Amtsgerichts für die Protokollierung der Erklärung in Anspruch nehmen. Demgegenüber waren aber Vollzugsbeamte der Haftanstalt rechtlich nicht verpflichtet, die Post des Angeklagten am Abend des letzten Tages der Frist während ihrer Dienstzeit oder gar außerdienstlich zum Gericht zu befördern. Eine solche Rechtspflicht läßt sich aus § 299 StPO nicht herleiten.
II.
Die Revision des Angeklagten war - nachdem die Wiedereinsetzungsanträge keinen Erfolg haben - als unzulässig, weil verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO), zu verwerfen.
Ulsamer
Granderath
Wahl
Boetticher