Betriebsratsarbeit - Kosten
BT-Drs. 19/28899 (zu den Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021)
1 Allgemein
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Erfüllung seiner Aufgaben durch Zahlung von Geld und Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln zu ermöglichen.
Dabei unterscheidet die gesetzliche Regelung des § 40 BetrVG zwischen
Kosten der Betriebsratsarbeit (§ 40 Abs. 1 BetrVG)
Bereitstellung der Sachmittel und des Personals (§ 40 Abs. 2 BetrVG)
2 Kosten der Betriebsratsarbeit
Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 BetrVG verpflichtet, die zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit zu übernehmen. Dies sind z.B.:
Schulungskosten (siehe unten)
Reisekosten
Rechtsanwaltsgebühren für eine Beratung oder Verfahrensvertretung:
Aber die Kostentragungspflicht besteht nicht grenzenlos (BAG 22.11.2017 – 7 ABR 34/16):
»Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat jedoch nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. (…) Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats.«
Literatur
Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von den erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit. Weigert sich der Arbeitgeber diese zu übernehmen, kann er z.B. bei dem Ausgleich der zu entrichtenden Schulungskosten in einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren hierzu verpflichtet werden.
Bei Streitigkeiten über die Erforderlichkeit der Kosten kann dies daneben bei nicht eilbedürftigen Streitigkeiten von dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Beschlussverfahrens entschieden werden.
3 Schulungskosten
Rechtsgrundlagen sind § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG.
Der Anspruch umfasst die Kosten der Veranstaltung, die Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung, dass das bei der Schulung vermittelte Wissen ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist und die entstehenden Kosten angemessen sind. Danach ist eine Schulung erforderlich,
wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und Betriebsrat notwendig ist, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt.
Zu unterscheiden ist zwischen der Vermittlung von Grundkenntnissen und weiterführenden anderen Schulungsveranstaltungen:
Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr. vgl. BAG 12.01.2011 – 7 ABR 94/09)
Ist die Erforderlichkeit gegeben, müssen die Kosten weiterhin in der Höhe angemessen sein (BAG 27.05.2015 – 7 ABR 26/13):
Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen.
Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält.
Beurteilungsspielraum:
Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung, die Dauer der Veranstaltung im Hinblick der behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG 14.01.2015 – 7 ABR 95/12; BAG 28.09.2016 – 7 AZR 699/14)
Beweislast:
Vermittelt die streitige Schulungsveranstaltung Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt werden, wenn ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied zur Schulung entsandt werden soll.
Bei anderen Schulungsveranstaltungen trifft den Betriebsrat die Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zur Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt (vgl. BAG 14.01.2015 – 7 ABR 95/12 – Rn. 10 und 11).
4 Hinzuziehung von Sachverständigen
Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Mit dem am 18.06.2021 in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde die Regelung dahingehend ergänzt, als dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich gilt, wenn der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss.
5 Bereitstellung von Sachmitteln und Personal
Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sowie für Sitzungen und Sprechstunden etc. die Räumlichkeiten, die Sachmittel, die Informations- und Kommunikationstechnologie und das Personal zur Verfügung zu stellen.
Beispiele:
Büroausstattung (Räumlichkeiten, Büromöbel, Schreibwaren etc.)
Literatur und Zeitschriften
Evtl. Büropersonal
Die Rechtsprechung, nach der der Betriebsrat einen Anspruch auf einen Internetzugang bzw. die Bereitstellung eines PC einschließlich entsprechender Software hat, ist aufgrund der veränderten Arbeitswelt und der Selbstverständlichkeit dieser Sachmittel veraltet (so u.a. BAG 17.02.2010 – 7 ABR 81/09,BAG 03.09.2003 – 7 ABR 8/03, BAG 23.08.2006 – 7 ABR 55/05, BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06.
Etwas anderes gilt für die Frage, ob der Betriebsrat einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang für erforderlich halten darf, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Nach der Ansicht des BAG hat der Betriebsrat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht (BAG 20.04.2016 – 7 ABR 50/14).
Der Betriebsrat muss die Anschaffung bzw. Einstellung bei dem Arbeitgeber beantragen. Er ist nicht befugt, eigene Verbindlichkeiten einzugehen.
Auch hier besteht nur ein Anspruch auf die zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel.
6 Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückforderung
»Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein:« (BAG 25.10.2023 – 7 AZR 338/22)