Arbeitsgericht

Normen

§§ 14 – 31 ArbGG

Information

1 Allgemein

Erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht.

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Rechtsanwaltszwang. Jede Partei kann sich gemäß § 11 ArbGG selbst vertreten, einen Rechtsanwalt oder einen Verbandsbevollmächtigten (z.B. Gewerkschaftssekretär) mit der Vertretung beauftragen.

Das Arbeitsgericht entscheidet als Kammer, die mit einem Arbeitsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist.

Der Rechtsweg zu der Arbeitsgerichtsbarkeit ist wie folgt eröffnet: Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG (BAG 21.01.2019 – 9 AZB 23/18).

2 Verfahrensarten

Es werden folgende Verfahren vor dem Arbeitsgericht als erste Instanz des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits unterschieden:

Der Anwendungsbereich des Urteilsverfahren ist in § 2 ArbGG, der Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens in § 2a ArbGG enumerativ aufgeführt. Urteilsverfahren und Beschlussverfahrenschließen sich gegenseitig aus, d.h. wenn das Urteilsverfahren anwendbar ist, kann die Streitigkeit nicht gleichzeitig auch im Beschlussverfahren zu erörtern sein. Der Unterschied zwischen beiden Verfahren besteht vor allem in der Prozessführung:

Im Urteilsverfahren herrscht der Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses, d.h. die Parteien müssen dem Gericht die zum Prozessgewinn notwendigen Tatsachen vorbringen und gegebenenfalls beweisen. Fehlen Tatsachen oder können sie nicht bewiesen werden, so geht dies zu Lasten der jeweiligen Partei.

3 Ablauf

Nach dem Einreichen der Klage bei dem Gericht wird diese durch das Gericht an den Beklagten weitergeleitet. Dann wird durch den Richter der Termin zur Güteverhandlung festgesetzt.

Scheitern der oder die Gütetermin/e, wird die mündliche Verhandlung durch die Beteiligten vorbereitet. Wenn Rechtsanwälte beteiligt sind, werden diese in Schriftsätzen (erneut) ihre Ansicht zu den gegebenen Tatsachen oder zu der Rechtslage vortragen, der Richter wird möglicherweise Zeugen laden.

4 Videoverhandlung

Rechtsgrundlage einer Videoverhandlung ist § 128a ZPO.

5 Reform der Arbeitsgerichtsbarkeit in NRW

Aufgrund des drastischen Rückgangs der Verfahren (20 % in den letzten 10 Jahren) wird in NRW derzeit eine Gebietsreform vorbereitet. Hintergrund ist nicht zuletzt, dass es aufgrund der Koppelung des Personalschlüssels an die Fallzahlen viele Arbeitsgerichte mit einem sehr niedrigen Personalbestand gibt. Kommt es hier durch Krankheit oder dem Weggang zu einem Personalengpass, kann die Arbeit durch das vorhandene Personal kaum aufgefangen werden.