Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.03.2026, Az.: B 2 U 70/25 B
Formgerechte Darlegung und Bezeichnung des Zulassungsgrunds i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 70/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:020326BB2U7025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Wiesbaden - 07.12.2021 - AZ: S 19 U 146/17
- LSG Hessen - 02.06.2025 - AZ: L 9 U 14/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Zu den grundlegenden Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge gehört die Bezeichnung eines in jeder Hinsicht prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, der gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), weil das LSG seinen Beweisanträgen vom 20.5.2023 und 10.11.2023 auf Einholung ergänzender Stellungnahmen der Sachverständigen W und K nicht gefolgt ist. Hiermit wird jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler aufgezeigt. Um einen solchen Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 31.10.2025 - B 2 U 127/24 B - juris RdNr 6, vom 9.7.2024 - B 2 U 42/23 B - juris RdNr 5 und vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger benennt zwar Beweisanträge, aus der Beschwerdebegründung geht indes schon nicht hervor, dass der Kläger einen in jeder Hinsicht prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO) gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört zu den grundlegenden Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (stRspr; näher dazu BSG Beschlüsse vom 26.4.2024 - B 2 U 38/23 B - juris RdNr 6 f, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 7 und vom 9.1.2023 - B 9 SB 24/22 B - juris RdNr 6).
Ein Verstoß gegen § 103 SGG liegt zudem nur vor, wenn sich das Gericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Maßgeblich ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Tatsachengerichts. Dies gilt auch für die Einholung ergänzender Stellungnahmen von Sachverständigen, die im Ermessen des Gerichts stehen (§ 118 SGG iVm § 411 Abs 3 Satz 1 und 2 ZPO). Der Ermessensfreiraum verdichtet sich nur dann zu einer Verpflichtung des Gerichts auf Anordnung einer schriftlichen Ergänzung, wenn noch Ermittlungsbedarf besteht, dh wenn sich das Gericht hätte gedrängt fühlen müssen, hinsichtlich der von Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutachten behandelten Beweisthemen noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - juris RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 2/99 R - juris RdNr 15 mwN). Das LSG hat ausweislich der Beschwerdebegründung mehrere medizinische Gutachten verwertet, darunter das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von W sowie das nach § 106 SGG eingeholte Gutachten von E und das Gutachten von K. Hiernach ist es dann offenbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Unfallfolgen auf angiologischem Gebiet und die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 10 vH auch nicht vorliegen. Wieso das LSG sich danach zu weiterer Beweiserhebung veranlasst sehen musste, zeigt die Beschwerdebegründung nicht dadurch auf, dass sie selbst weiteren Ausklärungsbedarf für gegeben hält.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe den ärztlichen Befundbericht des F vom 27.5.1993 sowie die ärztlichen Befundberichte der H Klinik in N vom 4.5.2006 und 19.10.2007 unzureichend berücksichtigt und sei deshalb von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, wendet er sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG. Eine vermeintlich fehlerhafte oder aus Sicht des Klägers unzutreffende Beweiswürdigung begründet jedoch keinen Verfahrensmangel, sondern betrifft die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung. Diese ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht überprüfbar (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).