Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1976, Az.: III ZR 175/73
Anfechtung eines Beschlusses der Enteignungsbehörde; Von Amts wegen zu prüfende Fristwahrung; Materiellrechtliche Rückwirkung der Klageerhebung; Anforderungen an einen enteignenden Eingriff; Landwirtschaftliche Betriebe als eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe; Prüfung des Eigentumsschutzes von günstiger innerbetrieblichen Verbindung zwischen der Hofstelle und den außerhalb des Dorfes liegenden Wirtschaftsflächen; Gemeingebrauch an den Straßen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 175/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 20.09.1973
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs. 1 PrEnteigG
- § 261b Abs. 3 ZPO
- § 295 ZPO
- Art. 14 GG
Prozessführer
Landwirt Friedrich S. in L.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung
vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein in K.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung am 31. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. September 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines über 17 ha großen Hofes in L. (Krs. Schleswig), auf dem er vornehmlich Viehwirtschaft betreibt. Die Hofstelle mit etwa 2,5 ha Grundfläche liegt im Dorf L.. Die verbleibenden 15 ha waren durch einen fast geradlinig verlaufenden öffentlichen Weg mit der 1 100 m entfernt liegenden Hofstelle verbunden. Dieser Verbindungsweg wird jetzt von der Trasse der von der Beklagten gebauten Bundesautobahn H.-F. durchschnitten. Infolgedessen können die nunmehr hinter der Bundesautobahn liegenden Ländereien von der Hofstelle nur noch über einen (Um-) Weg erreicht werden, der 1 700 m lang ist.
Zur Abwendung eines förmlichen Enteignungsverfahrens hat der Kläger durch notariellen Vertrag vom 28. April 1970 von seinem von der Hofstelle entfernt liegenden Grundbesitz eine für den Bau der Bundesautobahn benötigte Teilfläche von 7 100 qm an die Beklagte verkauft. In diesem Vertrage einigten sich die Parteien über den Kaufpreis und eine dem Kläger für mit der Veräußerung verbundene wirtschaftliche Nachteile zugebilligte Nebenentschädigung, über die sog. Mehrwegentschädigung kam eine Einigung nicht zustande. Die Entscheidung hierüber sollte nach § 7 Abs. 2 des Vertrages im Entschädigungsfeststellungsverfahren getroffen werden.
In diesem Verfahren hat der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein als Enteignungsbehörde durch Beschluß vom 20. Dezember 1971 entschieden, daß dem Kläger über die vertraglich vereinbarte Entschädigung hinaus weitere Ansprüche (in Gestalt einer Mehrwegentschädigung) nicht zuständen. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 11. Januar 1972 zugestellt worden.
Mit einem am 8. März 1972 beim Landgericht eingegangenen, als "Armenrechtsgesuch" bezeichneten Schriftsatz vom 7. März 1972 hat der Kläger das Armenrecht erbeten "für die nachstehende Klage" auf Zahlung einer Entschädigung von 10.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten diesem Antrag durch Beschluß vom 20. Juni 1972 entsprochen und am selben Tage Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21. September 1972 anberaumt. In diesem Termin hat die Beklagte vorbehaltlos zur Sache verhandelt, obwohl ihr zuvor eine Klagschrift nicht förmlich zugestellt worden war. Das Landgericht hat die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen, den bereits im Verfahren vor der Enteignungsbehörde tätig gewesenen Dipl. Landwirt T. als Sachverständigen gehört und sodann die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß für die Anfechtung des Beschlusses der Enteignungsbehörde § 30 Abs. 1 des Preußischen Gesetzes über die Entziehung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GesS. S. 221 - PrEnteigG), und zwar in der für Schleswig-Holstein geltenden Fassung (veröffentlicht in der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1963 Bd I Nr. 214) maßgebend ist. Danach steht den Beteiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu. Die Wahrung dieser Frist bildet eine Klageerfolgsvoraussetzung, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil in WM 1975, 639). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Ansicht, der Kläger habe die Frist eingehalten, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
Der innerhalb der bis zum 11. Juli 1972 laufenden Frist beim Landgericht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 7. März 1972 ist nicht nur als Armenrechtsgesuch, sondern auch als Klageschrift zu werten. Dieser Schriftsatz ist zwar nicht, wie es § 253 Abs. 1 ZPO für die Klageerhebung erfordert, der Beklagten förmlich zugestellt worden. Jedoch ist dieser Mangel der Klageerhebung mit der rügelosen Verhandlung am 21. September 1972 nach § 295 ZPO geheilt worden und die Zustellung der Klageschrift als im Zeitpunkt der Verhandlung erfolgt, die Sache als rechtshängig geworden anzusehen (vgl. dazu BGHZ 25, 66, 70 ff; LM Nr. 47 zu § 253 ZPO). Zugleich ist damit Raum für die materiellrechtliche Rückwirkung der Klageerhebung geschaffen, wie sie § 261 b Abs. 3 ZPO vorsieht. Nach dieser Vorschrift tritt in den Fällen, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll, die Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Das ist hier der Fall. Mithin ist gemäß §§ 295, 261 b Abs. 3 ZPO die Klagefrist des § 30 Abs. 1 PrEnteigG mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 7. März 1972 (am 8. März 1972) beim Landgericht als gewahrt anzusehen.
2.
Der Kläger ist von zwei Maßnahmen "betroffen" worden, zum einen von dem (zwangsweisen) Verkauf einer Grundfläche von 7 100 qm und zum anderen von der im Zuge des Ausbaues der Bundesautobahn erfolgten Durchschneidung des öffentlichen Weges, der die Hofstelle mit den außerhalb des Dorfes liegenden Wirtschaftsflächen verbunden hat.
Soweit es um den Verkauf der Grundfläche von 7 100 qm und dessen Auswirkungen auf das Eigentum des Klägers geht, haben die Parteien in dem Vertrag vom 28. April 1970 eine - der Festsetzung im Enteignungsverfahren gleichkommende - abschließende Entschädigungsregelung getroffen. Das hat das Berufungsgericht beachtet.
Das Berufungsgericht hat in der im Zuge des Ausbaues der Bundesautobahn erfolgten Durchschneidung des öffentlichen Weges, der die Hofstelle des Klägers mit den außerhalb des Dorfes liegenden Wirtschaftsflächen verbunden hat, einen enteignenden Eingriff in Rechte des Klägers nicht erblickt. Die dagegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
3.
Als durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition, in die durch den Autobahnbau und die dadurch bewirkte Aufhebung der günstigen Verbindung zwischen der Hofstelle und den außerhalb des Dorfes liegenden Wirtschaftsflächen in enteignender Weise eingegriffen sein könnte, kommt einmal die Stellung des Klägers als Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes und zum anderen die als (Sach-)Eigentümer der außerhalb des Dorfes liegenden Wirtschaftsflächen in Betracht.
a)
Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb als Eingriffsobjekt stellt sich die Frage, ob die günstige innerbetriebliche Verbindung zwischen der Hofstelle und den außerhalb des Dorfes liegenden Wirtschaftsflächen, wie sie über das öffentliche Wegenetz hergestellt wurde, diesem Betrieb als ihm zugehörig und mithin auch vom Eigentumsschutz mitumfaßt zugerechnet werden kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung würde der Betriebsinhaber durch die Erschwerung der innerbetrieblichen Verbindung in seiner Rechtsposition, auf die allein abzustellen ist, beeinträchtigt worden sein.
Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 13. März 1975 (III ZR 152/72 = WM 1975, 834) verneint. Er hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe, zu denen im enteignungsrechtlichen Sinn auch landwirtschaftliche und sonstige "Betriebe" zählen (BGHZ 45, 150,154; LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 32 Bl. 4), sind als Eigentum zwar nicht nur in ihrem materiellen Bestand, sondern auch ihren "Ausstrahlungen und Erscheinungsformen" geschützt (vgl. BGHZ 23, 157, 162 u.a.). Jedoch können auch Ausstrahlungen und Erscheinungsformen nur insoweit Eigentumsschütz genießen, wie sie einen bestimmten Gewerbebetrieb als eine von dem Inhaber geschaffene Organisation persönlicher und sachlicher Mittel, als eine bestimmte Sach- und Rechtsgesamtheit konkretisieren. Zu dem als Eigentum zu qualifizierenden Gewerbebetrieb sind daher im wesentlichen alle Werte zu rechnen, die auf dem eigenen Arbeits- und Kapitaleinsatz des Inhabers, mithin auf dem Inhaber zurechenbaren Leistungen beruhen. Hingegen kommen insoweit bloße Chancen, die sich dem Gewerbetreibenden bieten, Lagevorteile und sonstige - rechtliche und tatsächliche - Umstände, die sich günstig für den Gewerbebetrieb auswirken und geschäftlich ausgenutzt werden können, nicht in Betracht. Derartigen - mehr oder weniger zufälligen - Vorteilen fehlt der konkrete Bezug zu einem bestimmten Gewerbebetrieb und sie können dementsprechend auch nicht zu der - allein geschützten - Substanz dieses Betriebes gerechnet werden. Gemessen an diesen in der Rechtsprechung des Senats seit langem herausgebildeten Grundsätzen (vgl. NJW 1964, 769 [BGH 05.12.1963 - III ZR 31/62]; BGHZ 45, 83,87/88 und 150, 155 ff; 48, 58, 61 f; 55, 261, 263 ff) kann eine durch einen öffentlichen Weg vermittelte günstige Verbindung zwischen zwei zu demselben landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücken nicht der als Eigentum geschützten Substanz des landwirtschaftlichen Betriebes zugerechnet werden. Vielmehr geht es dabei allein um einen Lagevorteil, der von dem Betriebsinhaber genutzt, aber nicht als dem Betrieb zugehörig erachtet werden kann. Derartige Lagevorteile beruhen allein auf dem Gemeingebrauch, dem die öffentlichen Wege gewidmet waren. Der Gemeingebrauch aber begründet kein - verfassungsrechtlich geschütztes - Vertrauen darauf, daß eine solche dem Betrieb nützliche Linienführung erhalten bleibt.
Zwar hat der Senat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, bei Beschränkungen des Gemeingebrauchs müsse dem Betroffenen jedenfalls die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleiben (BGHZ 48, 65, 66 f; LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 24 Bl. 2, (Ea) Nr. 32 Bl. 4; NJW 1975, 1880, 1881). In diesen Fällen ging es aber stets um die Verbindung eines Betriebsgrundstücks zu der an ihm vorbeiführenden Straße. Diese Zugänglichkeit und damit der Kontakt eines Betriebes "nach außen" (BGHZ 48, 65, 66) sind rechtlich geschützt, nicht aber der unveränderte Fortbestand einer bestimmten auf dem Gemeingebrauch beruhenden Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz (BGHZ 55, 261, 264). Durch die Beendigung einer solchen Verbindung etwa infolge des Ausbaues einer anderen Straße entfällt lediglich die Möglichkeit, eine sich bietende tatsächliche Chance weiterhin wahrzunehmen und zu nutzen, wird aber nicht der Betrieb als solcher in seinem von der Eigentumsgarantie umfaßten Bestand beeinträchtigt.
Diese Beurteilung, an der der Senat festhält, muß auch hier Platz greifen. Es mag sein, worauf die Revision hinweist, daß der Kläger nunmehr täglich einen Mehrweg von 2 400 m (zwei mal 600 m hin und zurück) machen muß und daß er für den Viehtrieb, da der jetzige öffentliche Verbindungsweg zum Teil asphaltiert ist und von Kraftfahrzeugen benutzt wird, eine zusätzliche Begleitperson einsetzen muß. Es mag auch sein, daß diese zusätzlichen Lasten den Kläger im Vergleich zu anderen besonders hart treffen wegen der verhältnismäßig geringen Größe des Betriebes und seiner Lage (mehr als 80 % der Betriebsfläche liegen jetzt "hinter" der Bundesautobahn). Diese Umstände rechtfertigen es - entgegen der Revision - aber nicht, die hinter der Bundesautobahn liegende Grundfläche, obgleich ihr Anschluß an das öffentliche Wegenetz unverändert erhalten geblieben ist, so zu behandeln, als habe sie praktisch den "wirtschaftlichen Kontakt" nach außen verloren.
Die Revision macht weiter geltend: Die hinter der Bundesautobahn liegenden Grundflächen hätten nur zur Milchwirtschaft benutzt werden können; diese Nutzung sei wirtschaftlich unmöglich geworden; die Grundstücke seien damit von Weidefläche zu Brachland herabgestuft worden. Dem ist entgegenzuhalten:
Die Nutzbarkeit dieser Grundflächen als Weideland für die Milchwirtschaft ist als solche nicht beeinträchtigt worden. Diese Nutzung erweist sich nur wegen der Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem bestimmten Betrieb als unwirtschaftlich. Das aber ist allein eine Folge des Wegfalls der günstigen Verbindung der Betriebsgrundstücke, Diese durch einen öffentlichen Weg vermittelte Verbindung von Betriebsgrundstücken wird aber nicht - wie oben dargelegt - vom Eigentumsschutz umfaßt, sie ist nicht der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition des Klägers zuzurechnen. Deshalb kann der Fortfall dieser Verbindung auch dann, wenn er für den Kläger eine weitere milchwirtschaftliche Nutzung der hinter der Bundesautobahn liegenden Grundflächen unmöglich gemacht haben sollte, einen Entschädigungsanspruch unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht auslösen.
b)
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen enteignenden Eingriff in das Grundeigentum des Klägers an den außerhalb des Dorfes, also an den hinter der Bundesautobahn liegenden Wirtschaftsflächen verneint.
In das Eigentum an diesen Grundflächen würde als solches in enteignender Weise eingegriffen worden sein, wenn dieser Grundbesitz - abgesehen von seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und insoweit isoliert betrachtet - durch die hier in Rede stehende Maßnahme in seiner rechtlich geschützten Substanz betroffen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Zwar wird die Zugänglichkeit eines Grundstücks zu der an ihm vorbeiführenden Straße dem Sacheigentum an diesem Grundstück zugerechnet und sonach von der geschützten Rechtsposition des Grundeigentümers mitumfaßt (BGHZ 48, 58, 62 f und 65, 68 f). Durch Beeinträchtigung und nennenswerte Erschwerung dieser Zugänglichkeit wird mithin auch das Grundeigentum in seinem geschützten Bestand betroffen. Hier hat indes das Berufungsgericht festgestellt, daß die Zugänglichkeit des hinter der Bundesautobahn liegenden Grundbesitzes von und zu dem an diesem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Weg ungehindert fortbesteht.
Dagegen begründet - wie der Senat in seinem Urteil vom 13. März 1975 (a.a.O.) ausgeführt hat - die Art und Weise der Verbindung eines Grundstücks mit anderen Grundstücken durch das öffentliche Wegenetz für den Eigentümer keine vom Eigentumsschutz umfaßte Rechtsposition. Sie beruht allein auf dem Gemeingebrauch an den Straßen, Insoweit gilt daher für das Grundeigentum nichts anderes als für das Eigentum an einem Betrieb.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Ländereien hinter der Bundesautobahn jetzt schwerer und unvorteilhafter verkäuflich seien als vor dem Bau der Bundesautobahn, nicht erörtert. Das ist unbedenklich, weil der diesbezügliche Vortrag des Klägers und auch das Gutachten des Sachverständigen T. bei der Bewertung des Grundbesitzes ganz wesentlich auf seine Verbindung mit der Hofstelle abheben. Diese Verbindung hat aber - wie dargelegt - hier außer Betracht zu bleiben. Dafür, daß - abgesehen von dieser durchschnittenen Verbindung - durch die in Rede stehende Maßnahme die Qualität des hinter der Bundesautobahn liegenden Grundbesitzes, der sich innerhalb eines allgemein landwirtschaftlich genutzten Gebietes befindet, in enteignungsrechtlich beachtlicher Weise nachteilig beeinflußt wurde, ist nichts ersichtlich.
4.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet.
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Lohmann
Kröner