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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1990, Az.: XII ZB 201/87

Wiedervereinigung; Versorgungsausgleich; DDR-Rentenrecht; Ehescheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1990
Aktenzeichen
XII ZB 201/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DtZ 1991, 93
  • FamRZ 1991, 421-423 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1991, 104-107 (Volltext mit red. LS)
  • HFR 1991, 725-726 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRax 1991, 230-231 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Erik Jayme)
  • IPRax 1991, 252-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1990, 95
  • LM H. 25 / 1991 Art. 8 EinigungsV Nr. 3
  • MDR 1991, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 184 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zum vorläufigen Versorgungsausgleich von Anrechten, die der Ausgleichspflichtige nach dem Rentenrecht der DDR erworben hat.

2. Zwischen Ehegatten, die in der DDR geschieden worden sind und bisher nach interlokalem Kollisionsrecht dem Versorgungsausgleich unterlagen, ist dieser Ausgleich auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts weiterhin durchzuführen.

Gründe

1

I. Die Parteien, beide Deutsche, haben am 28. Oktober 1939 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Kiel. Im Jahre 1961 hat der Ehemann (Antragsgegner) die Familie verlassen und ist nach Dresden gezogen. Die Ehefrau (Antragstellerin) ist in Kiel geblieben. Auf den ihr am 28. Oktober 1982 zugestellten Antrag des Ehemannes ist die Ehe durch das seit 9. August 1983 rechtskräftige Urteil des Kreisgerichts Dresden, Stadtbezirk West, vom 25. Januar 1983 geschieden worden.

2

Die Ehefrau hat beantragt, nachträglich den Versorgungsausgleich durchzuführen. Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünften der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA - weitere Beteiligte) hat der am 29. Oktober 1913 geborene Ehemann, der sowohl vor der Trennung der Ehegatten als auch nach seinem Umzug in die damalige Deutsche Demokratische Republik (DDR) Rentenversicherungszeiten zurückgelegt hat und inzwischen Rente bezieht, vor seinem Umzug bis 3. April 1961 bei der LVA Rentenanwartschaften von 1.031,50 DM erworben, von denen 777, 30 DM auf die Ehezeit (1. Oktober 1939 bis 31. Oktober 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) entfallen (jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit). Die am 21. September 1918 geborene Ehefrau hat nach der Auskunft während der Ehezeit keine Rentenanwartschaft erlangt. Das Amtsgericht hat einen Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es im Wege des Splitting Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der LVA in Höhe von monatlich 388,65 DM auf die Ehefrau übertragen hat. Gegen diese Entscheidung haben die Ehefrau und die LVA Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau hat beanstandet, daß die vom Ehemann in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften nicht mit ausgeglichen worden seien. Die LVA hat sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gewandt, weil dieser unzulässig sei, solange der Versicherte sich in der DDR aufhalte. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der LVA hat es unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs abgelehnt. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausgleich der vom Amtsgericht berücksichtigten sowie der nach dem Umzug erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes erstrebt.

3

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache.

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1. Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, zu Recht nach bundesrepublikanischem Recht beurteilt.

5

Unter der Geltung des früheren, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I S. 1142, IPR-NeuregelungsG) maßgebenden Rechts hat der Senat zum innerdeutschen Kollisionsrecht entschieden, daß sich das Statut für die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs nach dem für das internationale Privatrecht entwickelten Grundsatz bestimmt (BGHZ 91, 186, 196) [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80]. Nach diesem Grundsatz beurteilen sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (BGHZ 89, 325). Ob hieran für die Zeit nach dem Inkrafttreten des IPR-NeuregelungsG unverändert festzuhalten ist (vgl. insoweit etwa Henrich, Internationales Familienrecht § 4 III 1 d = S. 124 sowie Johannsen/Henrich, Eherecht Art. 17 EGBGB Rdn. 64), braucht nicht erörtert zu werden, da auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das frühere Internationale Privatrecht anwendbar bleibt (Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F.). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Scheidungsantrag vor dem 1. September 1986 rechtskräftig geworden ist. Das mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags festgelegte Scheidungsstatut ist auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder wenigstens als Folgesache oder ob er, wie hier, in einem selbständigen Verfahren durchgeführt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 179/88]). Danach ergeben sich im vorliegenden Fall, in dem der Scheidungsantrag bereits im Jahre 1982 zugestellt worden ist, aus dem IPR-NeuregelungsG keine Bedenken gegen die Anwendung des dargelegten innerdeutschen Kollisionsregeln.

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2. An dieser kollisionsrechtlichen Beurteilung des Falles hat sich durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990, dem die Bundesrepublik mit Gesetz vom 23. September 1990 zugestimmt hat (BGBl II S. 885, 889), nichts geändert.

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Art. 8 des Einigungsvertrages i.V. mit Anlage I des Vertrages Kap. III Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt II Nr. 1 hat dem EGBGB Übergangsvorschriften für das Inkrafttreten des BGB und des EGBGB im Beitrittsgebiet angefügt. Danach wird in Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB bestimmt, daß für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - im Beitrittsgebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, das Recht des Versorgungsausgleichs nicht gilt. Damit schiebt das Gesetz das Inkrafttreten dieses Rechtes im Beitrittsgebiet bis zu dem Zeitpunkt hinaus, in dem die Angleichung der Rentenversicherungssysteme abgeschlossen ist, was mit dem Inkrafttreten der wesentlichen versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch am 1. Januar 1992 zu erwarten ist (vgl. Art. 30 Abs. 5 Einigungsvertrag sowie Anlage I des Vertrages Kap. VIII Sachgebiet H: Gesetzliche Rentenversicherung, Abschnitt III Nr. 1; ferner Erläuterungen zum Einigungsvertrag, zu Art. 234 § 6 EGBGB, Veröffentlichung der Nomos Verlagsgesellschaft, S. 79). Infolge dieser Verschiebung des Inkrafttretens gelten deshalb für den Bereich des Versorgungsausgleichs im Gebiet der bisherigen Bundesrepublik und im Beitrittsgebiet - einstweilen - verschiedene Teilrechtsordnungen. Welches Recht auf den Einzelfall Anwendung findet, muß damit nach dem bisherigen interlokalen Kollisionsrecht bestimmt werden, dessen Regeln durch den Einigungsvertrag keine Änderung erfahren haben. Ehegatten, zwischen denen bisher nach den innerdeutschen Kollisionsregeln ein Versorgungsausgleich durchzuführen war, gehen daher dieser Möglichkeit mit dem Wirksamwerden des Beitritts nicht verlustig (vgl. Erläuterungen zum Einigungsvertrag, zu Art. 230 EGBGB, aaO. S. 67 f.; Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1300, 1305).

8

Damit kann hier nach den dargelegten interlokalen Kollisionsregeln ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

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3. Hat in einem solchen Fall einer der Ehegatten aufgrund der im Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften ein Anrecht erworben, so greift die in der oben bezeichneten Anlage des Einigungsvertrages Sachgebiet B: Bürgerliches Recht, Abschnitt II unter Nr. 2 vorgesehene Regelung ein, durch die Bundesrecht auf dem Gebiete des Versorgungsausgleichs für eine Übergangszeit geändert oder - ergänzt wird. Diese Regelung lautet:

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Für den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Anrechten, die auf Grund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben worden sind, gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

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§ 1 (1) Hat ein Ehegatte ein Anrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben und ist auf dieses Anrecht das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, so ist der Versorgungsausgleich auszusetzen. § 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht,

12

1. soweit über den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung dieses Anrechts eine Teilentscheidung getroffen werden kann;

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2. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen; in diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsausgleich im Sinne von Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.

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(2) Ein nach Absatz 1 ausgesetzter Versorgungsausgleich ist auf Antrag wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen. In diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsausgleich durchzuführen. Der vorläufige Versorgungsausgleich bestimmt sich nach den Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die mit folgender Maßgabe Anwendung finden: ...

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...

16

a) Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Der Senat hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz diese Rechtslage, wie hier, bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 5. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 m.w.N.).

17

b) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 der vorstehenden Vorschrift bestimmten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Ehemann hat aufgrund der im Beitrittsgebiet geltenden rentenrechtlichen Vorschriften ein Anrecht auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität erworben. Auf dieses Anrecht ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus Art. 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II S. 518, 527), der wie folgt lautet:

18

§ 1 Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts.

19

(1) Für rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.

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(2) Für rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, sind das Fremdrentenrecht oder andere gesetzliche Vorschriften nicht anzuwenden, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes vorgelegen hat. ...

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Danach gelangt das bundesrepublikanische Fremdrentengesetz auf die nach dem 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nicht mehr zur Anwendung. Sind diese Zeiten vor dem Stichtag zurückgelegt worden, so macht das Fremdrentengesetz die Berücksichtigung vom gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 abhängig. Hatte ein Berechtigter zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der damaligen DDR, so ist das Fremdrentenrecht für seine rentenrechtlichen Zeiten, die er im Beitrittsgebiet erworben hat oder dort noch erwirbt, nicht mehr anzuwenden. Ist ein solcher Berechtigter seitdem in das Gebiet der bisherigen Bundesrepublik umgezogen oder kommt es künftig (bis Ende des Jahres 1991) zu einer solchen Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts, so werden die Renten für die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten durch den dortigen Rentenversicherungsträger nach den dort geltenden Vorschriften und nicht durch Rentenversicherungsträger im Gebiet der bisherigen Bundesrepublik nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes gezahlt (§ 20 RentenangleichungsG der DDR vom 28. Juni 1990 - GBl I Nr. 38 S. 495, 498; vgl. auch Erläuterungen zum Einigungsvertrag, zu § 1 der vorläufigen Regelung über den Versorgungsausgleich, aaO. S. 85 f. sowie Polster, DRV 1990, 508). Da der Ehemann am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, ist das Fremdrentengesetz danach auf sein Anrecht, das er nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften erworben hat, nicht anzuwenden.

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c) Damit wäre der Versorgungsausgleich nach der oben wiedergegebenen vorläufigen Regelung (§ 1 Abs. 1 aaO.) auszusetzen, wenn nicht die dort vorgesehenen Ausnahmen erfüllt wären. Das ist indessen der Fall.

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aa) Soweit der Ehemann vor seinem Umzug nach Dresden im Jahre 1961 bei der LVA Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, ist Nr. 1 der genannten Ausnahmeregelung erfüllt; denn insoweit kann über den Versorgungsausgleich ohne die Einbeziehung des Anrechts aus der Sozialversicherung des Beitrittsgebietes im Wege des Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB eine Teilentscheidung getroffen werden.

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Allerdings hat das Beschwerdegericht einen solchen Versorgungsausgleich als zur Zeit nicht durchführbar angesehen und dazu ausgeführt: Der Ehemann habe schon vor der Scheidung Altersrente nach den Bestimmungen des DDR-Rentenrechts bezogen. Im Rahmen dieser Rentenleistung werde als versicherungspflichtige Tätigkeit auch die Beschäftigungszeit berücksichtigt, die der Ehemann vor seinem Umzug zurückgelegt habe. Solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR habe, könne er für die Beschäftigungszeit Leistungen der bundesrepublikanischen Rentenversicherung nicht bekommen. Das werde durch die "Sperre" des § 1317 RVO verhindert. Ebenso wie das Deutsch-Polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 bewirke diese Vorschrift, daß der Berechtigte zur Zeit in der Bundesrepublik keine Rentenanwartschaften mehr habe, aus denen laufende Ansprüche erwachsen könnten, wie sie im Versorgungsausgleich auszugleichen seien. Nur wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die Bundesrepublik verlege, werde er wieder "Berechtigter" und erhalte hier eine Rente. Erst dann sei ein Wertausgleich durchzuführen.

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Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.

26

Zwar hat der Senat im Falle eines in Polen lebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten, der während seines ehezeitlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte, entschieden, daß zugunsten des in der Bundesrepublik lebenden Ausgleichsberechtigten kein Wertausgleich möglich ist, weil der Ausgleichspflichtige mit seiner Rückkehr nach Polen aufgrund der Regelungen im Deutsch-Polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl 1976 II S. 396 ff.) nurmehr eine einheitliche Rentenanwartschaft der polnischen gesetzlichen Rentenversicherung besessen hat, die an die Stelle der inländischen Versorgungsanwartschaft getreten ist (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 46/87 - FamRZ 1989, 949). Dem ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage jedoch nicht vergleichbar. Zwar werden nach §§ 2 Abs. 2 Buchst. n, 5, 6 der Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 (GBl I S. 401, 402) die Beschäftigungszeiten, die der Ehemann im früheren Gebiet der Bundesrepublik zurückgelegt hat, bei der Rentenleistung im Beitrittsgebiet berücksichtigt. Dadurch hat der Ehemann jedoch seine Anrechte, die er vor seinem Umzug bei der LVA erlangt hat, nicht verloren. § 1317 RVO (§ 96 AVG), der für die Rechtsbeziehungen des Ehemannes fortgilt, schließt lediglich Leistungen in das Beitrittsgebiet aus und läßt den Rentenanspruch im Leistungsfalle ruhen. Das Stammrecht bleit hingegen erhalten. Es geht insbesondere nicht in dem Anrecht auf, aus dem der Ehemann im Beitrittsgebiet seine Rente bezieht. Daß bei deren Bemessung die Beschäftigungszeiten im Gebiet der früheren Bundesrepublik berücksichtigt werden, ist nicht die Folge des hier erworbenen Rentenanrechts, sondern beruht allein auf den im Beitrittsgebiet geltenden Regeln für die Bemessung der Rente, die die genannten Beschäftigungszeiten einbeziehen. Damit steht weder jener Rentenbezug im Beitrittsgebiet noch die Regelung des § 1317 RVO einem Ausgleich der bei der LVA erlangten und auch jetzt noch fortbestehenden, allerdings zum Ruhen gebrachten Anrechte entgegen. Daß dem Rentenversicherungsträger Kosten entstehen, die ohne den Versorgungsausgleich nicht entstanden wären, kann diesen nicht hindern. Der Grundsatz der Kostenneutralität liegt dem Versorgungsausgleich nur im allgemeinen zugrunde. Auf seine Verwirklichung im Einzelfall kommt es indessen nicht an. Hiernach unterfallen die Anrechte des Ehemannes in der bundesrepublikanischen Rentenversicherung dem Wertausgleich durch Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB (ebenso Borth, Versorgungsausgleich S. 320 f.; Hanemann/Kinzel DAngVers 1978, 369, 373; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1587a Rdn. 118; MünchKomm/Winkler von Mohrenfels Art. 17 EGBGB Rdn. 308; Nolte/Schwarting, Versorgungsausgleich in Fällen mit Auslandsberührung S. 214; Rahm/Paetzold, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 1047; Soergel/Vorwerk, BGB 12. Aufl. Rdn. 21 vor § 1587; Staudinger/v. Bahr, BGB 12. Aufl. Art. 17 Rdn. 225 sowie wohl auch Verbandskommentar Vorbemerkung vor § 1304 RVO Art. 17 EGBGB Rdn. 12 - a.A. Bergner SGb 1978, 133; Maier DAngVers 1978, 153, 156). Eine Teilentscheidung hierüber kann ohne die Einbeziehung des Anrechts aus der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet getroffen werden.

27

bb) Dieses Anrecht nach dem Rentenrecht im Beitrittsgebiet kann daneben nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der oben wiedergegebenen vorläufigen Regelung über den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Nach dieser Vorschrift entfällt die Aussetzung des Versorgungsausgleichs ferner, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Die dortige Regelung knüpft ihre Rechtsfolgen an den Eintritt der Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB oder des § 3a Abs. 1 VAHRG an. Von diesen alternativen Voraussetzungen sind hier die des § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt: Der Ehemann als Ausgleichspflichtiger hat eine Versorgung erlangt; auch die Ehefrau befindet sich bereits im Rentenalter. Damit ist hier gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 aaO. ein vorläufiger Versorgungsausgleich im Sinne von Abs. 2 Satz 2 der Regelung durchzuführen, der sich grundsätzlich nach den Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bestimmt und bei dem das Anrecht, das der Ehemann nach den im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften erworben hat, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1587a BGB zu bewerten und angemessen auszugleichen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 aaO.).

28

4. Hiernach ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung der Sache ist dem Senat nicht möglich, da das Oberlandesgericht bisher - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - weder über die bei der LVA bestehenden Anrechte noch über das Anrecht Feststellungen getroffen hat, das der Ehemann im Beitrittsgebiet nach den dortigen Vorschriften erworben hat. Deshalb ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß das Anrecht, aus dem der Ehemann im Beitrittsgebiet seine Rente bezieht, nicht in vollem Umfang in den vorläufigen Versorgungsausgleich einbezogen werden kann, sondern nur insoweit, wie es sich ohne die Berücksichtigung der im früheren Gebiet der Bundesrepublik zurückgelegten Beschäftigungszeiten darstellt. Denn diese Beschäftigungszeiten erfahren bereits durch den Wertausgleich ihre Berücksichtigung, der im Wege der Teilentscheidung nach § 1587b Abs. 1 BGB vorzunehmen ist (s. oben 3 c aa). Würden sie im Rahmen des vorläufig auszugleichenden Anrechts des Ehemannes gleichfalls einbezogen, so liefe das auf einen doppelten Ausgleich hinaus.