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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1988, Az.: IX ZR 66/87

Kaufvertrag; Notar; Kaufpreispfändung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1988
Aktenzeichen
IX ZR 66/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 105, 60 - 65
  • DB 1988, 2196 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1989, 234-236
  • MDR 1988, 958 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 998-1000

Amtlicher Leitsatz

Führt die vertraglich vorgesehene "Hinterlegung" des Kaufpreises beim Notar noch nicht zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs, kann der Gläubiger des Verkäufers dessen Anspruch gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises nicht wirksam pfänden, wenn er davon absieht, auch dessen Forderung gegen den Käufer auf den Kaufpreis zu pfänden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt den beklagten Notar wegen behaupteter Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin war verheiratet mit dem Kaufmann Klaus D.; ihre Ehe wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 6. November 1984 geschieden. Sie hatte gegen ihren Ehemann eine einstweilige Verfügung erwirkt, zur Sicherung ihres Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns ihr Sicherheit in Höhe von 400 000 DM zu leisten, und, nachdem er nicht leistete, den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 26. Mai 1981, der sie ermächtigte, die Sicherheit auf seine Kosten zu leisten, und ihn verpflichtete, diese an sie vorauszuzahlen (§ 887 ZPO).

3

Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer eines in B., Auf dem H.-kamp gelegenen Grundstücks, der Kaufmann M. Eigentümer eines Grundstücks in B. E.-straße 64. Durch Vertrag vom 30. September 1983 verkaufte M. sein Grundstück, das mit einer Grundschuld in Höhe von 22 000 DM belastet war, an den Ehemann der Klägerin. Dieser verpflichtete sich zur Zahlung eines Kaufpreises von 136 000 DM, von denen 121 000 DM bereits gezahlt waren, sowie zur lastenfreien Übertragung eines mit 18 000 DM belasteten Trennstücks seines Grundstücks B., Auf dem H.-kamp, das mit einer Grundschuld der Sparkasse in B. belastet war.

4

Das zum Kaufpreis von 154 000 DM gekaufte, ihm noch nicht aufgelassene Grundstück in B., E.-straße 64, verkaufte der Ehemann der Klägerin am selben Tage ebenfalls zur Niederschrift des Beklagten an zwei Käufer je zur ideellen Hälfte. § 4 des Vertrages, der die Auflassung noch nicht enthält, hat folgenden Wortlaut:

5

»Der Kaufpreis beträgt 140 000 DM (Deutsche Mark einhundertvierzigtausend).

6

Die Erwerber verpflichten sich, den Kaufpreis bis zum 15. 12. 1983 auf Anderkonto des amtierenden Notars bei der Bremer Bank in Bremen einzuzahlen.

7

Der Notar wird angewiesen, aus dem Kaufpreis etwa in Abt. III des Grundbuches eingetragene Belastungen zur Löschung zu bringen und den verbleibenden Restbetrag nach gesicherter Umschreibung des Grundbuches an den Verkäufer auszuzahlen.«

8

Auf Antrag der Klägerin vom 11. Januar 1984 erließ das Amtsgericht B. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 16. Januar 1984, durch den wegen eines Anspruchs der Klägerin in Höhe von 140 000 DM aus dem Beschluß des Familiengerichts vom 26. Mai 1981 die angebliche Forderung ihres Ehemannes gegen den Beklagten auf Auszahlung des Kaufpreises aus dem Grundstückskaufvertrag vom 30. September 1983 - UR Nr. 583 des Beklagten - gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Die Zustellug dieses Beschlusses an den Beklagten erfolgte am 18. Januar 1984.

9

Der Beklagte überwies den auf sein Anderkonto eingezahlten Kaufpreis von 140 000 DM am 26. Juni 1984 an die Sparkasse in B., Konto von Klaus D. mit dem Verwendungszweck:

10

»Not: M./D. KV

11

Grundbesitz: Auf dem H.-kamp und

12

E.-straße 64, Darlehen 6322 0040«

13

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch diese Überweisung zumindest fahrlässig eine ihm ihr gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, weil er aufgrund der von ihr ausgebrachten Pfändung zur Hinterlegung des Kaufpreises verpflichtet gewesen sei. 40 000 DM seien benötigt worden, um die auf dem Grundstück E.-straße 64 lastende Grundschuld der Sparkasse in B. abzulösen. Der darüber hinausgehende Betrag von 100 000 DM habe ihr zugestanden. In dieser Höhe sei der Beklagte verpflichtet, ihr Schadensersatz durch Hinterlegung zu ihren Gunsten zu leisten.

14

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Seine Revision führte zur Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Klageforderung aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Nach dieser Vorschrift hat der Notar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Die Klägerin habe mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16. Januar 1984 an den Beklagten am 18. Januar 1984 den Anspruch ihres Ehemannes gegen diesen auf Auszahlung des auf dessen Anderkonto befindlichen Kaufpreises aus dem Grundstücksveräußerungsvertrage mit den beiden Käufern gepfändet. Ob sie die Rechtsposition ihres Ehemannes als Beteiligten an dem von dem Beklagten beurkundeten Rechtsgeschäft gepfändet habe oder seinen Anspruch auf Auskehrung des Verkaufserlöses gegen den Beklagten als Notar, könne dahinstehen. Denn sie sei mit der wirksamen Pfändung auf jeden Fall in die Rechtsposition ihres Ehemannes als Veräußerer eingetreten, dem gegenüber der Beklagte als Notar nicht nur zur unverzüglichen Auszahlung des Kaufpreises nach Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen verpflichtet gewesen sei, sondern auch dazu, eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung, die dieser nicht bereits immanent gewesen sei, zu verhindern. Der Beklagte habe mithin der Klägerin gegenüber die Amtspflicht gehabt, die beiden von ihm beurkundeten Veräußerungsverträge unverzüglich abzuwickeln und unmittelbar nachfolgend den restlichen Kaufpreis für sie zu hinterlegen, bevor weitere Gläubiger ihres Ehemannes den gepfändeten Anspruch hätten gefährden können. Diese Amtspflicht habe er zumindest fahrlässig verletzt. Voraussetzung eines Eigentumserwerbs der beiden Käufer von dem Ehemann der Klägerin sei gewesen, daß dieser zuvor das Eigentum an dem Grundstück von seinem Verkäufer, dem Kaufmann M., erwarb. Zur Erfüllung des Vertrages durch diesen habe es nur noch der lastenfreien Übertragung des Trennstücks aus dem Grundstück Auf dem H.-kamp bedurft. Diese sei ab Februar 1984 möglich gewesen, weil die Sparkasse in B. zu jener Zeit die Pfandfreigabe noch nicht davon abhängig gemacht habe, daß der nach Ablösung ihrer Grundschuld auf dem Grundstück E.-straße 64 noch verbleibende Rest des Kaufpreises zur Rückführung der durch ihre Grundschuld auf dem Grundstück Auf dem H.-kamp gesicherten Verbindlichkeit des Ehemannes der Klägerin verwendet wurde. Der Beklagte hätte deshalb, ohne etwaige Treuhandabreden zu verletzen, bereits ab Mitte Februar 1984 die zur Durchführung der dinglichen Rechtsänderungen erforderlichen Anträge beim Grundbuchamt stellen und den Restkaufpreis für die Klägerin hinterlegen können und müssen. Sein Vortrag, die Sparkasse habe stets die Auszahlung des Restkaufpreises verlangt, sei angesichts des diesem entgegenstehenden Wortlauts späterer Schreiben der Sparkasse nicht hinreichend substantiiert.

16

II.

Das Urteil kann keinen Bestand haben.

17

1. Die Klägerin hat den Anspruch ihres Ehemannes auf Auszahlung des auf dem Anderkonto des Beklagten verwahrten Kaufpreises nicht wirksam gepfändet, dieser durch die Überweisung des Kaufpreises an die Sparkasse in B. keine ihm ihr gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

18

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

19

Nach der zwischen dem Ehemann der Klägerin als Verkäufer und den Käufern in § 4 des Kaufvertrages getroffenen Vereinbarung hatten diese den Kaufpreis auf das Anderkonto des Beklagten einzuzahlen, der von den Vertragschließenden beauftragt wurde, ihn zur Löschung der dinglichen Belastungen des Kaufgrundstücks zu verwenden, den Restbetrag nach gesicherter Umschreibung des Grundbuches an den Verkäufer auszuzahlen. Haben die Parteien eines Kaufvertrages vereinbart, daß der Käufer den Kaufpreis auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen habe, hat diese Zahlung nur dann Erfüllungswirkung, wenn sie dies ausnahmsweise vereinbart hatten (BGHZ 87, 156, 162). Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Vereinbarung. Deshalb standen dem Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten zwei Ansprüche zu, der gegen die Käufer auf den Kaufpreis, der gegen den Beklagten auf Auszahlung. Nur den letztgenannten Anspruch bezeichnet der von der Klägerin erwirkte und nur dem Beklagten als Drittschuldner zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Ob der Anspruch gegen den Notar auf Auskehrung auf sein Anderkonto eingezahlten Geldes pfändbar ist und, falls ja, ob es sich dabei um die Pfändung einer Geldforderung nach § 829 ZPO oder um die Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht nach § 857 ZPO handelt, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Celle DNotZ 1984, 256 mit abl. Anm. von Göbel; OLG Hamm DNotZ 1983, 61; Rupp/Fleischmann, Pfändbare Ansprüche bei notarieller Kaufpreishinterlegung NJW 1983, 2368). Der Senat brauchte die Frage in seinen Urteilen vom 13. Dezember 1984 (IX ZR 89/84, NJW 1985, 1155) und vom 31. Januar 1985 (IX ZR 48/84, DNotZ 1985, 633 = WM 1985, 832) nicht zu beantworten. Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt entscheidet er sie dahin, daß die Zustellung eines auf den Anspruch des Verkäufers gegen den Notar als Drittschuldner auf Auszahlung des auf dessen Anderkonto eingezahlten Kaufpreises beschränkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändung nicht bewirkt, wenn die Forderung des Verkäufers gegen den Käufer auf den Kaufpreis noch besteht und deren Pfändung nicht ebenfalls angeordnet wird. Andernfalls würden trotz der Pfändung des gegen den Notar gerichteten Auskehrungsanspruchs des Verkäufers die Parteien des Kaufvertrages über dessen Kaufpreisanspruch weiterhin frei verfügen und würde der Käufer mit befreiender Wirkung an den Verkäufer leisten, dieser seine Kaufpreisforderung an Dritte abtreten können. Ein solches Ergebnis wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Sie gebietet deshalb, der Pfändung des Auskehrungsanspruchs des Verkäufers gegen den Notar als Drittschuldner die Beschlagnahmewirkung zu versagen, wenn der Kläger davon absieht, auch die Forderung des Schuldners gegen den Käufer auf den Kaufpreis zu pfänden.

20

2. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte sei ihr auch nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er durch Zusammenwirken mit ihrem Ehemann ihr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Das Berufungsgericht hat diese Frage, von seinem Standpunkt aus mit Recht, offen gelassen. Sie ist zu verneinen, weil der Tatsachenvortrag der Klägerin ihre Rechtsansicht nicht begründet.