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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1991, Az.: BVerwG 8 B 79.91

Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision; Zulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 79.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 20.12.1989 - AZ: 2 K 87.1692
VG Würzburg - 02.07.1990 - AZ: 2 K 89.1301
VGH Bayern - 21.03.1991 - AZ: 4 B 90/560
VGH Bayern - 21.03.1991 - AZ: 4 B 90.2711
nachfolgend
BVerwG - 22.01.1993 - AZ: BVerwG 8 C 46.91

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juli 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. März 1991 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 705.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache kann, wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Verdichtung der allgemeinen gemeindlichen Erschließungsaufgabe zu einer aktuellen Erschließungspflicht geben.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl