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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1991, Az.: VIII ZR 168/90

Sukzessivlieferungsvertrag; Schadensersatz; Deckungskauf; Differenztheorie; Teilleistung; Teillieferung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1991
Aktenzeichen
VIII ZR 168/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1596-1597 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 2238 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1992, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 4 / 1992 § 326 (J) BGB Nr. 7
  • MDR 1992, 26 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2699-2700 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1590-1591 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für Sukzessivlieferungsverträge findet im Verhältnis von erbrachter zu noch ausstehender Teilleistung die zu § 326 BGB entwickelte Differenztheorie keine Anwendung. Vielmehr verbleibt es in diesen Fällen bei der rechtlichen Selbständigkeit einerseits sowie der Schadensersatzforderung aus Deckungskauf für die fehlenden oder mangelhaften Teillieferungen andererseits.

Tatbestand:

1

Mit Vertrag vom 30. Juni 1988 kaufte die Beklagte von der Klägerin 400 t türkische Erdbeeren, die auf Abruf in Teilmengen geliefert werden sollten. Zwei Lieferungen nahm die Beklagte ab, die restlichen wies sie wegen nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit zurück.

2

Den Kaufpreis für die beiden nicht beanstandeten Teillieferungen in Höhe von insgesamt 66.471,61 DM macht die Klägerin mit der Klage geltend. Die Beklagte bestreitet die Forderung nicht, rechnet jedoch mit einer Gegenforderung über 57.000 DM auf. Hierbei handelt es sich um die zweite Rate einer Schadensersatzforderung von 100.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, die aus der Abwicklung eines früheren Vertrages herrührt und auf einer Vereinbarung der Parteien vom 9. Mai 1988 beruht.

3

Außerdem fordert die Beklagte im Wege der Widerklage Schadensersatz in Höhe von 159.300 DM wegen Mehraufwendungen für Deckungskäufe, die ihr infolge mangelhafter und unvollständiger Lieferungen der Klägerin aus dem oben genannten Erdbeerkontrakt sowie einem weiteren Vertrag vom 12. Juli 1988 über 40 t türkische Erdbeeren und einem Vertrag vom 14. Juli 1988 über 300 t jugoslawische Sauerkirschen entstanden seien.

4

Sämtlichen Kontrakten lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die in § 3 Abs. 4 lauten:

5

"Zurückhaltung der Zahlung wegen irgendwelcher Ansprüche und Aufrechnung mit nicht rechtskräftigen oder nicht unstreitigen Gegenforderungen sind ausgeschlossen."

6

Sie enthalten ferner in § 8 eine Gerichtsstandsklausel (Abs. 1) sowie eine Schiedsklausel (Abs. 3).

7

Gegenüber der Widerklage hat die Klägerin die Schiedseinrede erhoben. Die Aufrechnung der Beklagten hält sie im Hinblick auf § 3 Abs. 4 ihrer AGB für unzulässig, weil die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 9. Mai 1988 Aufbau einer dauerhaften Geschäftsbeziehung mit der Beklagten - weggefallen und die Gegenforderung deshalb nicht mehr unstreitig sei.

8

Mit Teilurteil vom 21. Juni 1989 hat das Landgericht die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Der Klage hat es mit "Endurteil" vom 2. Oktober 1989 in vollem Umfang stattgegeben. Die von der Beklagten insofern erklärte Aufrechnung hat es als unwirksam angesehen.

9

Gegen beide Urteile hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsverfahren verbunden, die angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst die Wiederherstellung der Urteile des Landgerichts erstrebt. Der Senat hat die Revision - unter Nichtannahme im übrigen - angenommen, soweit durch das Berufungsurteil die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag aufgehoben worden ist. In diesem Umfang stellt die Klägerin das Urteil weiterhin zur Nachprüfung.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht meint, das Landgericht hätte über Klage und Widerklage nicht getrennt entscheiden dürfen, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in einer höheren Instanz bestehe. Wenn man nämlich den Ersatzanspruch der Beklagten nach § 326 BGB für begründet halte und davon ausgehe, daß ein solcher Anspruch nicht erst im Wege der Aufrechnung der Klageforderung entgegengehalten werden müsse, sondern nach der Differenztheorie die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien einander gegenüber zu stellen seien, so betreffe die Widerklageforderung den gleichen Anspruch wie er bei der Entscheidung über die Klage zu berücksichtigen sei. Wegen der unterschiedlichen Auffassungen über die Anwendbarkeit der Differenztheorie wie auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer verschiedenen Beurteilung des Anspruchs der Widerklägerin bei Anwendung der Differenztheorie in beiden Verfahrensteilen bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen. Zur Vermeidung eines solchen Widerspruchs müsse über Klage und Widerklage in einem Urteil entschieden werden.

11

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß ein Teilurteil - hier: über die Klage oder die Widerklage - nur erlassen werden darf, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlußurteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlußurteil also ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 311 [BGH 30.04.1956 - II ZR 217/54];  107, 236, 242, 244). Richtig ist auch, daß für die Annahme einer Divergenzgefahr die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug genügt (BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 213/88 = BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Schadensersatz 1, m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.

13

2.a) Bei den der Klage und der Widerklage zugrundeliegenden Kontrakten vom 30. Juni 1988, 12. Juli 1988 und 14. Juli 1988 handelt es sich um sogenannte Sukzessivlieferungsverträge (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - VIII ZR 66/75, und vom 5. November 1980 - VIII ZR 232/79 = NJW 1977, 35 und NJW 1981, 679 m.w.Nachw.). Für derartige Verträge findet im Verhältnis von erbrachter zu noch ausstehender Teilleistung die zu § 326 BGB entwickelte Differenztheorie - mit der rechtlichen Unselbständigkeit von Kaufpreis- und Schadensersatzforderung wegen der notwendigen Saldierung (BGHZ 87, 156, 158 f.) - keine Anwendung. Vielmehr verbleibt es in diesen Fällen bei der rechtlichen Selbständigkeit der Kaufpreisforderung für die mängelfreien Teillieferungen einerseits sowie der Schadensersatzforderung aus Deckungskauf für die fehlenden oder mangelhaften Teillieferungen andererseits (für Werkvertrag: RGZ 73, 58, 61 und BGHZ 36, 316, 318 m.w.Nachw.; MünchKomm/Emmerich, 7 - BGB, 2. Aufl., § 326 Rdnr. 79; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 325 Rdnr. 28; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 326 Rdnr. 23; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 325 Rdnr. 39; Staudinger/Otto, BGB, 12. Aufl., § 326 Rdnr. 168).

14

b) Eine Divergenzgefahr war daher auszuschließen. Die Klageforderung ist unstreitig, die Aufrechnung der Beklagten wegen des wirksam vereinbarten und hier eingreifenden Aufrechnungsverbotes in den AGB der Klägerin unzulässig. Zwischen Klage- und Widerklageforderung bestand infolge der Nichtanwendbarkeit der Differenztheorie kein unmittelbarer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang im Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit. Eine Aufhebung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Schlußurteils durch das Berufungsgericht war deshalb weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen veranlaßt. Daß das Landgericht zunächst durch Teilurteil über die Widerklage und erst durch Schlußurteil über die Klage entschieden hat, ist insoweit ohne Bedeutung, weil es allein auf die Teilbarkeit der Entscheidung ankommt.

15

c) Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung über die Revision gemeint hat, das Berufungsurteil müsse insofern, als es noch angegriffen werde, jedenfalls deshalb Bestand haben, weil ihr gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Gegenforderungen zustehe, das durch § 3 Abs. 4 der AGB der Klägerin nicht wirksam ausgeschlossen sei, vermochte ihr der erkennende Senat nicht zu folgen. Es bedarf in diesem Zusammenhang weder einer Entscheidung über die AGBG-Verträglichkeit der Klausel, soweit es um das Zurückbehaltungsrecht geht, noch darüber, ob ein solches Recht überhaupt gegeben ist, wenn die Aufrechnung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (vgl. Soergel/Manfred Wolf aaO. § 273 Rdnr. 55); denn die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Gegenforderungen in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. In der Revisionsinstanz ist auch nicht gerügt worden, das Berufungsgericht habe entsprechenden Tatsachenvortrag verfahrensfehlerhaft übergangen.