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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1966, Az.: VI ZR 184/64

Voraussetzungen der Entkräftung eines Anscheinsbeweises; Abkommen eines Fahrers auf der Autobahn aus seiner Fahrtrichtung; Erheblicher Höhenunterschied zwischen den Betonplatten der Überholfahrbahn und der Normalfahrbahn auf einer Autobahn; Beweislast des Dienstverpflichteten bei positiver Vertragsverletzung (pVV)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1966
Aktenzeichen
VI ZR 184/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 03.07.1964
LG Nürnberg

Fundstelle

  • MDR 1966, 491 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Entkräftung des Anscheinsbeweises, der gegen den Fahrer eines auf der Autobahn aus seiner Fahrtrichtung geratenen Personenkraftwagens spricht, bei erheblichem Höhenunterschied zwischen den Betonplatten der Überhol- und der Normalfahrbahn.

  2. 2.

    Zur Beweislast des Dienstverpflichteten bei positiver Vertragsverletzung.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Vorhandlung vom 18. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte, damals einundzwanzig Jahre alt und Student, übernahm es am 15. Juli 1955 auf Vorschlag der Nürnberger Filiale der Klägerin, am folgenden Tag einen fabrikneuen DKW-Personenwagen vom Werk in Düsseldorf nach Nürnberg zu überführen. Der Vater des Beklagten war derzeit als Verkaufsleiter und Vertreter des Geschäftsführers in der Filiale Nürnberg tätig. Der Beklagte besaß seit 1951 den Führerschein der Klasse I, seit dem 24. April 1955 auch der Klasse III.

2

Die Filiale Nürnberg übergab dem Beklagten ein ihr zugeteiltes rotes Kennzeichen, die zur Abholung erforderlichen Unterlagen und den üblichen Betrag von 120,- DM, aus dem der Beklagte jedenfalls die Bahnfahrt nach Düsseldorf, den für die Rückfahrt benötigten Kraftstoff und seine persönlichen Reiseunkosten bestreiten mußte. Der Beklagte fuhr gegen 22 Uhr mit dem Nachtschnellzug nach Düsseldorf und traf dort gegen 7 Uhr ein; er konnte den Wagen im Werk der Klägerin jedoch erst gegen 12 Uhr erhalten. Während der Wartezeit lernte er den Gastwirt Sp. und den Maurer K. kennen, die ebenfalls einen (für Sp. bestimmten) Personenwagen abholen wollten, ihn an diesem Tage aber nicht mehr ausgeliefert erhielten. Auf ihre Bitte erklärte sich der Beklagte bereit, beide auf der Rückfahrt bis Nürnberg mitzunehmen.

3

Auf dieser kurz nach 12 Uhr bei heißem Wetter angetretenen Fahrt verunglückte der Beklagte gegen 15 Uhr auf der Bundesautobahn von Köln nach Frankfurt bei dem Kilometerstein 140,3 in der Gemarkung Königshofen. Der Wagen geriet bei 80 bis 90 km/st Geschwindigkeit aus seiner Fahrtrichtung. Er hinterließ auf der Überholbahn eine 18 m lange Brems- und Blockierspur sowie etwa 10 m Schleuderspuren, prallte gegen die Bordschwelle des Grünstreifens, überschlug sich auf diesem und kam auf der Gegenfahrbahn in entgegengesetzter Richtung zum Stehen. Die drei Insassen wurden verletzt; der Gastwirt Sp. verstarb am nächsten Tag. - Der Beklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung rechtskräftig freigesprochen worden.

4

Die Klägerin hat vom Beklagten als Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwertes ihres stark beschädigten Fahrzeugs 4.317,83 DM nebst Zinsen gefordert. Sie hat behauptet, der Beklagte sei übermüdet gewesen und habe den Unfall durch Unachtsamkeit verschuldet. Er habe es auch weisungswidrig unterlassen, durch Ausfüllen eines in Düsseldorf bereitliegenden Vordrucks eine Kaskoversicherung für die Überführungsfahrt zu nehmen, weil er die aus der Unkostenpauschale von 120,- DM zu bestreitende Prämie von 6,30 DM habe ersparen wollen.

5

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat bestritten, unaufmerksam oder übermüdet gewesen zu sein, und den Unfall auf nicht rechtzeitig erkennbare Unebenheiten der Autobahn sowie auf Mängel der betreffenden Fahrzeugserie zurückgeführt. Er hat ferner bestritten, daß ihm der Abschluß einer Kaskoversicherung aufgegeben worden sei, und es umgekehrt der Klägerin angelastet, daß sie nicht für den erforderlichen Versicherungsschutz gesorgt habe. Endlich hat der Beklagte die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse den Schaden auch dann tragen, wenn ihm selbst eine leichte Fahrlässigkeit unterlaufen sein sollte; denn sie habe ihm eine gefahrgeneigte Tätigkeit übertragen, die ein Teil ihres eigenen Betriebsrisikos gewesen sei.

6

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.878,56 DM nebst Zinsen (zwei Drittel der Forderung) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ganz abgewiosen; die Anschlußberufung der Klägerin ist dementsprechend erfolglos geblieben. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache durch Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1963 (VI ZR 271/61 = LM § 611 BGB Nr. 21 = NJW 63, 1100 = VersR 63, 460, 834). Die Klägerin hat im fortgesetzten Berufungsverfahren ihre Klage um 1.884,- DM auf insgesamt 6.201,83 DM nebst Zinsen erhöht. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Verjährung der Mehrforderung eingewandt. Das Berufungsgericht hat die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet.

Entscheidungsgründe

7

Das erste Berufungsurteil ist aufgehoben worden, weil zwischen den Parteien nach ihrer insoweit, übereinstimmenden Darstellung kein Arbeitsverhältnis begründet worden war und der erkennende Senat deshalb einer Haftungsfreistellung des Beklagten aus dem arbeitsrechtlichen Gesichtspunkt der Übertragung einer gefahrgeneigten Tätigkeit nicht zustimmen konnte. Nunmehr hat das Berufungsgericht die Klage aus tatsächlichen Gründen abgewiesen. Es hat festgestellt, daß die Autobahn an der Unfallstelle besondere, nicht rechtzeitig wahrnehmbare Unebenheiten aufwies, die auch einen sorgfältigen und aufmerksamen Fahrer in Gefahr bringen konnten, unbeabsichtigt aus der Fahrtrichtung zu geraten. Damit sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der für ein Verschulden des Beklagten sprechende Beweis des ersten Anscheins ausgeräumt; den ihr nunmehr obliegenden vollen Schuldbeweis habe die Klägerin nicht erbringen können.

8

Hiergegen greifen die Rügen der Revision im Ergebnis nicht durch.

9

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Entkräftung des Anscheinsbeweises den Nachweis von Tatsachen erfordert, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Hergangs ergibt. Es hat deshalb die weitere Beweisaufnahme gerade darauf erstreckt, ob die Autobahn an der Unfallstelle mit den behaupteten, ungewöhnlichen Mängeln behaftet war. Mit der Darlegung, daß dieser Beweis als geführt anzusehen sei, hat der Tatrichter die erforderliche Feststellung getroffen. Sie lautet dahin, daß zur Unfallzeit zwischen den Betonplatten der Überholbahn und denen der tiefer in den Boden gedrückten Normalfahrbahn ein Höhenunterschied von drei bis vier Zentimetern bestand und daß die zweieinhalb bis drei Zentimeter breite Mittelfuge im Bereich der Unfallstelle nicht überall ausgegossen war, so daß die verschieden hohen Platten teilweise ohne Übergang nebeneinander lagen. Die Rüge der Revision richtet sich denn auch der Sache nach nicht gegen das Fehlen einer Feststellung, sondern gegen die Beweiswürdigung, die zu ihr geführt hat. Insoweit sind jedoch keine Mängel ersichtlich, die bei der rechtlichen Nachprüfung beanstandet werden könnten. Gewiß hat der Tatrichter nicht den - unbedenklichen-Zustand der Unfallstelle zugrundegelegt, den er bei der eigenen Augenscheinseinnahme acht Jahre nach dem Unfall vorgefunden hat. Er hat vielmehr mit Recht unter Zuhilfenahme aller greifbaren Anhaltspunkte zu ergründen versucht, wie der Zustand im Juni 1955 gewesen ist. Dabei war er nicht gehindert, auch das Ergebnis der früheren Ortsbesichtigungen im Strafverfahren heranzuziehen. Damals hat der Höhenunterschied zwischen den beiden Fahrbahnen noch rund drei Zentimeter betragen. Das Berufungsgericht hat weiter geklärt, daß die inzwischen erfolgte Angleichung auf 0,7 Zentimeter nicht etwa durch ein Anheben der abgesunkenen Betonplatten, sondern nach sachverständiger Ansicht dadurch bewirkt worden ist, daß der stärker gewordene Verkehr auf der Überholbahn mittlerweile auch diese immer tiefer in den Boden gedrückt hat. Der damit festgestellte Hergang ließ denkgesetzlich den Rückschluss zu, daß der Höhenunterschied zur Unfallzeitlicher noch größer gewesen ist. Der zuständige Autobahnmeister hat bestätigt, daß er damals drei bis vier Zentimeter betragen haben könne. Diese entscheidende Erklärung wurde durch die weiteren Bekundungen nicht aufgehoben, daß sich der Abschnitt der Autobahn im übrigen in einem besseren Zustand befunden habe und daß ständig ein Reparaturtrupp zur Ausbesserung kleinerer Schäden unterwegs gewesen sei. Es verstand sich von selbst und brauchte vom Berufungsgericht nicht besonders dargelegt zu werden, daß der Bautrupp Niveauunterschiede der angenommenen Größenordnung nicht durch Ausgießen oder auf sonstige Weise ausgleichen konnte.

10

Gegen die weitere Ausführung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts, daß sich ein spitzes Anschneiden des festgestellten Bodenhindernisses auf die Lenkung eines frontangetriebenen Fahrzeugs besonders stark auswirken mußte, wird von der Revision nichts erinnert. Sie rügt lediglich, es sei unbeachtet geblieben, daß der aus seiner Fahrtrichtung gebrachte Wagen nach der Ansicht des Gutachters abzufangen gewesen wäre. Damit hat sich das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich auseinandergesetzt. Es hat anerkannt, daß der Beklagte zwar durch sein Gegensteuern sachgerecht, durch das Abbremsen aber objektiv falsch reagiert habe. Das Berufungsgericht hat indessen dieses Versagen als schreckbedingt und deshalb nicht vorwerfbar gewürdigt. Es hat - immer in Erörterung des als möglich angesehenen Verlaufs - dargelegt, daß der Beklagte von dem plötzlichen Ausscheren des Wagens auf der vermeintlich ebenen Autobahn ohne seine Schuld völlig unvorbereitet getroffen worden sei und daß es ihm deshalb nicht angelastet werden könne, wenn er innerhalb der Reaktionszeit von Sekundenbruchteilen im ersten Schreck versucht habe, den auf die Gegenfahrbahn zusteuernden Wagen abzubremsen, Auch gegen diese Ausführungen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

11

Mit Recht vermißt die Revision allerdings ein Eingehen auf die Frage, ob der Beklagte mit dem Scheitern des für sein Verschulden sprechenden Anscheinsbeweises schon der Haftung enthoben ist. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil selbst erörtert, daß sich der Dienstverpflichtete bei einer positiven Verletzung des Vertrages entlasten müsse, sofern die Schadensursache in seinem Gefahrenbereich liege (vgl. BGHZ 28, 251;  23, 288) [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55]. Auch der erkennende Senat hat hierauf in seiner aufhebenden Entscheidung hingewiesen. Nunmehr ist das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen, daß diese besondere Beweislastregel nicht mehr eingreife, nachdem der Beklagte den Anscheinsbeweis entkräftet habe. Das ist im Ergebnis und unter Beschränkung auf den vorliegenden Fall in der Tat richtig, - freilich aus Gründen, die darzulegen gewesen wären.

12

Wie die Revision nicht verkennt, muß der Dienstberechtigte zunächst ausschließen, daß die Schadensursache in seinem eigenen Gefahrenbereich zu suchen ist, ehe er von dem Dienstverpflichteten den Nachweis seiner Schuldlosigkeit fordern kann. Diese Voraussetzung hat die Klägerin erfüllt. Ihr Fahrzeug war nach den Feststellungen betriebssicher. Von einem Mangel der seit langem bewährten Konstruktion kann keine Rede sein. Den Besonderheiten, die sich aus der Lenkung angetriebener Räder ergeben, kann und muß der Fahrer eines solchen Typs im allgemeinen Rechnung tragen. Damit ist jedoch vorliegend die Schadensursache noch nicht zwingend in die Sphäre des Beklagten verwiesen. Gegebenenfalls muß der Dienstberechtigte auch nachweisen, daß sie nicht im Verantwortungsbereich eines Dritten gelegen hat, für den er nicht einzustehen braucht (BGHZ 27, 236). Denn nur die Einengung auf den Bereich des Dienstverpflichteten rechtfertigt es, von ihm regelwidrig eine Entlastung zu fordern. Eben dieser Nachweis ist der Klägerin aber zugleich mit dem Anscheinsbeweis mißglückt. Es hat sich als ernsthaft möglich herausgestellt, daß der Unfall durch die beschriebenen Mängel der Autobahn entstanden sein könnte. Für sie war der Beklagte nicht verantwortlich. Die Verantwortungsbereiche überschnitten sich nur insoweit, als der Beklagte mit allgemein auftretenden Fahrbahnschäden rechnen, schadhafte Stellen rechtzeitig erkennen und selbst auf nicht erkannte im Rahmen seiner Möglichkeiten sachgerecht reagieren mußte. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht den Beklagten aber als entlastet angesehen. Es hat festgestellt, daß der Beklagte mit einem Niveauunterschied der Bahnen von drei bis vier Zentimetern nicht zu rechnen brauchte, daß er ihn auch nicht rechtzeitig zu erkennen vermochte und daß ihm das Bremsen im ersten Schreck nicht vorgeworfen werden kann. Damit ist die ernsthaft in Betracht zu ziehende Schadensursache auf einen Bereich eingeengt worden, für den weder die Klägerin noch der Beklagte verantwortlich ist. Da die Klägerin nicht darzutun vermocht hat, daß der Fahrbahnschaden als tatsächliche Unfallursache ausscheidet, ist die von der Revision erörterte Beweislastregel zu Recht nicht angewandt worden. Das Fehlen entsprechender Darlegungen ist im Hinblick auf die Zwangsläufigkeit dieses Ergebnisses kein Mangel, der eine Aufhebung des Berufungsurteils rechtfertigen könnte.

13

Die Revision der Klägerin mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens