Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1982, Az.: BVerwG 6 P 40.79
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Herausgabe eines Informationsblattes durch den Personalrat; Anforderungen an ein Prüfungsrecht des Dienststellenleiters hinsichtlich des Inhalts vor Vervielfältigung; Umfang der Kostentragungspflicht der Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 40.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 05.02.1979 - AZ: PV 21/78
- OVG Bremen - 18.09.1979 - AZ: PV B 1/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1983, 127-129
- NJW 1984, 1134 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 381 (amtl. Leitsatz)
- PersVertr 1983, 376-377
- ZBR 1983, 132
- ZBR 1983, 310-311
Amtlicher Leitsatz
Zum Prüfungsrecht des Dienststellenleisters hinsichtlich des Inhalts eines vom Personalrat herausgegebenen Informationsblattes und zur Kostentragungspflicht der Dienststelle für seine Vervielfältigung.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 18. September 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In Bremen findet aufgrund des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes (BremJAG) die einstufige Juristenausbildung statt. Die praktische Ausbildung leitet das Ausbildungs- und Prüfungsamt. Bei ihm ist der Antragsteller gebildet.
Der Antragsteller gibt für die von ihm repräsentierten Rechtspraktikanten ein Mitteilungsblatt heraus, das unter dem Titel ... in unregelmäßiger Zeitfolge erscheint und verteilt. wird. Die technische Herstellung (Vervielfältigung) des Blattes hat das Ausbildungs- und Prüfungsamt übernommen, das auch hierfür die Kosten trägt.
Im Frühjahr 19... weigerte sich der Beteiligte, das ihm vorgelegte Blatt in vollem Umfang vervielfältigen zu lassen. Nach seiner Auffassung müsse die Veröffentlichung eines bestimmten Artikels unterbleiben, weil dessen Inhalt mit den Aufgaben und Befugnissen des Antragstellers in keinem Zusammenhang stehe.
Anstelle dieses Artikels enthielt die Ausgabe des "..." - Blattes folgende Notiz:
"Der Artikel ist der politischen Zensur durch das ... in Zusammenarbeit mit dem Senator für Rechtspflege, und Strafvollzug zum Opfer gefallen! Der ... protestiert auf das Schärfste gegen diese Maßnahme! Wir werden an anderer Stelle näher darauf eingehen."
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht:
Jeder Personalrat und damit auch er sei verpflichtet, die von ihm repräsentierten Bediensteten ausreichend zu unterrichten. Diesem Zweck diene das Mitteilungsblatt. Seine Herausgabe gehöre zum Kernbereich der Geschäftsführung. Bei der Ausgestaltung dieses Blattes sei er im Rahmen der Gesetze grundsätzlich frei. Das Verhalten des Beteiligten sei eine Kontrolle der Geschäftsführung und widerspreche dem Gesetz.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte nicht berechtigt war und ist, aufgrund einer vorherigen Inhaltskontrolle die Vervielfältigung der vom Antragsteller herausgegebenen Mitteilungen unter Berufung auf die eigene Beurteilung zu verweigern, diese Mitteilungen gehörten - einzeln oder in ihrer Gesamtheit - nicht zu den Aufgaben des Antragstellers.
Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluß aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen damit begründet, daß die Dienststelle nur die Kosten für eine Tätigkeit der Personalvertretung zu tragen habe, die sich im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenkreises halte. Nur innerhalb dieses Rahmens sei der Antragsteller bei der Herausgabe eines Mitteilungsblattes frei. Wenn auch bei der Übernahme der Herstellungskosten die Dienststelle eine primäre Leistungspflicht treffe, ändere dies nichts daran, daß der Dienststellenleiter die Leistungen in den Fällen ablehnen dürfe, in denen seine Prüfung ergebe, daß die verlangte Leistung außerhalb des Aufgabenbereiches der Personalvertretung liege. So sei es beispielsweise gerechtfertigt, wenn die Dienststelle die Vervielfältigung von Mitteilungsblättern ablehne, soweit sie Wirtschaftswerbung oder parteipolitische Aufrufe enthielten. Würde durch eine - nach Auffassung des Antragstellers unberechtigte - Weigerung der Vervielfältigung eilbedürftiger Mitteilungen die notwendige Information in Frage gestellt, so habe der Antragsteller die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Keinesfalls könnten der Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit sowie die vom Antragsteller ins Feld geführte wirtschaftliche Überlegenheit der Dienststelle dazu führen, das Recht des Dienststellenleiters auf Prüfung einer Information dahin, ob sie im Aufgabenbereich der Personalvertretung liege, zu verneinen.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt bejaht das Recht des Dienststellenleiters zu prüfen, ob der Personalrat im Rahmen seiner Befugnisse und seines pflichtgemäßen Ermessens handelt.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß ist rechtlich zutreffend.
Die Rüge des Antragstellers, der angefochtene Beschluß verletze die §§ 44, 100 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) sowie § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetze (BremPersVG) vom 5. März 1974 (BremGBl. S. 131), zeigt, daß er die hier zu entscheidende Frage, ob und inwieweit der Dienststellenleiter den Druck eines vom Personalrat herausgegebenen Informationsblattes ablehnen kann, wenn es nicht in den Aufgabenbereich des Personalrats fallende Artikel oder Abhandlungen enthält, nach den Vorschriften des Bundes- und Landesrechts beurteilt wissen will, die die Tragung der durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten durch die Dienststelle regeln. Das ist auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde - zutreffend, weil die Vorschrift nur die durch die Tätigkeit des Personalrats, d.h. durch die Wahrnehmung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben, entstehenden Kosten der Dienststelle auferlegt. Deshalb kann ein Informationsblatt - seine auch vom Beschwerdegericht offengelassene Notwendigkeit einmal unterstellt - nur insoweit kostenmäßig zu Lasten der Dienststelle herausgegeben werden, als sein Inhalt im Tätigkeitsbereich des Personalrats liegt und ihm entspricht. So wie die Dienststellen die Tragung der Kosten einer Reise, die nicht der Erfüllung von Aufgaben des Personalrats gedient hat, ablehnen können (siehe dazu Beschluß des Senatsvom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 89.78 - [Buchholz 238.33 § 41 BremPersVG Nr. 1]), sind sie auch berechtigt, die Vervielfältigung eines Informationsblattes abzulehnen, soweit es Artikel enthält, die mit dem Aufgabenbereich des Personalrats nichts zu tun haben. Darin liegt keine Zensur oder Bevormundung, sondern lediglich die Erfüllung der gesetzlich festgelegten Pflicht der Dienststelle, nur solche Kosten zu tragen, die der Personalrat durch seine Tätigkeit, also durch Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben, verursacht. Daß diese Prüfung in den meisten Fällen erst nachträglich erfolgt, begründet keinen Unterschied zu einer vorausgehenden Prüfung, denn es geht immer um die gleiche Frage, ob die von der Dienststelle zu tragenden Kosten durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden sind. Die Ausführungen des Antragstellers, eine Vorprüfung sei nicht zulässig, verkennen somit die Bedeutung und den Inhalt des § 41 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG, der der Dienststelle diese Prüfungspflicht auferlegt, der sie gesetzlich nachkommen muß.
Das Ergebnis dieser Prüfung durch die Dienststelle kann der Personalrat, wenn er es für nicht richtig hält, einer gerichtlichen Nachprüfung zuführen. Deshalb ist auch die Selbständigkeit der Personal Vertretung, die zwar ein dienststelleninternes Organ ist, der Dienststelle aber im Rahmen ihrer Aufgaben gleichberechtigt gegenübersteht, durch diese Prüfung nicht tangiert, so daß von einer Bevormundung nicht gesprochen werden kann.
Der angefochtene Beschluß ist daher durch Zurückweisung der Rechtsbeschwerde zu bestätigen.
Fischer
Dr. Schinkel
Ernst
Dr. Seibert