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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.03.1984, Az.: IV R 47/81

Prozeßbevollmächtigter; Sorgfaltspflichten; Überwachungspflichten; Revisionsbegründungsfrist; Berechnung der Frist

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.03.1984
Aktenzeichen
IV R 47/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 140, 428 - 428
  • BStBl II 1984, 446

Amtlicher Leitsatz

Die Schwierigkeiten bei der Berechnung der Revisionsbegründungsfrist verpflichten einen nicht ständig mit Revisionen an den BFH befaßten Prozeßbevollmächtigten zu besonderer Sorgfalt bei der Notierung der Frist und der Überwachung des damit betrauten Personals; er muß deshalb grundsätzlich im Zusammenhang mit der Notierung dieser Frist auf die Besonderheiten bei deren Berechnung hinweisen (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 5. März 1982 8 C 159/81, HFR 1983, 171, StRK, FGO, § 56, R. 345).