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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1984, Az.: 4 StR 149/84

Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung; Umstände von besonderem Gewicht als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Erlangung des besonderen Gewichts der Umstände durch das Zusammentreffen von durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1984
Aktenzeichen
4 StR 149/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 21.11.1983

Fundstellen

  • NStZ 1984, 360
  • StV 1984, 374-375

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Auch Umstände, die für sich allein nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, können durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände i. S. von § 56 II StGB erlangen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. März 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. November 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, diese in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Bemessung der Einzelstrafen von einem Jahr drei Monaten und von sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie die Bildung der Gesamtstrafe lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.

3

2.

Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, hält entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls der rechtlichen Überprüfung stand.

4

a)

Als besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift kommen nicht nur solche Milderungsgründe in Betracht, die wegen ihres besonderen Gewichtes "Ausnahmecharakter" haben, wie die Staatsanwaltschaft meint. An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht mehr festgehalten (vgl. BGH StrVert 1982, 419/420; BGH, Urteile vom 27. Mai 1981 - 3 StR 141/82 - undvom 15. Dezember 1983 - 4 StR 702/83 sowieBeschluß vom 31. Januar 1984 - 1 StR 4/84). Er hat in neuerer Zeit wiederholt hervorgehoben, daß als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB solche Gründe genügen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH GA 1982, 39; StrVert 1982, 419, 420 m.w.N.).

5

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich unter den vom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Umständen keiner befindet, der für sich allein betrachtet, von besonderem Gewicht ist. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt aber nicht hinreichend, daß auch Umstände, die für sich allein nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung und das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erlangen können (BGH GA 1982, 39; NStZ 1982, 285, 286 m.w.N.). In einem solchen Zusammentreffen mehrerer Umstände in den Taten und in der Person des Angeklagten hat ersichtlich auch im vorliegenden Fall die Strafkammer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt gesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6

Der Bundesgerichtshof hat schon häufig darauf hingewiesen, daß das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters über das Vorliegen besonderer Umstände bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen hat und daß in Zweifelsfällen die Wertung des Tatrichters zu respektieren ist (BGH, NStZ 1982, 114; 1982, 285, 286; StrVert 1983, 502). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist es revisionsrechtlich nicht angreifbar, daß der Tatrichter dem Zusammentreffen mehrerer Milderungsgründe in der Tat - geringer Fremdschaden, erhebliche Selbstschädigung, keine konkrete Gefährdung der Mitbewohner - sowie in der Person des Angeklagten - nur unwesentliche strafrechtliche Vorbelastung, jahrelange gute Versorgung seiner großen Familie, unverschuldete finanzielle Notlage nach Konkurs der Arbeitgeberfirma - ein besonderes Gewicht beigemessen hat, ohne dabei den Rechtsbegriff der "besonderen Umstände" zu verkennen. Da diese Entscheidung jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen ist, hat das Revisionsgericht sie hinzunehmen. Daß auch die gegenteilige Wertung der Umstände durch die Beschwerdeführerin vertretbar oder möglicherweise sogar überzeugender erscheint, steht dem nicht entgegen (vgl. auch BGH NStZ 1981, 389, 390).

7

b)

Schließlich bedeutet es hier auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler, daß die Strafkammer nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB Stellung genommen hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu besorgen, daß sie diese Vorschrift übersehen und deshalb bei ihrer Entscheidung über die Strafaussetzung den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung rechtsfehlerhaft außer acht gelassen hat. Bei Berücksichtigung aller die Taten und den Täter kennzeichnenden Besonderheiten, zu denen auch der Umstand zu rechnen ist, daß der Vermieter des Angeklagten dessen Verhalten nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen hat, kann die Strafaussetzung hier nicht als ein die Rechtstreue der Bevölkerung erschütterndes Zurückweichen vor dem Verbrechen angesehen werden (vgl. BGHSt 24, 40, 46 [BGH 08.12.1970 - 1 StR 353/70]; 24, 64, 69 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]; BGH, Urteil vom 30. November 1983 - 3 StR 445/83).

Salger
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner