Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1983, Az.: 3 StR 445/83
Beherrschung von "Affektspitzen" bei beginnendem hirnorganischen Abbau; Anwendbarkeit des Verbots der Doppelverwertung von Milderungsgründen; Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verteidigung der Rechtsordnung bei der Entscheidung über die Strafaussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 445/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 05.07.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessgegner
Werner L. aus H., geboren am ... 1933 in B.
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. Juli 1983 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 2 StGB angenommen und die Strafe zusätzlich wegen verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten gemildert (§§ 21, 49 StGB). Die auf den Strafausspruch beschränkte und mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen kam es am 3. Dezember 1982 in der Wohnung des Angeklagten zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem 23jährigen Sohn Gerhard Lo., der ihn aufgesucht und den Streit begonnen hatte. Er warf seinem Vater u.a. vor, er könne, wenn er nur wolle, arbeiten. Beide waren angetrunken. Auf die Vorhalte des Angeklagten, mit den Streitereien aufzuhören und die Wohnung zu verlassen, reagierte Gerhard Lo. nicht. Der Angeklagte geriet infolge des aufreizenden und renitenten Verhaltens seines Sohns in Zorn. Er holte aus der Küche ein Messer, um ihn zu zwingen, "klein beizugeben". Gerhard Lo. ließ sich nicht beeindrucken, sondern machte einen Schritt auf den Angeklagten zu. Daraufhin stieß dieser ihm das Messer in die Brust. Er wollte seinen Sohn demütigen und verletzen, nicht aber töten. Infolge der Stichverletzung verstarb Gerhard Lo. am nächsten Morgen während einer Operation.
II.
Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision ist unbegründet.
1.
Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falls der Körperverletzung mit Todesfolge auf folgende Umstände gestützt:
Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Kindern sei völlig gestört gewesen. Er habe sich zum Zeitpunkt der Tat in einem besonders schlechten psychischen Zustand befunden, weil seine Ehefrau, der einzige Halt in seinem bisherigen Leben, seit Mitte 1982 im Krankenhaus gelegen habe. Wegen eines beginnenden hirnorganischen Abbaus könne er "Affektspitzen" nur in vermindertem Maße beherrschen. Sein Sohn habe den Streit provoziert. Er sei über die Folgen der Tat, die er nicht gewollt habe, erschüttert gewesen und habe sein Leben geändert.
Das Zusammentreffen dieser Umstände läßt die Annahme eines minder schweren Falls nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Bei der erforderlichen Gesamtschau hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht übersehen, daß der Angeklagte durch sein früheres Verhalten - übermäßigen Alkoholgenuß und den Versuch, sich die Kinder bedingungslos unterzuordnen - von sich aus dazu beigetragen hat, das Vater-Kind-Verhältnis zu zerstören (vgl. UA S. 27). Zu Unrecht vermißt die Revision auch eine Auseinandersetzung mit der Feststellung, daß der Angeklagte seinem Sohn nach der Tat nicht geholfen hat. Dies schloß einen minder schweren Fall deswegen nicht aus, weil der Angeklagte nicht aus Feindseligkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Tatopfer untätig blieb. Er war vielmehr über die von ihm begangene Tat entsetzt und wartete im Wohnzimmer auf das Eintreffen der Polizei (UA S. 14). Er ging ersichtlich davon aus, daß seinem Sohn, der aus eigener Kraft das Zimmer verlassen konnte, anderweitig Hilfe geleistet werden würde. Dies geschah auch.
2.
Die Ausführungen des Landgerichts zu einer weiteren Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen das in § 50 StGB enthaltene Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen (vgl. BGH JZ 1983, 400 mit Anm. R. Schmitt). Denn nach sachverständiger Beratung hat die Strafkammer die verminderte Schuldfähigkeit allein schon wegen der Alkoholisierung des Angeklagten, dessen Blutalkoholgehalt maximal 2,6 %o betrug, bejaht, während sie die Annahme eines minder schweren Falles auf andere - oben dargelegte - Umstände stützt.
3.
Auch die Erwägungen zur Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe halten der rechtlichen Überprüfung stand. Die Revision verkennt bei ihrer abweichenden rechtlichen Beurteilung, daß nicht entscheidend ist, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten die Strafaussetzung "zwingend" gebieten. Wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände gibt es oft keine allein richtige Entscheidung, so daß sowohl die eine Auffassung über deren Vorliegen wie auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Entscheidung des Tatrichters ist daher vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 56 Rdn. 9 c mit Nachw.; BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 79/83).
4.
Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß es die Strafkammer versäumt hat, sich in den Urteilsgründen ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 3 StGB gebiete. Dies gefährdet unter den hier vorliegenden Umständen den Bestand des Urteils nicht. Denn nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, in denen die schwerwiegenden, nicht verallgemeinerungsfähigen Besonderheiten des Sachverhalts bewertet werden, ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 56 Abs. 3 StGBübersehen und deshalb bei der Entscheidung über die Strafaussetzung den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung rechtsfehlerhaft außer acht gelassen hat. Mit Recht hebt die Strafkammer hervor, daß der vorzeitig gealterte, kranke Angeklagte durch die Folgen der vom Tatopfer provozierten Tat seelisch schwer getroffen worden ist und die Mutter des Getöteten sich hinter den Angeklagten gestellt hat. Bei Berücksichtigung aller Tat und Täter kennzeichnenden Besonderheiten kann die Strafaussetzung hier nicht als ein die Rechtstreue der Bevölkerung erschütterndes Zurückweichen vor dem Verbrechen angesehen werden. Ein Rechtsverstoß gegen § 56 Abs. 3 StGB liegt daher nicht vor (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung Maiwald GA 1983, 49 ff.).
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer