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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1997, Az.: BVerwG 11 B 18/97

Ablehnung eines Richters; Ablehnungsgrund; Mißbrauch des Ablehnungsrechts; Substantiierung des Ablehnungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 18/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München vom 16.01.1997 - VGH 13 A 95.136

Fundstellen

  • NJW 1997, 3327-3328 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 58 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich mißbräuchlich, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert Wird; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 16. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2

1. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, liegt nicht vor.

3

Soweit der Kläger rügt, das Flurbereinigungsgericht habe gegen § 36 VwGO in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 4. November 1975 (BayRS 34-3-I) verstoßen, weil die Landesanwaltschaft Bayern zur mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1997 nicht geladen worden sei, hat er keinen Verfahrensmangel schlüssig geltend gemacht. Wer zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, ergibt sich nicht aus § 36 VwGO, sondern aus § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu laden sind danach nur die Beteiligten im Sinne des § 63 VwGO. Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO nur dann am Verfahren beteiligt, wenn er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, der durch Übersendung der Klage mit Schreiben vom 11. Januar 1995 Gelegenheit zur Beteiligung gegeben worden war, hat jedoch von ihrer sich aus § 4 Abs. 2 der genannten Verordnung ergebenden Beteiligungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht.

4

Soweit der Kläger rügt, der von ihm mit Schriftsatz vom 16. Januar 1997 in der mündlichen Verhandlung abgelehnte Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts habe zu Unrecht an der Entscheidung über dieses Ablehnungsgesuch mitgewirkt, obwohl die Ablehnung nicht offensichtlich mißbräuchlich gewesen sei, liegt der damit geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Wie der Kläger selbst einräumt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein abgelehnter Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich mißbräuchlich darstellt (vgl. BVerwGE 50, 36 (37)). Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muß der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO; Günther, Unzulässige Ablehnungsgesuche und ihre Bescheidung, NJW 1986, S. 281 (285)). Diesen Anforderungen trug das Ablehnungsgesuch vom 16. Januar 1997 nicht Rechnung. Zur Begründung machte der Kläger darin lediglich geltend, der abgelehnte Richter verweigere ihm den effektiven Rechtsschutz und nehme seinen Verfassungsauftrag, als Richter Recht zu sprechen, nicht wahr. Ein derartiger pauschaler Angriff ist zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs nicht tauglich.

5

Die weitere Rüge des Klägers, seine Anträge aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben vom 14. Januar 1997 seien entgegen § 86 Abs. 2 VwGO ohne Gerichtsbeschluß abgelehnt worden, entspricht schon nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels stellt. Daß das genannte Schreiben einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO enthielt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6

2. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger ebenfalls nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise dargelegt. Eine solche Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich das Flurbereinigungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Die Beschwerdebegründung muß darlegen, daß und inwiefern dies der Fall ist. Der Vortrag des Klägers, die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts in einem früheren Verfahren, dessen Wiederaufnahme er mit der vorliegenden Klage begehrt, weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, reicht dazu nicht aus.

7

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

8

Prof. Dr. Bonk

9

Dr. Storost

10

Kipp