Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 6 KA 15/24 B
Quotierung der Vergütung für Leistungen zur "Praxisklinischen Beobachtung und Betreuung"; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.03.2025
- Aktenzeichen
- B 6 KA 15/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:310325BB6KA1524B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 25.09.2024 - AZ: L 4 KA 16/23
Rechtsgrundlage
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Rademacker und die Richterin Just
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 30 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Klägerin, eine aus drei Ärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie und zusätzlicher hausärztlicher Zulassung, wendet sich gegen die Quotierung der Vergütung für Leistungen zur "Praxisklinischen Beobachtung und Betreuung" (Gebührenordnungspositionen 01510, 01511 und 01512 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen) auf der Grundlage von Regelleistungsvolumina in den Honorarbescheiden für die Quartale 3/2017 bis 4/2018. Das SG hat die Honorarbescheide für die genannten Quartale in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 19.2.2020 aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Quotierung sei nicht zu beanstanden, insbesondere habe diese kein Maß erreicht, das eine Reaktionspflicht der Beklagten auslösen würde.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Rechtsprechungsabweichungen sowie einen Verfahrensmangel geltend (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht.
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5; jeweils mwN). Dem wird die Beschwerde der Klägerin nicht gerecht. Sie formuliert bereits keine konkrete Rechtsfrage. Zudem macht sie nicht die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage geltend, sondern meint im Gegenteil, dass "mehrere höchstrichterliche Entscheidungen" vorliegen, "die ausreichend Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben" würden. Auch mit der Angabe, dass "im Bereich der Hämato-/Onkologie, als ggf. als auch in anderen Bereich ärztlicher Tätigkeit Regelungen/Vorgaben notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die ärztliche Tätigkeit auch in sensiblen Bereichen wirtschaftlich auskömmlich ist" kann die grundsätzliche Bedeutung einer - hier nicht konkret formulierten - Rechtsfrage, nicht den Anforderungen entsprechend begründet werden.
2. Den Zulassungsgrund einer Rechtsprechungsabweichung hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Zur formgerechten Rüge einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG sind abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8 mwN). Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris RdNr 13 mwN).
Hier fehlt es bereits an der erforderlichen Bezeichnung und Gegenüberstellung abstrak ter nicht miteinander vereinbarer Rechtssätze. Einen vom LSG abstrakt aufgestellten Rechtssatz benennt die Klägerin ebenso wenig wie sie abweichende Rechtssätze aus dem von ihr zitierten Beschluss des BSG vom 17.9.2008 (B 6 KA 62/07 B - juris) einem Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung gegenüberstellt. Soweit die Klägerin allgemein behauptet, dass das LSG von einem Rechtssatz des BSG abgewichen sei, macht sie allein die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall und keine Divergenz im oben genannten Sinne geltend.
3. Auch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers wird nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen begründet; insoweit fehlt eine Begründung vollständig. Die Klägerin teilt bereits nicht mit, um welchen Verfahrensfehler es sich handeln soll.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten angefochten wurde.