Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: B 12 BA 1/26 AR

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.04.2026
Aktenzeichen
B 12 BA 1/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:140426BB12BA126AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 03.04.2019 - AZ: S 2 R 1482/17
LSG Baden-Württemberg - 04.11.2025 - AZ: L 9 BA 2684/19
BSG - 16.02.2026 - AZ: B 12 BA 1/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2026 - B 12 BA 1/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

I

1

Durch Beschluss vom 16.2.2026 (B 12 BA 1/25 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 4.11.2025 als unzulässig verworfen. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich der Kläger gegen die gegen ihn als Arbeitgeber gerichtete Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und von Umlagen sowie gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen iHv zusammen zuletzt 1 240 677,98 Euro für den Zeitraum April 2004 bis April 2010. Gegen den ihm am 27.2.2026 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seinem am 3.3.2026 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag. Dieses ist als "Widerspruch und Antrag auf Zeugenvernehmung" überschrieben.

II

2

1. Als einzig möglichen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des BSG, mit dem - wie hier - abschließend entschieden worden ist, sieht das Gesetz die Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG vor. Daher legt der Senat das Schreiben des Klägers vom 3.3.2026 als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16.2.2025 aus. Dieser Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 SGG).

3

Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sich der Kläger bei Rechtsbehelfen gegen die Beschwerdeentscheidung des BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten lassen muss. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 - juris RdNr 16 f). Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Anhörungsrüge entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

4

2. Das Anhörungsrügeverfahren ist gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG gerichtskostenpflichtig. Der Kläger gehört nicht zu dem nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personenkreis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist für das Rechtsbehelfsverfahren entbehrlich, da hier eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7400 Kostenverzeichnis - Anlage 1 zum GKG - anfällt.

5

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).