Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2026, Az.: B 12 BA 1/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.02.2026
- Aktenzeichen
- B 12 BA 1/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160226BB12BA125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 03.04.2019 - AZ: S 2 R 1482/17
- LSG Baden-Württemberg - 04.11.2025 - AZ: L 9 BA 2684/19
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1 240 677,98 Euro festgesetzt
Gründe
Der Kläger hat gegen das vorgenannte Urteil des LSG mit diversen per Telefax eingegangenen Schriftsätzen vom 1.12.2025 und 16.2.2026 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.