Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.09.1979, Az.: 2 AZR 548/77
Ersatzmitglieder des Betriebsrates; Ordentliches Betriebsratsmitglied; Zeitweilige Verhinderung; Wahrnehmung von Aufgaben; Beendigung des Vertretungsfalles; Nachwirkender Kündigungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.09.1979
- Aktenzeichen
- 2 AZR 548/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 20.05.1977 - 1a Sa 7/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1980, 317
- DB 1980, 451-454 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ersatzmitglieder des Betriebsrates, die stellvertretend für ein zeitweilig verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied dem Betriebsrat angehört und Aufgaben eines Mitgliedes des Betriebsrates wahrgenommen haben, genießen nach Beendigung des Vertretungsfalles grundsätzlich den nachwirkenden Kündigungsschutz des KSchG § 15 Abs. 1 S. 2 (im Anschluß an BAG 09.11.1977 5 AZR 175/76 = AP Nr. 13 zu § 15 KSchG 1969).
2. Es bleibt unentschieden, ob der nachwirkende Kündigungsschutz für zeitweilig in den Betriebsrat nachgerückte Ersatzmitglieder auch dann eingreift, wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht bekannt ist, daß das Ersatzmitglied vor Ablauf eines Jahres stellvertretend als Mitglied des Betriebsrates amtiert hat.