Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1966, Az.: 1 AZR 365/65
Förderungspflicht des Arbeitgebers; Kenntnisse des Schwerbeschädigten; Entsprechendes Begehren; Kündigung eines anderen Arbeitnehmers; Schaffen eines Arbeitsplatzes; Soziale Härte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.02.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 365/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 15.06.1965 - 3 Sa 17/64
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 SchwbG
- § 823 BGB
- § 611 BGB
- § 1 Abs. 2 KSchG
Fundstellen
- BAGE 18, 124 - 129
- DB 1966, 667 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1429-1430 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Förderungspflicht des Arbeitgebers nach SchwbG § 12 Abs. 1 besteht, sofern die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Schwerbeschädigten nicht offensichtlich vorliegen, erst, wenn dieser mit einem entsprechenden Begehren an den Arbeitgeber herantritt.
2. Auf Grund des SchwbG § 12 Abs. 1 kann nicht die allein auf Zeit mögliche Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit begehrt werden.
3. Die Kündigung eines anderen Arbeitnehmers, um dessen Arbeitsplatz einem Schwerbeschädigten freizumachen, kann nur verlangt werden, wenn die Kündigung ausnahmsweise keine soziale Härte darstellt (Fortentwicklung von BAG 04.05.1962 1 AZR 128/61 = BAGE 13, 109 = AP Nr. 1 zu § 12 SchwBeschG).