Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1979, Az.: II ZR 217/78
Anspruch auf Vorlage einer Abschichtungsbilanz und eines Vermögensverzeichnisses ; Ansprüche nach dem Ausscheiden eines Rechtsanwaltes aus einer Sozietät; Anspruch auf Gebühren aus anhängigen Mandaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1979
- Aktenzeichen
- II ZR 217/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 18.10.1978
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Peter L., E.-straße ..., M.
Prozessgegner
1. Rechtsanwalt Dr. Helmut S.
2. Rechtsanwalt Helmut K.
3. Rechtsanwalt Michael W.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 1978 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte die Vorlage einer Abschichtungsbilanz zum 31. Dezember 1975 nebst Vermögensverzeichnis (Widerklageantrag zu 2a) verlangt.
Im übrigen wird auf die Revision das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, der auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet.
Tatbestand
Die Kläger zu 1 und 2 und - seit 1. Januar 1976 - der Kläger zu 3 sind die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät, der vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1975 auch der Beklagte angehört hatte. Die Parteien streiten über Ansprüche, die sich noch aus dem Ausscheiden des Beklagten ergeben können. Für den Fall, daß ein Sozius ausscheidet, bestimmt § 3 des Sozietätsvertrages:
"Der Ausscheidende kann anhängige Mandate mitnehmen, wenn die Klienten dies wünschen. In diesem Falle stehen die früher erwachsenen Gebühren der Gemeinschaft, die weiteren Gebühren dem Ausscheidenden zu. Der Ausscheidende kann keinen Anteil am Vermögen der Gemeinschaft beanspruchen."
Im allseitigen Einverständnis führte der Beklagte sämtliche Mandate allein weiter, die er im Rahmen der Sozietät bearbeitet hatte. Er weigert sich aber bislang, über die aus diesen Mandaten bei ihm eingegangenen, aber vor dem 31. Dezember 1975 entstandenen Gebühren abzurechnen, weil umgekehrt die Kläger seine Beteiligung an den nach seinem Ausscheiden bei ihnen eingegangenen, aber vorher entstandenen Gebühren aus Altmandaten ablehnen, die von der Sozietät weitergeführt werden. Die Kläger zu 1 und 2 haben daher im ersten Rechtszuge beantragt,
den Beklagten zur Rechnungslegung über die von ihnen beanspruchten Gebühren zu verurteilen und festzustellen, daß er an Gebühren aus den von ihnen weitergeführten Mandaten nicht zu beteiligen sei.
Dieser Klage hat das Landgericht stattgegeben. In der Berufungsinstanz, in der sich der Kläger zu 3 der Feststellungsklage angeschlossen hat, hat der Beklagte beantragt,
- 1.
die Klage abzuweisen, und
- 2.
- widerklagend - die Kläger zu verurteilen,
- a)
über das Vermögen der Sozietät zum 31. Dezember 1975 eine Abschichtungsbilanz zu erstellen und ihm zusammen mit einem Verzeichnis der an diesem Tage vorhanden gewesenen Gegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens vorzulegen,
- b)
zum Ende eines jeden Kalenderjahres über den Stand aller bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte Rechenschaft abzulegen;
- 3.
ihm die Bezifferung seines Abfindungsguthabens und seiner Ansprüche auf Ausschüttung des 30,5 %igen Gewinns aus schwebenden Geschäften vorzubehalten.
Das Berufungsgericht hat auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu 3 stattgegeben und die Berufung des Beklagten unter Abweisung seiner Widerklage zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag und seine Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten auf Vorlage einer Abschichtungsbilanz und eines Vermögensverzeichnisses abgelehnt hat, weil dieser über die ihm überlassenen Mandate und die daraus erwachsenden Gebühren hinaus keinen Anspruch auf Abfindung habe. Nach § 3 des Sozietätsvertrages kann der ausscheidende Sozius "keinen Anteil am Vermögen der Gemeinschaft" beanspruchen. Diese Bestimmung ist, da sie im engen Zusammenhang mit der Aufteilung der noch nicht eingezogenen Gebührenansprüche und der Weiterführung der Mandate steht, sinnvoller Weise nur dahin zu verstehen, daß darüber hinausgehende Ansprüche für den Ausscheidenden ausgeschlossen sein sollen. Auf die (zu demselben Ergebnis führenden) Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte der Vertragsauslegung, die die Revision angreift, kommt es nicht an. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin recht zu geben, daß die Abfindungsregelung in ihrer Gesamtheit nicht etwa deshalb nichtig ist, weil durch ihre Beschränkung auf die mitgenommenen Mandate die Freiheit eines Sozius, sich zu einer Kündigung zu entschließen, etwa unvertretbar eingeengt wäre (§ 723 Abs. 3 BGB). Der Sozius, der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligt worden ist, wird in aller Regel durch das Recht, anteilig Mandate mitzunehmen und sich damit die Grundlage für seine weitere Existenz als Anwalt zu erhalten, in der einer Anwaltssozietät angemessenen Weise abgefunden. Dafür, daß der Beklagte im vorliegenden Falle bei einer Zusammenrechnung von anhängigen Gebührenansprüchen und dem sonstigen Sozietätsvermögen mit der bloßen Übernahme "seiner" Mandate einen ganz unverhältnismäßigen Vermögensnachteil erleiden würde, gibt der Parteivortrag nichts her. Bei der Abweisung des Widerklageantrags zu 2 a hat es daher sein Bewenden.
II.
Im übrigen ist die Revision begründet, weil das Berufungsgericht den im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Anspruch des Beklagten auf Beteiligung an den nach dem 31. Dezember 1975 eingegangenen Gebühren aus anhängigen Mandaten, die bei den Klägern verblieben sind, mit einer rechtlich nicht vertretbaren Begründung verneint hat. Es meint, aus § 3 des Sozietätsvertrages über die Beteiligung der Kläger an Gebühren aus den vom Beklagten mitgenommenen Mandaten sei keine entsprechende Beteiligung des Beklagten an Gebühren aus den den Klägern verbliebenen Mandaten herzuleiten. Da der Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über eine entsprechende Beteiligung des Beklagten enthalte, sei sie nicht gewollt und damit § 740 BGB abbedungen. Denn ein von Volljuristen schriftlich ausgearbeiteter Vertrag habe in besonderem Maße die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, daß bei Abschluß des Vertrages die Aufnahme einer entsprechenden Beteiligungsklausel zu seinen Gunsten übereinstimmend gewollt gewesen sei. Für einen Ausschluß der Beteiligung des Beklagten an schwebenden Geschäften spreche im übrigen auch die in Anwaltskreisen verbreitete Übung, bei einem personellen Wechsel in der Sozietät an derartigen Althonoraren den neuen Sozius zu beteiligen, dagegen nicht mehr den ausgeschiedenen.
Keines der Argumente, auf die sich das Berufungsgericht stützt, trägt jedoch diese Auslegung: Da der Sozietätsvertrag über die Gebühren aus den von den Klägern weitergeführten Mandaten ausdrücklich weder etwas zugunsten noch zuungunsten des einen oder anderen Teiles bestimmt, war zunächst zu prüfen, ob der Vertrag insoweit eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthält. Diese Frage läßt sich nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneinen, es sei zu vermuten, daß der von Juristen ausgearbeitete Vertrag vollständig sei, also alles enthalte, was der ausscheidende Sozius zu beanspruchen habe. Eine solche tatsächliche Vermutung entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist deshalb nicht anzuerkennen; auch von Juristen ausgearbeitete Verträge sind insofern grundsätzlich nach allgemeinen Regeln auszulegen. Es kommt daher darauf an, ob der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht mehr als die Gebühren aus den von ihm mitgenommenen Mandaten beanspruchen könne, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu begründen ist, oder ob sich der Beklagte auf die anderenfalls eingreifende dispositive Vorschrift des § 740 BGB berufen kann, wonach der ausscheidende Gesellschafter an den schwebenden Geschäften zu beteiligen ist. Insoweit ist dem Berufungsgericht wiederum nicht zu folgen, als es meint, es sei Sache des Beklagten zu beweisen, daß eine Beteiligungsklausel zu seinen Gunsten bei Vertragsschluß "gewollt" gewesen sei. Abgesehen davon, daß es für die Schließung einer Lücke nicht notwendig darauf ankommt, daß die Vertragspartner tatsächlich etwas bestimmtes gewollt haben, ist es - wenn die Vertragsergänzung nicht aus dem Urkundeninhalt selbst abgeleitet werden kann - angesichts der Regelung des § 740 BGB Sache der Kläger, etwaige außerhalb der Vertragsurkunde liegende Tatsachen zu beweisen, die für die ihnen günstige Auslegung sprechen. - Soweit sich das Berufungsgericht schließlich auf eine - generell oder jedenfalls in Mannheim - in Anwaltskreisen verbreitete Übung stützt, bei einem Wechsel der Sozien den neuaufgenommenen, dagegen nicht den ausgeschiedenen Partner an den nach dem Wechsel eingegangenen Gebühren aus anhängigen Mandaten zu beteiligen, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen, auf welcher Grundlage diese nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu begründende Feststellung beruht (§ 286 ZPO). In der Entscheidung des erkennenden Senats, auf die sich das Berufungsgericht lediglich bezieht, ist die Frage, ob eine solche Übung besteht, gerade offen gelassen worden (Urt. v. 27.9.1971 - II ZR 106/68 - LM BGB § 705 Nr. 23).
III.
Danach kann das angefochtene Urteil, soweit nicht ein Teil der Widerklage zu Recht abgewiesen worden ist (oben I), nicht aufrechterhalten werden; das gilt auch für den Antrag der Kläger zu 1 und 2 auf Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung wegen der von ihm vereinnahmten Gebühren, weil der Beklagte dem ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner - noch nicht entscheidungsreifen - Gegenansprüche entgegenhält. Die Aktivlegitimation der Kläger zu 1 und 2, diesen Anspruch allein geltend zu machen, bestreitet allerdings die Revision zu Unrecht. Denn diese haben die gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche, deretwegen sie Rechnungslegung verlangen, vor Eintritt des Klägers zu 3 in die Sozietät, wie sie es ausdrücken, "aus dem Gesellschaftsvermögen herausgenommen", mithin aus dem Gesamthandvermögen durch Abtretung auf sich persönlich übertragen.
Die Auslegung von § 3 des Sozietätsvertrages muß im Hinblick auf die vom Beklagten erhobenen Ansprüche von Grund auf neu vorgenommen werden. Da es hierzu einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung des Vertragswortlauts und der maßgeblichen Umstände bedarf, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Hierbei hielt es der Senat für angebracht, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Dr. Schulze
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben, Stimpel
Bundschuh
Dr. Skibbe