Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1971, Az.: II ZR 106/68

Streitigkeit über Verteilung des Restguthabens aus Gewinnanteilen einer Anwalts-Sozietät; Umfang der Gewinnbeteiligung; Anspruch auf Althonorare der Praxis; Auslegung eines Sozietätsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1971
Aktenzeichen
II ZR 106/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 12.06.1968
LG Stuttgart

Fundstellen

  • MDR 1972, 214 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 101 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Ullrich L., St.-N., E.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Wilhelm S., St.-N., B.straße ... B

Amtlicher Leitsatz

Beim Zusammenschluß zweier Rechtsanwälte zu einer Sozietät stehen Honorare, die einer von ihnen vorher allein erarbeitet hat, die aber erst nach Sozietätsbeginn eingehen, nur dann der Sozietät zu, wenn das besonders vereinbart worden ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien bestand, nachdem der Kläger zuvor als Angestellter in der Rechtsanwaltspraxis des Beklagten gearbeitet hatte, von Juli 1964 bis März 1966 ein lediglich mündlich vereinbartes Sozietätsverhältnis. Nach dessen Beendigung streiten die Parteien, ob dem Kläger noch ein Restguthaben aus Gewinnanteilen für die Monate März bis Dezember 1965 zusteht.

2

Der Streit beruht im wesentlichen auf zwei Punkten:

3

Der Kläger meint, ihm stünde ein Gewinnanteil von 40 % zu; das sei, so behauptet er, im Sommer 1965 rückwirkend zum 1. März 1965 so vereinbart worden. Der Beklagte beruft sich demgegenüber auf die unstreitig bis dahin geltende Abrede, nach der der Kläger nur mit 33 1/3 % (bei einem garantierten Mindestbetrag) beteiligt war. Das Zustandekommen einer Einigung über 40 % bestreitet der Beklagte; das dem Kläger zuzugestehen sei er damals nur bereit gewesen, wenn man sich über die endgültige Ausgestaltung der künftigen Rechtsbeziehungen hätte einigen und darüber einen schriftlichen Vertrag hätte abschließen können.

4

Zum ändern steht der Kläger auf dem Standpunkt, er sei auch an denjenigen Praxiseinnahmen beteiligt, die im Berechnungszeitraum eingegangen seien, aber aus den vor Sozietätsbeginn erledigten Mandaten stammten. Der Beklagte, der diese Einnahmen mit 33.222,72 DM angegeben hat, meint dagegen, diese stünden ihm allein zu.

5

Dem Antrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von 16.648,26 M und Zinsen zu verurteilen, hat das Landgericht im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Kläger in Höhe von 16.542,91 DM und mit Abweichungen im Zinsanspruch die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet.

7

1.

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger auch in den Monaten März bis Dezember 1965 nur zu 1/3 am Gewinn der gemeinsam geführten Praxis beteiligt gewesen sei. Eine Gtesamtwürdigung des Beweisergebnisses ergebe, so führt es hierzu am Schluß seiner Erörterung zu diesem Punkte aus, daß der Kläger das Zustandekommen einer Vereinbarung über eine 40 % ige Beteiligung nicht bewiesen habe.

8

Hiergegen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Rügen. Bei diesen handelt es sich jedoch im wesentlichen um unzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die im vorliegenden Falle jedenfalls möglich ist, den gesamten Streitstoff erfaßt, auch sonst von Rechtsfehlern nicht beeinflußt ist und daher das Revisionsgericht bindet (§ 561 Abs. 2 ZPO). Von einer Erörterung der Rügen im einzelnen, die der Senat geprüft und für unbegründet befunden hat, wird gemäß Art. 1 Nr. 4 EntlG abgesehen.

9

Das Berufungsgericht hat allerdings in diesem Zusammenhang auch noch die Auffassung vertreten, daß die Parteien im Sommer 1965 noch weitere Vereinbarungen über das Sozietätsverhältnis in einem schriftlichen Vertrag hätten treffen wollen, daß das aber nicht geschehen sei und auch deshalb gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 2 BGB eine bindend gewordene Abmachung über eine erhöhte Gewinnbeteiligung des Klägers nicht angenommen werden könne. Ob dem zu folgen ist oder die hiergegen gerichteten Revisionsrügen durchgreifen, kann auf sich beruhen. Denn die Entscheidung wird allein schon von der hiervon unabhängigen und von jenen Erwägungen ersichtlich auch nicht beeinflußten Würdigung der damaligen Vorgänge getragen, wonach das Berufungsgericht auch eine bloße Einigung über einen neuen Gewinnverteilungsschlüssel nicht als bewiesen angesehen hat.

10

2.

Von den Praxiseinnahmen der Monate März bis Dezember 1965 hat das Berufungsgericht diejenigen Beträge nicht mit zugunsten des Klägers berücksichtigt, die auf Sachen entfielen, welche schon vor Sozietätsbeginn vollständig erledigt waren.

11

Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

12

a)

Der Zusammenschluß zweier Rechtsanwälte zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer Sozietät ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen und die Revision auch nicht bezweifelt hat, der vertragliche Abschluß einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, anwaltlich tätig zu sein, für die Gesellschaft Einkünfte zu erwerben und den Ertrag zu teilen. Eine Beitragspflicht der Vertragspartner (§ 705 BGB) besteht danach - von der Bereitstellung einer bereits eingerichteten Praxis abgesehen - mangels weitergehender Absprachen im wesentlichen nur im Einsatz ihrer Arbeitskraft. Dementsprechend fließen ins Gesellschaftsverrnögen nur diejenigen Honorare, die gemeinschaftlich erarbeitet werden (§ 718 Abs. 1 BGB). "Althonorare" dagegen, für die keine Tätigkeit mehr von der Sozietät zu entfalten ist, wären, wenn sie ebenfalls als gemeinschaftliche Einkünfte behandelt werden sollen, ein zusätzlicher Kapitalbeitrag desjenigen Partners, der sie allein verdient hatte. Die Verpflichtung, einen solchen Beitrag zu leisten, bestünde nur dann, wenn das besonders vereinbart worden wäre. Das ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht geschehen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch, an jenen Einkünften beteiligt zu werden.

13

Die gegenteilige Auffassung der Revision läßt sich nicht darauf stützen, da es allgemein üblich sei, einen in eine bestehende Anwaltspraxis aufgenommenen Rechtsanwalt an den Althonoraren der Praxis zu beteiligen; ein Sozietätsvertrag, der insofern nichts bestimme, sei daher gemäß §§ 133, 157 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben und Verkehrssitte in diesem Sinne auszulegen. Das ist schon deshalb recht zweifelhaft, weil damit vorausgesetzt würde, der einen Partner bei sich aufnehmende Sozius habe seine Praxis nach Art eines Handelsgeschäfts mit Aktiven und - folgerichtig - auch mit etwaigen Passiven einzubringen; das kann schon deshalb schwerlich als beiderseits gewollt angenommen werden, weil dann der aufgenommene Sozius zwar in den Genuß der Althonorare, aber auch in die Gefahr käme, an Verlusten teilnehmen zu müssen, die die Praxis bei vor Sozietätsbeginn liegenden Vorgängen, etwa infolge erst nachträglich bekanntwerdender Regreßansprüche früherer Mandanten erleiden könnte. Hiervon abgesehen mag es durchaus sein, daß in den Sozietätsvereinbarungen, wie der Kläger behauptet, üblicherweise schon aus praktischen Gründen der Buchführung und Abrechnung der neu aufgenommene Sozius an Einkünften aus bereits abgeschlossenen Nandeten, dafür aber bei seinem Ausscheiden entgegen § 740 BGB nicht mehr an Einkünften aus noch schwebenden Mandaten beteiligt wird. Hieraus kann aber der Kläger nichts für sich herleiten. Sozietätsverträge werden in aller Regel schriftlich niedergelegt. Bei ihrem Abschluß werden, wie das bei juristischen Fachleuten nicht anders anzunehmen ist, die persönlichen und wirtschaftlichen Vorstellungen beider Teile meist sehr genau zur Geltung gebracht und die Vertragsbedingungen sorgfältig ausgehandelt; dementsprechend finden sich in den Vertragswerken in der Regel sehr ins einzelne gehende und auf die individuellen Verhältnisse der Vertragspartner zugeschnittene Bestimmungen. Eine in derart differenzierten Individualverträgen enthaltene Einzelregelung - wie die über die Behandlung von Althonoraren - könnte aber, auch wenn diese in den Sozietätsvereinbarungen üblicherweise inhaltsgleich getroffen werden, nicht isoliert herausgegriffen und ohne weiteres im Wege der Auslegung als verbindlicher Vertragsinhalt auf Fälle übertragen werden, in denen sich - wie hier - zwei Rechtsanwälte zunächst mit einer vorläufigen mündlichen Absprache über den Zusammenschluß begnügt haben und die endgültige Vertragsgestaltung erst noch aushandeln wollten. Unter diesen Umständen beanstandet es die Revision zu Unrecht als einen Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat die übliche Behandlung der Althonorare in Sozietätsverträgen durch eine gutachtliche Äußerung der zuständigen Rechtsanwaltskammer festzustellen.

14

b)

Zur Höhe der danach dem Kläger nicht zugute kommenden Althonorare ist das Berufungsgericht der vom Beklagten zu den Gerichtsakten überreichten, alle notwendigen Einzelheiten enthaltenden Aufstellung (GA Bl. 28/29) gefolgt.

15

Auch dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Der Kläger hatte zwar die Richtigkeit der Angaben des Beklagten bestritten. Das war aber unbeachtlich. Denn er hatte außer dem Grund auch die Höhe seines Anspruchs zu beweisen. Daß die Höhe der Gesamteinnahmen der Praxis unstreitig war, machte diesen Beweis nicht entbehrlich. Stand dem Beklagten ein Teil dieser Einnahmen allein zu, dann mußte der Kläger beweisen, daß der den Parteien gemeinsam zustehende Anteil höher war, als der Beklagte eingeräumt habe, daß also dessen Aufstellung unrichtig war. Daran änderte es nichts, daß der Kläger selbst über keine Unterlagen verfügte. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung (GA Bl. 25) zum Beweis der Richtigkeit seiner Aufstellung von selbst die Vorlage seiner Handakten angeboten und die Beiziehung zahlreicher Gerichtsakten angeregt, ohne daß der Kläger darauf eingegangen wäre.

16

3.

Zu einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Beteiligung an Honoraren aus Mandaten, die bei seinem Ausscheiden ganz oder teilweise erarbeitet, aber noch nicht eingegangen waren (§ 740 BGB), hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht Stellung zu nehmen, da der Kläger diesen Anspruch auch nicht hilfsweise zur Grundlage seines Klageantrages gemacht hatte.

Stimpel
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellerman