Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1981, Az.: IVa ZR 108/80
Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfallversicherungsvertrag; Versicherung gegen Unfälle des täglichen Lebens; Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 108/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 11.05.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1981, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2009-2010 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1981, 546
Prozessführer
Rentner Günter F., K. straße ..., M. K.
Prozessgegner
I. V. AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Horst B., N. R. straße ..., H. 36.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ist der Sachverständige von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als demjenigen, den das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen will, so ist in der Regel eine Ergänzung des Gutachtens oder dessen mündliche Erläuterung geboten.
- b)
Ein Verhalten des Sachverständigen, das objektiv Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit rechtfertigt, kann den Beweiswert seines Gutachtens beeinträchtigen; das ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem zwischen den Parteien mit Wirkung seit 1. Mai 1974 abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag geltend, durch den er bei der Beklagten gegen Unfälle des täglichen Lebens mit einer Versicherungssumme von DM 200.000 für Invalidität sowie einem Krankenhaustagegeld von DM 100,- versichert ist.
Der Kläger behauptet, er habe am 20. Juni 1974 einen Unfall erlitten; ihm sei im Sturz ein Betonpfeiler auf den Rücken gefallen, den er in den späten Abendstunden zum Bau eines Tierzwingers transportiert habe. Infolge dieses Unfalles habe er eine Querschnittlähmung erlitten. Er begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm aus dem Unfall Versicherungsschutz zu gewähren.
Der Kläger war nach diesem Zeitpunkt wiederholt in stationärer Krankenhausbehandlung. Ihm sind im Jahre 1975 beide Beine an den Oberschenkeln amputiert worden.
Die Beklagte hat die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger und hilfsweise den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt, weil der Kläger wesentliche Vorerkrankungen verschwiegen habe. Sie verweigert Versicherungsschutz auch für den Fall des Bestehens des Vertrages. Sie bestreitet, daß der Kläger den behaupteten Unfall erlitten habe, daß er an einer Querschnittlähmung leide und daß diese - wenn sie vorliege - die Folge des behaupteten Unfalles sei.
Das Landgericht hat unter anderem ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Lorenz erholt über die Frage, ob der Kläger sich bei dem behaupteten Unfall vom 20. Juni 1974 beim Transport eines Betonpfeilers Rückenmarksbeschädigungen zugezogen habe, die für seine Querschnittlähmung und die beiderseitige Oberschenkelamputation ursächlich geworden seien. In der Verfügung, mit der die Akten dem Sachverständigen zugeleitet wurden, hat der Vorsitzende angeordnet, das Gutachten solle sich auch mit der Frage auseinandersetzen, ob und wenn ja mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad sich der Unfall überhaupt zugetragen haben könne; dabei seien die Unfallschilderungen und die vorhandenen oder nicht vorhanden gewesenen äußeren Einwirkungsmerkmale besonders zu würdigen.
Der Sachverständige hat die ihm gestellten Fragen am Schluß seines Gutachtens zusammenfassend dahin beantwortet, daß
- 1.
das bestehende Krankheitsbild ungeklärt sei; das Vorliegen eines Querschnittbildes sei nicht objektiviert;
- 2.
ein Sturz am 20. Juni 1974 als Ursache des bestehenden Krankheitsbildes unwahrscheinlich sei, weil Zeichen einer Gewalteinwirkung fehlten und ähnliche Krankheitsbilder der Vorgeschichte des Klägers einen Zusammenhang mit diesen Krankheitsbildern vermuten ließen;
- 3.
Fremdkörper (Stecknadelspitzen) im Bereich der Rückenmuskulatur und der Wirbelsäule des Klägers in Zusammenhang mit einem 1970 oder 1972 erlittenen Sturz das beim Kläger bestehende Krankheitsbild nicht erklären könnten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen; sie haben den Sachverständigen nicht mündlich gehört. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - ohne auf die Zulässigkeit des Feststellungsantrages einzugehen - bei seiner klagabweisenden Entscheidung zugunsten des Klägers zunächst unterstellt, daß der Versicherungsvertrag nicht wirksam angefochten und die Beklagte auch nicht wirksam von diesem Vertrage zurückgetreten sei. Es hat weiter unterstellt, daß der Kläger den von ihm geschilderten Unfall am 20. Juni 1974 erlitten habe. Ferner hat es dahinstehen lassen, ob der Kläger an einer Querschnittlähmung leide. Jedenfalls habe der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, daß der Unfall für seinen jetzigen körperlichen Zustand ursächlich sei, nicht erbracht. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei dies unwahrscheinlich.
Es beständen keine Bedenken, dem Gutachten dieses Sachverständigen zu folgen, obwohl als richtig unterstellt werden könne, daß der Sachverständige den Kläger schon zu Beginn der Untersuchung zu Unrecht als "Säufer" bezeichnet habe. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten, das hinsichtlich der allein entscheidenden Frage der Kausalität klar und verständlich sei, sei nicht erforderlich.
II.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.
1.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger "den behaupteten Unfall" erlitten hat; es hat weiter ausdrücklich dahinstehen lassen, ob der Kläger an einer Querschnittlähmung leide. Deshalb ist für die Revision zugunsten des Klägers insoweit von dessen Vorbringen auszugehen, insbesondere davon, daß dem Kläger beim Sturz der schwere Betonpfeiler auf den Rücken gefallen ist.
Diese Unterstellungen entsprechen der Fragestellung des Landgerichts an den Sachverständigen im Beweisbeschluß. Erst in der Zuleitungsverfügung des Vorsitzenden war der Sachverständige zusätzlich darüber befragt worden, ob und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit überhaupt der Unfall sich ereignet habe. Diese Frage ging von einem anderen Sachverhalt aus als der Beweisbeschluß, denn letzterer legte den vom Kläger geschilderten und durch Zeugen unter Beweis gestellten Unfall vom 20. Juni 1974 sowie eine Querschnittlähmung der Begutachtung zugrunde.
Das Berufungsgericht hat nicht erkennbar berücksichtigt, daß der Sachverständige die Verschiedenheit der im Beweisbeschluß vorausgesetzten Tatsachen (nämlich die Unterstellung des behaupteten Unfallhergangs und das Vorliegen einer Querschnittlähmung) und der zusätzlichen Fragen des Vorsitzenden offenbar nicht erkannt hat. Die zusammenfassenden Antworten des Sachverständigen am Schluß seines Gutachtens beziehen sich im Wesentlichen auf die Zusatzfragen des Vorsitzenden. Eine auch nur annähernd ausreichende Begutachtung zur Frage des Beweisbeschlusses mit den darin enthaltenen tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Da der Sachverständige gerade die im Beweisbeschluß vorgegebenen Tatsachen in Frage gestellt hat, hätte sein Gutachten möglicherweise zu anderen Schlußfolgerungen geführt, wenn er - wie später auch das Berufungsgericht - von diesen Tatsachen ausgegangen wäre.
Das Gutachten war deshalb erkennbar unvollständig. Wenn das Berufungsgericht die im Beweisbeschluß vorgegebenen Tatsachen unterstellen wollte, hätte es nicht davon absehen dürfen, den Sachverständigen auf die oben angeführten Gesichtspunkte hinzuweisen und auf eine Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken, ggfs. den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Es durfte sich nicht auf das Gutachten stützen, wenn der Sachverständige einen anderen Sachverhalt zugrunde legte als das Gericht (BGH Urteil vom 11.10.1967, V ZR 142/74 = LM ZPO § 286 (B) Nr. 25 = MDR 1968, 37). Es steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden will. Diese Ermessensentscheidung unterliegt jedoch der revisionsrechtlichen Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft gebraucht hat. Die mündliche Erläuterung ist jedenfalls dann geboten, wenn sie - wie hier - zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Unklarheiten unumgänglich ist (BGH Urteil vom 3. Juni 1977, IV ZR 71/75 - LM AVB für Kraftfahrversicherung § 7 Nr. 34 = VersR 1977, 733, 734 m.w.N.).
2.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß der Sachverständige "gegen den Kläger eingestellt" gewesen sei, obwohl er - wie unterstellt werde - den Kläger schon zu Beginn der Untersuchung und sachlich unrichtig als "Säufer" bezeichnet habe. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß ein derartiges Verhalten die Ablehnung des Sachverständigen durch den Kläger wegen Befangenheit gerechtfertigt hätte. Wenn ein medizinischer Sachverständiger einen zu begutachtenden Patienten mit den Worten empfängt: "Sie sind ein Säufer, sie können mir nichts vormachen", so ist das verbal grob beleidigend, läßt eine Mißachtung des erst zu untersuchenden Patienten erkennen und erweckt zudem den Anschein, der Sachverständige habe schon vor Beginn der Untersuchung eine vorgefaßte - negative - Meinung über den Patienten. Ein solches Verhalten verstößt in grober Weise gegen die Objektivität, zu welcher der Sachverständige verpflichtet ist.
Der Kläger hat zwar kein Ablehnungsgesuch angebracht. Er hat aber die Tatsachen dem Berufungsgericht vorgetragen, die eine Ablehnung hätten rechtfertigen können und deren Richtigkeit das Berufungsgericht unterstellt hat. Diese mußte das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung Jedenfalls insoweit berücksichtigen, als auf ihnen nicht nur der subjektive Eindruck des Klägers von einer Befangenheit des Sachverständigen beruht, sondern sie auch bei objektiver Betrachtung Anlaß zu Zweifeln an dessen Unvoreingenommenheit geben. Solche Zweifel können den Beweiswert des Gutachtens beeinträchtigen.
Wenn das Berufungsgericht dazu lediglich ausführt, das Verhalten des Sachverständigen sei entschuldbar, weil der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung infolge Tablettengenusses rot umränderte Augen gehabt habe, so hat es die oben angeführten Pflichten eines Sachverständigen verkannt. Zu einer sorgfältigen Abwägung des gegen die Objektivität des Sachverständigen sprechenden Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlaß, weil der Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich den Verdacht einer Simulation und der Täuschung früher untersuchender Ärzte durch den Kläger geäußert hat. Eine solche im Rahmen von § 286 ZPO gebotene Beweiswürdigung (Baumbach/Lauterbach ZPO 39. Aufl. § 406 Anm. 3 B) läßt das angefochtene Urteil vermissen.
Das Revisionsgericht ist nicht durch §§ 548, 567 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 5 ZPO gehindert, die fehlende Würdigung der Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen zu prüfen, denn diese waren noch nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens in den Vorinstanzen (BGHZ 28, 302, 305).
Auch zur Prüfung der Objektivität des Sachverständigen wäre dessen mündliche Anhörung oder die - angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Beweisthemas ohnehin mögliche - Erholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO zu erwägen gewesen.
III.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird bei der weiteren Behandlung der Sache auch Gelegenheit haben, den Beweisantragen des Klägers auf Vernehmung der ihn behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. B. als sachverständige Zeugen nachzugehen. Der Kläger hat sie ausdrücklich als Zeugen für die bei ihm angeblich festgestellten Verletzungen und deren Ursächlichkeit für die behauptete Querschnittlähmung benannt. Die Aussagen dieser Zeugen können die Grundlage für das zu ergänzende oder neu zu erholende Sachverständigengutachten sein. Es wäre rechtsfehlerhaft, die beantragte Vernehmung dieser Zeugen deshalb abzulehnen, weil ihre sachkundige Stellungnahme von dem Gutachten des Sachverständigen abweiche und das Gericht das Gutachten des Sachverständigen für überzeugender hält. Das Gutachten kann die von den Zeugen zu bekundenden Tatsachen nicht ersetzen, sondern muß ggfs. auf ihnen aufbauen.
Sollte die neue mündliche Verhandlung die Darstellung des Klägers über den behaupteten Unfall sowie die Querschnittlähmung gerade seit diesem Zeitpunkt bestätigen, oder sollte das Berufungsgericht auch bei seiner neuen Entscheidung diese Behauptungen des Klägers als richtig unterstellen, so werden die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zu beachten sein. Eines weiteren Beweises durch den Kläger wird es in diesem Fall nur dann bedürfen, wenn die Beklagte die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs dartun könnte (BGH Urteil v. 20. Juni 1978 - VI ZR 15/77 = LM ZPO § 286 (C) Nr. 70 = VersR 1978, 945). Die Ursächlichkeit des 1970 oder 1972 erlittenen früheren Unfalls des Klägers für die Querschnittlähmung hat der Sachverständige ausgeschlossen. Es wird zu prüfen sein, ob nach dem festzustellenden oder unterstellten Sachverhalt die Möglichkeit, die Querschnittlähmung sei gerade zu dem maßgebenden Zeitpunkt oder Zusammenhang mit einem Unfall auf Grund einer inneren Erkrankung entstanden oder etwa gar vom Kläger nur simuliert worden, lediglich theoretisch besteht und so wenig nahe liegt, daß sie zur Entkräftung des typischen Geschehensablaufs nicht ausreicht.
Richter am BGH Rottmüller ist im Urlaub und kann des halb nicht unterschreiben, Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow