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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1996, Az.: NotZ 15/96

Antrag eines Notars auf Bestellung eines Rechtsassessors zu seinem Vertreter; Hinreichende Qualifizierung eines Rechtsassesors für eine Bestellung zum Notarvertreter; Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung als Feststellungsantrag bei Erledigung des angefochtenen Bescheids; Bestellung eines Notarvertreters als Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1996
Aktenzeichen
NotZ 15/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 27.02.1996 - AZ: DSNot 36/94

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie
den Notar Dr. Schierholt und die Notarin Dr. Doyé
am 25. November 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 - DSNot 36/94 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in L.. Im November 1994 beantragte er, ihm für den 25. November, den 29. und 30. Dezember 1994 sowie für den 2. Januar 1995 den Rechtsassessor Th. M. zu seinem Vertreter zu bestellen.

2

Der Präsident des Landgerichts L. hat den Antrag mit Bescheid vom 23. November 1994 mit der Begründung zurückgewiesen, der vom Antragsteller vorgeschlagene Rechtsassessor sei nicht hinreichend qualifiziert.

3

Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts sei rechtswidrig. Der von ihm vorgeschlagene Rechtsassessor sei für eine Bestellung zum Notarvertreter hinreichend qualifiziert. Er habe während seines Referendariats bei dem Notar M.-B. eine notarielle und bei der Deutschen Botschaft in Caracas eine notariatsverwandte Tätigkeit versehen. Außerdem habe er den Rechtsassessor in seinem Notariat als Vollzeitkraft eine Zeitlang beschäftigt.

5

Nachdem der ursprüngliche Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Rechtsassessor zu seinem Vertreter zu bestellen, sich durch Zeitablauf erledigt hatte, hat er beantragt, festzustellen, daß der Bescheid vom 23. November 1994 rechtswidrig sei.

6

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung zurückgewiesen, der zulässige Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unbegründet. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerechten sofortigen Beschwerde.

7

II.

Die befristete Beschwerde ist gemäß § 25 VONot zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

8

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, nachdem sich der angefochtene Bescheid während des gerichtlichen Verfahrens durch Zeitablauf erledigt hat, als Feststellungsantrag zulässig.

9

Das Verfahren nach § 25 VONot sieht, wie das Verfahren nach § 111 BNotO, dessen Grundsätze insoweit übertragbar sind (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 = NJW-RR 1995, 1081, 1082 m.w.N.), Feststellungsanträge nicht vor. Der Senat hat es zugelassen, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren übergegangen werden kann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, a.a.O., 1082 m.w.N.). Ein Feststellungsantrag ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten, hier bei weiteren Vertretungsanträgen des Notars, genauso stellt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Dem Antragsteller stellt sich bei künftigen Ersuchen um Bestellung eines Vertreters die Problematik in gleicher Weise.

10

2.

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Rechtsassessor Th. M. nicht zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen, weist keinen Ermessensfehler auf.

11

Dem Notar ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 VONot ebensowenig wie in § 39 Abs. 1 BNotO ein Anspruch auf Bestellung eines Vertreters eingeräumt. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde, von welchen Voraussetzungen sie die Bestellung eines Vertreters abhängig macht und wen sie zum Vertreter bestellt. Dabei hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, a.a.O., 1082 m.w.N.).

12

Der Senat kann nach § 25 Abs. 1 Satz 3 VONot diese Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin enthält derartige Fehler nicht.

13

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Bestellung zum Vertreter zwar nicht die Eignung, wohl aber die Befähigung zum Notaramt voraus (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, a.a.O., 1082). Das bedeutet, daß zum Vertreter nur bestellt werden kann, wer einerseits die Voraussetzungen des § 4 lit. a und b VONot erfüllt und andererseits nach seinen Leistungen in der Lage erscheint, den fachlichen Anforderungen an die Ausübung des Notaramtes zu genügen. Daß dabei, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, berufsspezifischen Erfahrungen grundsätzlich ein besonderes Gewicht zukommt, versteht sich von selbst.

14

3.

Die Antragsgegnerin hat die Bestellung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Rechtsassessors als Vertreter ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die vom Antragsteller nachgewiesenen Tätigkeiten des Assessors seien nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Rechtsassessor verfüge über die hinreichende Befähigung für das Amt des Notars. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bezug genommen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Rinne
Thode
Tropf
Schierholt
Doyé