Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1993, Az.: 2 StR 160/93
Strafrechtliche Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei und der Förderung der Prostitution; Anforderungen an das Unterhalten oder Leiten eines Betrieb in dem Personen der Prostitution nachgehen; Bestimmen des Ortes und der Zeit der Ausübung der Prostitution, wenn der Angeklagte die Prostituierte lediglich zur Anzeigenaufgabe aus der Wohnung ließ, dieses ansonsten jedoch unterband; Verlangen der Abgabe des gesamten Erlöses aus einer Tätigkeit einer Prostituierte durch ausnutzen einer emotionalen Abhängigkeit im Lichte einer ausbeuterischen Zuhälterei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 23.12.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kriminalistik 1994, 253
- MDR 1993, 1101-1102 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 3209-3210 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1994, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1994, 480-482
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei u.a.
Prozessführer
Frank Michael F. aus Ha.-E., geboren am ... 1964 in K., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Amtlicher Leitsatz
Ausbeuterische Zuhälterei kann auch vorliegen, wenn der Täter durch Täuschung die Prostituierte gefühlsmäßig so an sich bindet, daß sie ihm ihre Einnahmen mit der Folge einer spürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation abliefert.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Detter Streck als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Dezember 1992
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Zuhälterei und der Körperverletzung schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit Ausnahme der Einzelstrafe wegen Körperverletzung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und einem Jahr) verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision hat mit der Sachrüge in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte zog in ein Haus ein, in dem Frauen, darunter Frau P. und Frau M. in ihren Wohnungen auf eigene Rechnung Prostitution ausübten. Die Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und Frau P. wurde zumindest auf ihrer Seite bald zu einer Liebesbeziehung. Sie gab ihre Räumlichkeiten auf, zog zu dem Angeklagten in dessen Wohnung und ging im Nebenzimmer dieser Wohnung weiterhin auf ihre Rechung der Prostitution nach. Der Angeklagte fragte sie, ob sie auch "dominant arbeiten" könne, dabei sei doch mehr zu verdienen. Sie bejahte, sie hatte in vierjähriger Prostituiertentätigkeit auch in dieser Hinsicht Erfahrung gesammelt. Der Angeklagte, Frau P., Frau M. und deren Freund Wi. beschlossen, einen leerstehenden Raum in der Wohnung von Frau M. für diese Tätigkeit speziell herzurichten, so daß Frau P. bei entsprechendem Kundenwunsch - nach Bedarf unter Hinzuziehung von Frau M. - auch darin arbeiten könne. Frau P. ging davon aus, daß sie auch in diesem Studio auf eigene Rechnung arbeiten würde und dementsprechend die Investitionen bezahlen müßte. "Eine ausdrückliche Absprache dieses Inhalts wurde zwar nicht getroffen, die vier Beteiligten waren sich lediglich darüber einig geworden, daß die Zeugin P. ihre Erfahrungen auf diesem Spezialgebiet nutzen sollte, u.a. auch auf dem Gebiet der Preisgestaltung. Ferner einigte man sich darauf, daß der Angeklagte und der Zeuge Wi. das Studio in Eigenarbeit herstellen sollten ...". Letzteres geschah. Für die Herrichtung des Raumes und die Ausstattung mit Geräten wurden etwa 8.000 DM investiert. Frau P. gab dem Angeklagten wahrend des Umbaus in der Vorstellung, es sei "ihr" Studio, den Großteil ihrer Einnahmen aus ihrer Tätigkeit und finanzierte damit die Investition "zumindest zum Teil". Außerdem wollte sie sich "für seinen Einsatz und seine Arbeitsleistung" mit einem Betrag von 1.000 DM erkenntlich zeigen. Dazu bemerkte der Angeklagte, schenken ließe er sich nichts, aber sie könne ihm das Geld geben. Dies verstand sie als seine Vorstellung, daß sie nicht auf ihre Rechnung, sondern auf seine arbeiten werde, daß er aber zur Vermeidung (erneuter) strafrechtlicher Verfolgung Geld nicht ausdrücklich verlangen, sondern sich geben lassen wolle. In dieser Annahme gab sie ihm die 1.000 DM und in der Folgezeit ihre gesamten Einnahmen aus ihrer Tätigkeit in beiden Räumen, abzüglich des gegebenenfalls Frau M. überlassenen hälftigen Anteils. Ihr "war ... klar, daß der Angeklagte das von ihr erwartete. Dabei sah die Zeugin P. diese Verteilung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit einer gemeinsamen Lebensplanung, die der Angeklagte für beide entworfen hatte. Er hatte ihr vorgeschlagen, sie solle etwa zehn Jahre der Prostitution nachgehen, dann habe man Geld genug zusammengespart, um sich zur Ruhe zu setzen und könne sich ein ' schönes Leben machen'. Die Verwaltung und das Ansparen des Geldes wollte dabei der Angeklagte übernehmen, während die Zeugin P. der Prostitution nachging. Die Zeugin, die den Angeklagten sehr liebte und ihn auf Dauer an sich binden wollte, ließ sich darauf ein, und überließ ihm ihre gesamten Einkünfte aus der Prostitution." Lediglich für ihre Wochenendfahrten in ihre eheliche Wohnung zu Mann und Kind erbat sie vom Angeklagten Geld, erhielt aber jeweils nur 250 DM, von denen sie auch die Zeitungsanzeigen bezahlen mußte, die der Angeklagte, ebenfalls aus Sicherheitserwägungen, nicht selbst aufgeben wollte. Zu dem letztgenannten Zweck "durfte die Zeugin auch ihren Arbeitsplatz ... verlassen, was der Angeklagte ansonsten und zu anderen Zwecken zu unterbinden verstand", indem er auf den Verdienstausfall bei Kundennachfrage in ihrer Abwesenheit hinwies. Auf Versuche, etwas mehr Geld zu erhalten, "wies sie der Angeklagte auf die gemeinsame Lebensplanung mit den Worten hin: 'Ich bin der, der spart!' Frau P. fügte sich jeweils dem Ansinnen des Angeklagten". Einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie konnte sie, anders als früher, von dem vom Angeklagten erhaltenen Geld nicht mehr leisten. Sie war im Gegenteil selbst für ihren eigenen Unterhalt an Wochenenden und für Kleideranschaffungen auf die Mitfinanzierung durch ihren Ehemann angewiesen. Früher eingegangene Verbindlichkeiten konnte sie nicht mehr zurückführen.
Als es nach etwa sechs Wochen zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Frauen kam, wurde das Studio nicht mehr genutzt, Frau P. übte anschließend ihre Tätigkeit nur noch alleine aus. Um seine Zeit mit ihr und einer anderen tagsüber im Haus arbeitenden Prostituierten teilen zu können, und weil außerdem auf dem Straßenstrich mehr zu verdienen sei, schlug er Frau P. die Aufnahme der letztgenannten Tätigkeit vor. Sie erklärte sich damit grundsätzlich einverstanden, jedoch führten seine Verhandlungen mit den für die Gegend Zuständigen nicht zum Ziel. Allerdings war sie über den Vorschlag und über die Nichteinhaltung von Zusagen enttäuscht. Als sie sich zunehmend der Beschränkung in ihrer persönlichen Lebensgestaltung bewußt wurde, die sich, auch hinsichtlich der Arbeitszeit, aus der Befolgung der Ansinnen des Angeklagten ergab, bemühte sie sich, von ihm loszukommen. Dies gelang ihr nach einigen Wochen. Nachdem sie einen neuen Freund gefunden hatte, gab sie die Prostitution auf und begab sich zu Bekannten. Als der Angeklagte sie dort aufspürte, plötzlich vor der Türe stand und sie sprechen wollte, bekam sie Angst und erstattete Anzeige.
II.
Mit diesen Feststellungen sind die Voraussetzungen der § 180 a Abs. 1 Nr. 2 und § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dargetan.
1.
Nach der erstgenannten Vorschrift ist erforderlich, daß der Täter "einen Betrieb unterhält oder leitet", in dem Personen der Prostitution nachgehen. Ob das Studio mit den zwei darin tätigen Frauen ein "Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift war, bedarf hier nicht der Entscheidung. Jedenfalls ergeben die Feststellungen nicht, daß es vom Angeklagten unterhalten oder geleitet wurde. Es war Bestandteil einer von der anderen Prostitutierten gemieteten Wohnung. Zusammen mit deren Freund hat der Angeklagte den Raum zur Prostitutionsausübung hergerichtet und ausgestattet. Dem lagen Entschlüsse auch der beiden Frauen zugrunde, zu denen sie nicht gedrängt worden waren. Den Feststellungen ist nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten zu entnehmen, daß Frau P. das gesamte Inventar bezahlt hat, bezüglich der Benutzung nur von Kundennachfrage, aber nicht von Weisungen des Angeklagten abhängig war und in allen Entscheidungen, auch hinsichtlich der Zuziehung der Kollegin sowie der Preisgestaltung, frei war. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Studios; auch insoweit ist weder ein gegen diese Entscheidung gerichteter Beeinflussungsversuch des Angeklagten auf Frau P., noch eine Verfügung durch ihn über die Einrichtungsgegenstände festgestellt.
2.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß auch die Voraussetzungen einer dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt sind. In Formulierungen der Strafkammer, nach denen Frau P. zur Anzeigenaufgabe den Arbeitsplatz verlassen "durfte", der Angeklagte dies aber im übrigen "zu unterbinden verstand", kann nicht die Feststellung gesehen werden, er habe Zeit, Ort und Ausmaß der Prostitutionstätigkeit bestimmt. Dagegen spricht schon, daß er entsprechenden Versuchen von Frau P. lediglich den Hinweis auf Verdienstausfall entgegensetzte und den Urteilsgründen kein ausreichender Anhalt dafür zu entnehmen ist, daß sie dies als versteckte Drohung auffassen mußte. Dagegen spricht auch, daß sie am Wochenende zu ihrer Familie fahren sowie schließlich ungehindert wegziehen und sich seinem Verlangen nach Geldzahlung folgenlos widersetzen konnte. Diese Umstände lassen auch für die frühere Zeit nicht die Annahme zu, daß sie sich vom Angeklagten in der Prostitution durch Zwang oder Drohung festgehalten fühlte. Sie verbieten es darüberhinaus, die Entgegennahme der gesamten Einnahmen aus der Prostitution als Überwachung oder sonstige die Aufgabe der Prostitution hindernde Maßnahme zu betrachten.
3.
Rechtsfehlerfrei festgestellt sind dagegen die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Allerdings hat Frau P. aus emotionalen Beweggründen die Wohn- und Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten selbst gesucht und aufgenommen sowie in einem Zimmer seiner Wohnung zunächst auf eigene Rechnung die Prostitution ausgeübt. Sie hat sich zusammen mit dem Angeklagten für die Einrichtung des Studios entschieden und diese zumindest zum Teil finanziert, wenn auch in der Vorstellung, über das darin erzielte Einkommen ebenfalls selbst verfügen zu können. Nachdem sie - unter Aufgabe ihrer Wohnung - sich dem Angeklagten in dieser Weise angeschlossen hatte, festigte er ihre persönliche Bindung an ihn durch den Entwurf eines gemeinsamen Lebensplans, zu dem die Verwaltung aller zur Verfügung stehenden Geldmittel, also ihres gesamten Prostitutionserwerbs, durch ihn gehörte. Daß seine wirkliche Vorstellung über die zukünftige gemeinsame Lebensgestaltung nicht dem entsprach, was Frau P. seinen Äußerungen entnehmen konnte und entnommen hat, ergibt sich aus seinen späteren Planungen und Bemühungen zur Einbeziehung einer zweiten Prostituierten und der von Frau P. darüber empfundenen Enttäuschung. Gleichwohl brachte er auf dieser Grundlage zum Ausdruck und ihr war klar, daß er die Abgabe ihres gesamten Einkommens erwartete. Diese Erwartung erfüllte sie.'
Nach Abgabe ihrer Einnahmen an den Angeklagten hatte Frau P. keine Verfügungsmöglichkeit mehr über das Geld. Sie erhielt vom Angeklagten nur das, was er für notwendig hielt, weniger als sie wünschte und brauchte. Daß ihre - in der Hauptverhandlung nicht feststellbaren - Einkünfte höher waren als der gemeinsame Bedarf, ergibt sich aus den auf die Ersparnisverwaltung hinweisenden Begründungen des Angeklagten, mit denen er ihren Wünschen nach mehr Geld entgegentrat. Mit dem festgestellten Verhalten brachte er Frau Polster - anders als in den in BGH NStZ 1983, 220; BGH StV 1983, 239; 1984, 334 entschiedenen Fällen - in wirtschaftliche Abhängigkeit und Beengtheit, in der sie sich früher, als sie von ihren Einkünften Beträge für die Familie, die Einrichtung des Studios und die Zurückführung von Verbindlichkeiten erübrigen konnte, nicht befunden hatte.
Damit hat der Angeklagte das Tatbestandsmerkmal des Ausbeutens erfüllt. Dem steht nicht entgegen, daß der Ange- klagte zu keiner Zeit Gewalt oder Drohung angewandt hat, vielmehr seine wirtschaftlich beherrschende Stellung durch Ausnutzung starker emotionaler Anhänglichkeit der Prostituierten erlangte und behauptete. Der Umstand, daß sich eine Prostituierte in bezug auf ihr Gewerbe aus freien Stücken dem Einfluß und den Entscheidungen eines anderen unterwirft, steht der Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht ohne weiteres entgegen. Entscheidend bleibt die Einschränkung der wirtschaftlichen und persönlichen Bewegungsfreiheit der Prostituierten durch den Umfang ihrer Ablieferungen an den Zuhälter (BGH, Urt. v. 18. Januar 1977 1 StR 388/76; BayObLG JR 1978, 80 unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien mit Anm. Geerds). Hier hat sie das von § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderte Ausmaß erreicht.
4.
Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung die für eine Verurteilung auch wegen Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB oder wegen dirigierender Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB bisher fehlenden Feststellungen nachgeholt werden könnten. Er beschränkt deshalb den Schuldspruch auf den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Das bedingt die Aufhebung der Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und die Gesamtstrafe.
Maier
Theune
Detter
Streck