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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1959, Az.: BVerwG V C 165.57

Zurückweisung einer Revision; Berechtigtes Interesse an einer Feststellung einer Rechtswidrigkeit eines während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erledigten Verwaltungsaktes; Erfasssung nicht freien Wohnraumes im Jahre 1948

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 165.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.02.1957 - AZ: Nr. 426 II 50
VG Ansbach

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 196 - 200
  • DVBl 1960, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1959, 950-952 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1960, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 310 (amtl. Leitsatz)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 09.10.1959 - AZ: BVerwG V C 166.57

Amtlicher Leitsatz

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erledigten Verwaltungsakts ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn diese Feststellung in einem bereits anhängigen oder mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Zivilprozeß den Zivilrichter bindet und der Zivilprozeß nicht offensichtlich aussichtslos ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1959 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1957 werden zurückgewiesen.

Die Revisionskläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der Kläger Franz Z... bewohnte mit seiner Familie seit 1938 im Hause Am S... (spätere Bezeichnung O... 11) in Windsheim das Erdgeschoß. Im April 1945 wurde er, der Träger des goldenen Parteiabzeichens der NSDAP war, auf Grund eines Befehls der amerikanischen Militärregierung aus seiner Wohnung entfernt und bei seinen Schwiegereltern in Ipsheim aufgenommen. Die Wohnung wurde zunächst mit Polen belegt und im Juli 1945 und nach einer erneuten zwischenzeitlichen Beschlagnahme ein zweites Mal, und zwar mit Verfügung vom 18. Februar 1948 des Kreiswohnungsamts Uffenheim, der Beigeladenen R... (früher H...) zugeteilt, die das zweite Mal am 1. Mai 1948 über diese Erdgeschoßwohnung mit dem Hauseigentümer einen Mietvertrag abschloß. Der Kläger, der sich polizeilich im Jahre 1946 in Windsheim abmeldete, behauptet, er habe nach seinem Auszug vom Bürgermeister von Windsheim die Zusage erhalten, seine frühere Wohnung bei Freiwerden wieder beziehen zu dürfen, und sich laufend in zahlreichen Gesuchen um den Bezug seiner früheren Wohnung bemüht. Am 7. Mai 1948 wurde dem Kläger auf seine Vorstellungen schließlich vom Kreiswohnungsamt mitgeteilt: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 6. d. Mts. wird Ihnen mitgeteilt, daß die durch Wegzug der Familie F... freigewordene Wohnung der Familie H... zugewiesen wurde. Auf Grund der schlechten Wohnungsverhältnisse in Windsheim .... besteht vorläufig keine Möglichkeit, Ihnen eine Wohnung in dieser Gemeinde zuzuweisen." Eine weitere Vorstellung des Klägers hiergegen wurde als Beschwerde behandelt und mit Beschwerdebescheid vom 17. Oktober 1949 zurückgewiesen mit der Begründung, die Maßnahmen vom April 1945 seien, da auf Veranlassung der Militärregierung und vor Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 und des Verwaltungsgerichtsgesetzes getroffen, nicht nachprüfbar; von 1945 bis 1947 habe sich der Kläger nicht um die Rückgewinnung der Wohnung bemüht; seit 1. Mai 1948 habe die Beigeladene R... für die Wohnung einen gültigen Mietvertrag; eine ihm angebotene Ersatzwohnung habe der Kläger abgelehnt.

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Mit der Anfechtungsklage haben die Kläger beantragt, den Beschwerdebescheid der Regierung von Mittelfranken vom 17. Oktober 1949 aufzuheben und zu erkennen, daß ihnen ihre frühere Wohnung im Hause Am S... wieder zur Verfügung zu stellen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

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Mit ihrer Berufung haben die Kläger zunächst beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Verfügung des Kreiswohnungsamtes Uffenheim und die Entschließung der Regierung von Mittelfranken vom 17. Oktober 1949 aufzuheben und den Klägern ihre frühere Wohnung wieder zu überlassen. Nachdem der Kläger Franz Z... nach Ipsheim versetzt worden war und dort eine Dienstwohnung bezogen und die Klägerin Käthe Z... ihre Klage und Berufung nicht mehr aufrechterhalten hatte, hat der Kläger den Antrag gestellt,

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auszusprechen, daß die Verfügung des Kreiswohnungsamtes Uffenheim vom 7. Mai 1948 und der Beschwerdebescheid der Regierung von

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Mittelfranken vom 17. Oktober 1949 unzulässig waren.

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Der Kläger hat dazu ausgeführt, daß er durch die angefochtenen Verwaltungsakte einen im Schriftsatz näher geschilderten Vermögensschaden erlitten habe und beabsichtige, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

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Mit Urteil vom 26. Februar 1957 hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgehoben und die Verfügungen des Landratsamtes - Kreiswohnungsamt - Uffenheim vom 18. Februar 1948 und 7. Mai 1948 für unzulässig erklärt. Es ist der Meinung: Gegenstand des Rechtsstreits sei auch noch die Zuweisungsverfügung vom 18. Februar 1948, die angefochtenen Bescheide seien aber gegenstandslos geworden. Da der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend machen wolle, sei das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu einem Ausspruch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG gegeben. Die Zuteilung der Wohnung an die Beigeladene R... sei rechtswidrig gewesen, weil das Mietrecht des Klägers im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen nicht erloschen gewesen sei.

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Der beigeladene Freistaat Bayern und die Beklagte haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben.

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Sie sind der Meinung, daß die Absicht des Klägers, einen Schadensersatzprozeß zu erheben, ein Rechtsschutzinteresse zu einem Ausspruch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG nicht rechtfertige.

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Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision,

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hilfsweise:

die Hauptsache für erledigt zu erklären.

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Er stützt sich zur Begründung auf das Berufungsurteil.

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Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat sich in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligt und sich den Ausführungen der Revisionskläger angeschlossen. Sie meint, daß das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen sei.

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II.

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Verwaltungsakte, zu denen auch die Zuweisungsverfügung vom 18. Februar 1948 gehört, erledigt sind. Sie haben sich dadurch erledigt, daß der Kläger sein ursprüngliches Begehren auf Einzug in die frühere Wohnung fallengelassen hat. Damit haben sich zugleich die Versagung dieses Begehrens und die sich aus der Zuweisung vom 18. Februar 1948 ergebenden nachteiligen Rechtswirkungen erledigt. In § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG ist bestimmt, daß nach Erledigung eines Verwaltungsaktes, sofern die Klage begründet ist, das Gericht durch Urteil ausspricht, der Verwaltungsakt sei unzulässig gewesen. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrer systematischen Einordnung nur auf die in § 79 Abs. 1 Satz 1 erfaßten Aufhebungsklagen. Soweit die Maßnahme vom 7. Mai 1948 in Betracht kommt, handelt es sich zwar um eine Klage, die in § 79 Abs. 3 VGG geregelt ist, nämlich um eine Klage gegen die Versagung einer Amtshandlung. Es ist aber kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 2 nicht auch für die gegen die Versagung einer Amtshandlung gerichtete Klage Geltung haben soll, zumal in beiden Fällen ursprünglicher Gegenstand des Rechtsstreits die Aufhebung eines beschwerenden Verwaltungsaktes gewesen ist.

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2.

Der erkennende Senat (NJW 1956, 1652 [BVerwG 09.07.1956 - V C 93.54]) vertritt die Ansicht, daß die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes durch Urteil nur dann ausgesprochen werden kann, wenn hierfür ein Rechtsschutzinteresse ausdrücklich festgestellt wird. Zwar ist dies in § 79 Abs. 1 Satz 2. VGG nicht ausdrücklich bestimmt.

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Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist aber selbstverständliche Prozeßvoraussetzung; ohne Rechtsschutzbedürfnis dürfen Gerichte nicht in Anspruch genommen werden. Für die gegen einen beschwerenden Verwaltungsakt gerichtete Klage wird das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses nur deshalb nicht ausdrücklich erörtert, weil es in der Regel gegeben ist. Äußert ein Verwaltungsakt aber keine Wirkungen mehr, weil er sich - wie auch hier - erledigt hat, muß sich die Frage erheben, welches Bedürfnis noch für seine rechtliche Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht besteht.

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3.

An dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es grundsätzlich, wenn nur noch ein Kosteninteresse besteht. Diesem Interesse dient nämlich ausschließlich § 91 a ZPO, dessen Geltung im Bereich des VGG (§ 34) nicht angezweifelt werden kann; denn die Gründe, die zur Einführung dieser Bestimmung (zunächst als Vereinfachungsmaßnahme während des Krieges, später als § 91 a ZPO) geführt haben - die Gerichte von nebensächlichem Streitstoff zu befreien und sie zu entlasten -, treffen in besonderem Maße auch für die Verwaltungsgerichte zu, deren Überlastung allgemein bekannt ist. Die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hat sich grundsätzlich an dem Sach- und Streitstand des Verfahrens zu orientieren, und die Kosten sind nach dem in den allgemeinen Kostenbestimmungen festgelegten Kostenprinzip in der Regel der Partei aufzuerlegen, die im Rechtsstreit ohne seine Erledigung unterlegen wäre. Es ist daher nicht zu billigen, daß das Berufungsgericht dem Kläger schon deswegen ein Recht auf eine Sachentscheidung zusprechen will, weil es ihn vor einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO bewahren möchte. Eine laxe Anwendung des § 91 a ZPO in der Praxis mancher Gerichte spricht nicht gegen seine Brauchbarkeit.

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4.

Nun behauptet der Kläger allerdings, neben dem Kosteninteresse noch ein weiteres Interesse zu besitzen, nämlich das Interesse, sich eine Grundlage für einen Schadensersatzprozeß schaffen zu wollen. Unter welchen Voraussetzungen das Rechtsschutzinteresse an dem verwaltungsgerichtlichen Ausspruch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 mit dem Hinweis auf einen Zivilprozeß anzuerkennen ist, hat der Senat schon mehrfach entschieden und in seinen Entscheidungen die Anerkennung im wesentlichen davon abhängig gemacht, daß ein solcher Prozeß entweder bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich sein darf (vgl. insbes. BVerwGE 4, 177[BVerwG 22.11.1956 - BVerwG V C 58.55]). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

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Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wird für das zivilgerichtliche Urteil in der Regel erheblich und das Rechtsschutzinteresse dann auch zu bejahen sein, wenn eine Bindungswirkung besteht. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 9, 329; 15, 17; 20, 379) hat für den Geltungsbereich der MRVO 165 ausgesprochen, daß ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts enthält und daß der Zivilrichter an diese Feststellung gebunden ist, wenn er unter denselben Parteien oder denen, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, über einen Anspruch auf Entschädigung wegen dieses Verwaltungsakts zu entscheiden hat. Das gleiche muß für den Geltungsbereich des süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetzes gelten, da § 84 VGG mit § 80 MRVO 165 im wesentlichen übereinstimmt. Darüber hinaus wird die Bindungswirkung nicht nur auf verwaltungsgerichtliche Kassationsurteile beschränkt werden dürfen, sondern auch für Urteile nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG angenommen werden müssen; denn der Bundesgerichtshof setzt sich gerade damit auseinander, daß - obwohl bei Kassationsurteilen in der Urteilsformel die Rechtswidrigkeit nicht festgestellt, sondern lediglich der in den Gründen als rechtswidrig beurteilte Verwaltungsakt aufgehoben wird - die Bindung hinsichtlich der Feststellung der Rechts Widrigkeit des Verwaltungsakts eintritt. Wieviel mehr müssen die Erwägungen des Bundesgerichtshofes gelten für den Fall, daß - wie es bei einem Urteil nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG geschieht - die Rechtswidrigkeit im Tenor ausgesprochen wird. Bei dem künftig Amtshaftungsprozeß kommt es zwar nicht nur auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an, sondern auch darauf, ob der Erlaß des rechtswidrigen Verwaltungsakts zugleich eine Amtspflichtverletzung darstellt; es könnte also gefolgert werden, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung trotz der bindenden Feststellung der Rechtswidrigkeit für den bevorstehenden Zivilprozeß nicht erheblich (genug) sei; solchen Gedankengängen scheint der Senat in dem Urteil vom 17. Dezember 1955 (BVerwGE 3, 67[BVerwG 17.12.1955 - V C 139.55] am Schluß) gefolgt zu sein. Diese Überlegungen sind aber nicht geeignet, die Erheblichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts auch noch nicht die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger den Amtshaftungsprozeß gewinnen wird, weil eben hierfür noch andere Voraussetzungen (Amtspflichtverletzung, Eintritt eines Schadens, Verschulden) erfüllt sein müssen, so erhält der Kläger durch die rechtskräftige und damit bindende Feststellung der Rechtswidrigkeit aber unangreifbar Klarheit darüber, daß jedenfalls an diesem Punkte seine Schadensersatzklage nicht scheitern kann. Wird berücksichtigt, daß der Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung und eine Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Grunde dem einheitlichen Begehren auf Beseitigung behördlichen Unrechts entspringen und daß nur die Rechtswegregelungen eine Fortsetzung des Anfechtungsverfahrens nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes etwa im Wege einer Klageänderung verhindern, wird deutlich, daß der in dem einen Rechtsweg erworbene prozessuale "Besitzstand" für die Beschreitung des anderen Rechtsweges erhalten bleiben muß. Aus diesem Grunde ist das Rechtsschutzinteresse an einem Ausspruch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG in der Regel gegeben, wenn eine Bindungswirkung besteht.

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Da ein etwaiger Amtshaftungsprozeß gegen die hier verklagten Verwaltungsrechtsträger geführt werden wird, bestehen hinsichtlich der Bindungswirkung keine Zweifel.

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Auf die Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kann sich ein Kläger allerdings dann nicht berufen und damit auch nicht das Rechtsschutzinteresse begründen, wenn zu erkennen ist, daß der Amtshaftungsprozeß auch im Falle des Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durchgeführt wird oder offensichtlich aussichtslos ist. Wenn die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozeßtaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozeß durchführen zu wollen, genügte, so könnte in jedem Falle der Erledigung des Verwaltungsaktes eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung durch Urteil erzwungen werden, weil ein Amtshaftungsprozeß immer dann denkbar ist, wenn der erledigte Verwaltungsakt als rechtswidrig festgestellt wird. Dies würde aber dem Interesse, eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte zu verhindern, zuwiderlaufen.

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Andererseits dürften keine Bedenken bestehen, das Rechtsschutzinteresse für einen Ausspruch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG durch Urteil zu bejahen, wenn feststeht, daß dadurch ein Zivilprozeß vermieden wird, nämlich dann, wenn die Verwaltung erklärt, zum Schadensersatz bereit zu sein, sofern die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes festgestellt werden sollte.

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5.

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 1955 vorgetragen: Sein Sohn habe infolge des Umzugs nach Ipsheim täglich mit der Bahn nach Windsheim zur Oberschule fahren müssen, wodurch Fahrkosten entstanden seien; die Familie sei in Ipsheim nur in einem feuchten und unheizbaren Raum untergebracht gewesen, wodurch Frau Käthe Z... sich ein Nierenleiden zugezogen habe. Die Richtigkeit dieser Tatsachen unterstellt, vermag hierauf eine Amtshaftungsklage gestützt zu werden. Zwar hat der Kläger seine Schadensersatzforderung bei den Revisionsklägern außerhalb dieses Rechtsstreits noch nicht geltend gemacht. Da aber der Amtshaftungsprozeß zwischen den Klägern und den hier beteiligten Verwaltungsrechtsträgern geführt werden wird, muß die Ankündigung des Rechtsstreits in dem anhängigen Anfechtungsverfahren für die Frage des Rechtsschutzinteresses als ausreichend angesehen werden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß eine Schadensersatzklage "mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist" (BVerwGE 4, 177[BVerwG 22.11.1956 - BVerwG V C 58.55]). Ob die im Jahre 1948 noch vorhandene Rechtsunklarheit in bezug auf die Rechtsverhältnisse an beschlagnahmten Wohnungen ein Verschulden der zuständigen Stellen ausschließt oder die von den Revisionsklägern angekündigte Einrede der Verjährung durchschlägt, läßt sich nicht mit Sicherheit voraussagen, so daß das Rechtsschutzinteresse für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auch nicht etwa wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Schadensersatzprozesses verneint werden kann.

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Obwohl das Berufungsgericht ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ist somit trotzdem im konkreten Fall die Frage des Rechtsschutzinteresses für einen Ausspruch nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG richtig entschieden worden.

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6.

Was die Begründetheit der Klage angeht, so ist das Berufungsurteil zwar nicht angegriffen worden. Dies entbindet das Revisionsgericht aber nicht von der Prüfung, ob materielles Recht verletzt ist. § 56 Abs. 3 BVerwGG beschränkt die Prüfung des Revisionsgerichts auf die geltend gemachten Gründe ausschließlich in bezug auf die Rüge von Verfahrensmängeln. Ist die Revision aber überhaupt zulässig, so muß das angefochtene Urteil materiell-rechtlich im vollen Umfange nachgeprüft werden.

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Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Kläger durch die Räumungsanordnung vom 2. Mai 1945 ihr Nutzungsrecht an der streitbefangenen Wohnung nicht verloren haben, beruht die Entscheidung im wesentlichen auf den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind. Das Revisionsgericht ist deshalb an diese Auffassung gebunden. Soweit in ihr zugleich eine rechtliche Würdigung enthalten ist, ist das Revisionsgericht gleichfalls an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, weil die Räumungsanordnung vom 2. Mai 1945 auf Besatzungsrecht beruht, das nicht Bundesrecht geworden ist (Entnazifizierungsmaßnahmen).

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Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, daß die Kläger auch durch ihr weiteres Verhalten ihr Nutzungsrecht nicht aufgegeben haben, handelt es sich gleichfalls um für das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellungen. Die Frage ist also nur, ob das Nutzungsrecht, das den Klägern an ihrer früheren Wohnung zugestanden hat, mit Erfassung der Wohnung durch Verfügung des Kreiswohnungsamtes vom 18. Februar 1948 zugunsten der Familie H... (R...) und durch den mit dieser Familie am 1. Mai 1948 abgeschlossenen Mietvertrag nach Art. VIII Abs. 2 Buchst. e des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 erloschen ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht verneint, ohne darüber nähere Ausführungen zu machen. Sie unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, da das Kontrollratsgesetz Nr. 18 wie Bundesrecht zu behandeln ist.

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Der Senat schließt sich der Ansicht des Berufungsgerichts an. Die Verfügung vom 18. Februar 1948 ist entgegen der Vorschrift des Artikels VII des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 den Klägern nicht zugestellt worden; dies ist aus der Verfügung des Wohnungsamtes an die Kläger vom 7. Mai 1948 zu entnehmen; denn aus dieser geht hervor, daß den Klägern erstmalig durch diese Verfügung die Zuweisung der Wohnung an die Familie H... (R...) mitgeteilt worden ist. Die Verfügung vom 7. Mai 1948 enthält demnach zugleich eine Wiederholung der Verfügung vom 18. Februar 1948 gegenüber den Klägern. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß Gegenstand der vorliegenden Klage nicht nur die Verfügung vom 7. Mai 1948, sondern auch die Verfügung vom 18. Februar 1948 ist. Mit der zweiten Verfügung wurde der Zustellungsmangel behoben. Die Klage gegen beide Verfügungen ist rechtzeitig, da in der Verfügung vom 7. Mai 1948 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten war, die Anfechtungsfrist also mit ihrer Zustellung nicht zu laufen begonnen hatte. Die Verfügungen sind rechtswidrig gewesen, weil die streitbefangene Wohnung bei ihrer Erfassung zugunsten der Familie H... (R...) infolge des Fortbestehens des Nutzungsrechts der Kläger im Sinne des Artikels V des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 nicht frei war und daher nicht erfaßt werden durfte.

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Die Revisionen können deshalb keinen Erfolg haben.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.