Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: 1 StR 122/10
Unterlassene Festsetzung der Tagessatzhöhe hinsichtlich einer verhängten Einzelgeldstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.2010
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 15011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 18.09.2009
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. April 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. September 2009 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2).
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
Durch die Bejahung lediglich eines bedingten Vorsatzes ist der Angeklagte nicht beschwert.
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf