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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2008, Az.: 2 StR 292/08

Verwerfung einer Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.08.2008
Aktenzeichen
2 StR 292/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 20190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 10.04.2008

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. August 2008
gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 entspr. StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Körperverletzung von 120 Tagessätzen (Fall III 1) die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt