Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1952, Az.: 4 StR 73/52
Strafbarkeit einer vor einem ausländischen Gericht erstatteten Aussage; Voraussetzungen für die Falschheit einer Zeugenaussage; Vortäuschung eigenen Wissens durch einen Zeugen als Falschaussage; Freiheitsberaubung gegenüber einem bereits in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkten Gefangenen; Widerrechtliche Freiheitsberaubung durch einen nach lokalem Recht gesetzmäßig handelnden Tatmittler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 73/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 10.11.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1952, 633 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Schwere Freiheitsberaubung u.a.
Amtlicher Leitsatz
- I.
Durch eine unwahre Aussage vor Gericht wird auch die am Verfahren beteiligte Einzelperson unmittelbar betroffen. Deshalb ist die vor einem ausländischen Gericht erstattete Aussage unter den Voraussetzungen des § 3 StGB jedenfalls dann strafbar, wenn sie dem am Verfahren Beteiligten zum Nachteil gereicht ist (II A des Urt.).
- II.
Der Zeuge sagt falsch aus, wenn er ein eigenes Wissen vortäuscht, das er in Wahrheit nicht hat. Das gilt auch dann, wenn er ungefähre Zahlen angibt, obwohl er keine genügenden Anhaltspunkte für Schätzungen besitzt, mag er auch mit seinen Schätzungen ungefähr das Richtige treffen (II B 1 des Urt.).
- III.
1. Ein Kriegsgefangener kann durch eine Beschränkung der ihn verbliebenen Bewegungsmöglichkeit der Freiheit beraubt werden (II B 2 des Urt.).
2. Die Widerrechtlichkeit der durch eine Aussage in mittelbarer Täterschaft begangenen Freiheitsberaubung kann darin liegen, dass eine ungerechte Strafe oder ein unmenschlicher Strafvollzug herbeigeführt worden ist, und zwar auch dann, wenn der einen fremden Kulturkreis angehörende Tatmittler (Richter) von seinen Standpunkt aus gesetzmässig gehandelt hat (II B 2 des Urt.).
- IV.
Der mittelbare Täter kann auch dann widerrechtlich handeln, wenn der einen anderen Kulturkreis angehörende Tatmittler von seinen Standpunkt aus gesetzmässig handelt (II B 2 des Urt.).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juli 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzende,
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hüllle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 10. November 1951 wird verworfen mit der Massgabe; dass der Ausspruch über die Freisprechung und die Übernahme der entsprechenden Verfahrenskosten auf die Staatskasse wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. November 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und falscher uneidlicher Aussage vor Gericht zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden; zugleich sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt worden.
Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte befand sich als deutscher Kriegsgefangener in Russland, und zwar seit Oktober 1948 in dem zum Lager 77/24 gehörenden Nebenlager 3 "Lermantow". Er war dort von der russischen Dienststelle als hauptamtlicher "Aktiv-" oder "Antifaleiter" eingesetzt. Als solcher musste er wie die anderen Gefangenen körperliche Arbeit leisten. Lagerleiter war der deutsche Kriegsgefangene S.. Kurze Zeit nach seiner Verbringung in das bezeichnete Nebenlager erstattete der Angeklagte, ohne mit seinen Kameraden vorher hierüber gesprochen zu haben, bei den russischen Kommandanten des Hauptlagers eine Meldung, in der er Vorwürfe gegen S. erhob und dessen Ablösung als Lagerleiter forderte. Die Meldung blieb ohne Erfolg. Sein äusserlich freundschaftliches Verhältnis zu S. erhielt der Angeklagte aufrecht. Unter den Arbeitstrupps, die vom Lager gestellt wurden, befand sich auch das sogenannte "Seifenkommando", das Aufbauarbeiten in einer russischen Seifenfabrik durchzuführen hatte und täglich auf einen Lastkraftwagen zur Arbeitsstelle gefahren wurde. Die Kriegsgefangenen, die diesem Kommando angehörten, erhielten bisweilen vom Werkleiter kleine Mengen Seife geschenkt und durften mit dessen stillschweigender Duldung auch kleine Mengen (täglich 50-100 gr Fett und etwas abgebröckelte Seife) in ihr Lager mitnehmen. Einige Angehörige des "Seifenkommandos" verbrachten gelegentlich auch etwas mehr aus dem Werk, als gestattet war, und zwar etwa 1/2 Pfund Fett oder ein Päckchen mit 10 oder 20 Stück Seife. Der Angeklagte liess sich selbst solche Erzeugnisse von den Angehörigen des "Seifenkommandos" mitbringen; er verschaffte sich auch, nachdem er ebenfalls diesem Kommando zugeteilt war, im Werk Seife und Fett und zwar nicht nur in dem stillschweigend gestatteten Umfange, sondern mehr. Er liess jedoch diese Mengen unter Hinweis darauf, dass er als "Antifaleiter" nichts mitnehmen könne, durch andere aus dem Werk herausschmuggeln. Anfang Dezember 1948 erstattete er, ohne greifbare Anhaltspunkte für seine Beschuldigung zu besitzen und wiederum ohne die anderen vorher in Kenntnis gesetzt zu haben, gegen S. bei der russischen Lagerleitung eine zweite schriftliche Meldung, in der er u.a. wahrheitswidrig behauptete, S. habe von Angehörigen des "Seifenkommandos" laufend Seife erpresst. Dabei war ihm bekannt, dass nach russischem Recht der Diebstahl von Volkseigentum mit einer Mindeststrafe von sieben Jahren Straflager (Sibirien) bedroht war. Es kam Ende Dezember 1948 zu Vernehmungen durch den zuständigen russischen NKWD-Offizier Oberleutnant A., der den Angeklagten auf Grund seiner Anzeige fragte, wen S. erpresst habe, wer diesem Seife gegeben habe und um welche Mengen es sich handle. Der Angeklagte sagte aus, er habe beobachtete, dass der Kriegsgefangene W. dem S. Seife gegeben habe, zu genaueren Angaben sei er jedoch ausserstande. Darauf vernahm Oberleutnant A. den Kriegsgefangenen W. und erreichte durch Drohung und Misshandlungen schliesslich, daß dieser eingestand, Seife aus dem Werk mitgenommen zu haben, und dass er auch frei geschätzte oder überhaupt erfundene Angaben über Seife- und Fettmengen machte, die andere Angehörigen des "Seifenkommandos" mitgenommen haben sollten. W. widerrief diese erpressten, Angaben im weiteren Verlauf der Vernehmungen; das war dem Angeklagten auch bekannt. Die beschuldigen anderen Gefangenen, die Oberleutnant A. alsdann vernahm, gaben teils zu, unbedeutende Mengen mit Genehmigung des Werkleiters mitgenommen zu haben, teils bestritten sie überhaupt jede Beteiligung, Keiner der vernommenen Kriegsgefangenen belastete einen Kameraden, obwohl Oberleutnant A. sie bei den Vernehmungen mit einem eisernen Feuerhaken und mit dem Pistolenknauf ins Gesicht schlug und einzelne von ihnen tage- und wochenlang im Lagerkarzer einsperrte. Der Angeklagte dagegen, der zu A. in einem persönlichen Vertrauensverhältnis stand und auf den kein solcher Druck ausgeübt wurde, gab, nachdem ihm A. die Angaben W.s vorgelegt hatte, nunmehr ungefähre Gesamtmengen an, die von den Gefangenen entwendet worden seien. Diese Mengen waren von ihm im wesentlichen frei erfunden; er hatte in Wahrheit keine Anhaltspunkte für Schätzungen. Die von ihm genannten Zahlen lagen auch bedeutend höher als die von W. angegebenen. Oberleutnant A. vernahm daraufhin erneut die Beschuldigten und versprach ihnen hierbei die sofortige Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, falls sie die anderen Deutschen belasteten. Keiner der Gefangenen verriet jedoch einen anderen. Als der Angeklagte im Februar und März 1949 einigen Kameraden, die in das Gefängnis in Leningrad eingeliefert worden waren, vom Untersuchungsrichter gegenübergestellt wurde, beschuldigte er sie erneut des Diebstahls der Mengen, die er vor A. angegeben hatte. Seine Aussage wurde der. Anklageschrift zugrunde gelegt. Am 15. und 16. April 1949 fand die Hauptverhandlung vor dem russischen Militärtribunal in Leningrad statt, das mit 3 Richtern im Offiziersrang besetzt war. Als Zeuge wurde ausser dem russischen Werkleiter nur der Angeklagte vernommen. Der Werkleiter bestritt, die Mitnahme von Fett und Seife gestattet zu haben, sprach sich aber über die Arbeitsleistung der Beschuldigten lobend aus. Der Angeklagte erhielt seine belastenden Angaben erneut aufrecht, obwohl W. sein früheres Geständnis wiederum als erpresst und unrichtig bezeichnete. Von sich aus meldete sich der Angeklagte schliesslich nochmals zum Wort. Er wendete sich in erster Reihe gegen S., belastete aber auch die anderen aufs schwerste, indem er ausführte, man müsse die Beschuldigten in 2 Gruppen einteilen, in Berufs- und Gelegenheitsverbrecher, ihre Strafen könnten nicht hoch genug ausfallen, sie seien nicht wert, die Heimat wiederzusehen. B., mit den er selbst befreundet gewesen war, bezeichnete er als "Oberverbrecher". Von seinen eigenen Entwendungen erwähnte er nichts. Das Militärtribunal verurteilte alle 15 deutschen Kriegsgefangenen wegen Diebstahls von Volkseigentum, S. wegen Begünstigung dieses Verbrechens, durchweg unter Annahme schwerer Fälle zu Zwangsarbeit, und zwar zwei von ihnen auf die Dauer von je 25 Jahren, neun auf die Dauer von je 20 Jahren und vier auf die Dauer von je 15 Jahren. Als die Verurteilten nach der Verhandlung abgeführt wurden, spuckte einer von ihnen vor dem Angeklagten aus und rief ihm zu, er solle nur nicht nach Hause kommen. Darauf erwiderte der Angeklagte, alle 15 Mann würden die Heimat sowieso nicht mehr wiedersehen. Schon vor der Verhandlung hatte der russische Vernehmungsoffizier den Beschuldigten erklärt, sie müssten mit ihrer Verurteilung rechnen, daran seien aber nicht die russischen Offiziere schuld, sondern der deutsche Kamerad K.; dieser sei ein schlechter Kerl. Die Verurteilten wurden im Gefängnis alsbald erheblich schärfer angefasst als bisher und kamen nach einigen Wochen als Strafgefangene in Straflager nach Sibirien und an das Eismeer. Sie wurden dort als regelrechte Verbrecher behandelt, befanden sich in Gesellschaft von russischen Schwerverbrechern und müssten bei schlechter Verpflegung, bei völliger Postsperre und unter klimatisch äusserst ungünstigen Verhältnissen schwerste körperliche Arbeit leisten. Alle wurden in den Straflagern und bei ihrer Verbringung dorthin von den Wachmannschaften und von anderen Strafgefangenen misshandelt und erlitten zum Teil bleibende Schäden an ihrer Gesundheit (Erfrierungen, Verlust der Sahne und dergleichen). Alle 15 Verurteilten wurden jedoch in März 1950 anlässlich der Gewährung einer allgemeinen Straffreiheit begnadigt und kehrten im April 1950 in die Heimat zurück. Von den anderen Kriegsgefangenen, die sich in Lager 77/24 befunden hatten, war ein Teil etwa am 15. April 1949 und der Rest, darunter der Angeklagte, an 23. Dezember 1949 in die Heimat entlassen worden.
Der Angeklagte hat das gegen ihn ergangene Urteil in vollem Umfange angefochten. Er rügt Verfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.
I.
Zu den Verfahrensrügen:
Die Revision macht geltend: Dass der Angeklagte die Folgen erkannt habe, die seine den Lagerleiter S. belastenden Angaben für die übrigen Beteiligten haben konnten, hätte nicht ohne Vernehmung des russischen Oberleutnants A. festgestellt werden dürfen; auch hätte die Frage, ob sich der Angeklagte bei seiner Aussage in einem Notstand befunden habe, nicht verneint werden dürfen, ohne dass die "sowjetischen Beamten" hierüber vernommen wurden.
Der Beschwerdeführer geht ersichtlich selbst davon aus, dass die bezeichneten Beweismittel für das erkennende Gericht unerreichbar waren (vgl § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Unter diesen Umständen kann der Revisionsbegründung nicht die Rüge entnommen werden, dass das Gericht diese Zeugen hätte vernehmen müssen.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd III Bl 152/159 R) hat übrigens weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag gestellt. Dort ist vielmehr ausdrücklich vermerkt, dass - abgesehen von anderen verfahrensrechtlichen Erklärungen - keine weiteren Anträge zur Beweisaufnahme gestellt wurden (Bd III Bl 157 R).
Die sorgfältige Urteilsbegründung des Landgerichts lässt auch erkennen, dass in den bezeichneten Punkten die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StGB) nicht verletzt ist (vgl im einzelnen unter II).
Es ist auch kein Verstoss gegen § 261 StPO ersichtlich. Die Feststellungen des Tatrichters beruhen insoweit nicht auf willkürlichen Annahmen, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung.
II.
Zur Sachrüge:
A)
Die Anwendung des § 3 StGB:
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Da er die Tat in Sowjetrussland begangen hat, ist für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts § 3 StGB massgebend. Dass dieser in der Fassung der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. Mai 1940 nach wie vor gilt, hat der erkennende Senat bereits anerkannt (BGH NJW 1951 S 769 Nr. 1). Die gegenteiligen Ausführungen der Revision geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben.
Grundsätzlich ist nach § 3 Abs. 1 StGB auf die im Ausland begangene Tat eines Inländers das deutsche Strafrecht anzuwenden. Eine Ausnahme gilt nach § 3 Abs. 2 StGB nur dann, wenn die Tat nach dem Recht des Tatortes nicht mit Strafe bedroht und nach deutschem Rechtsempfinden wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein strafwürdiges Unrecht ist.
Für die hier in Betracht kommenden Tatbestände sind auch im Strafgesetzbuch der RSFSR vom 22. November 1926 Strafbestimmungen vorgesehen, die zur Tatzeit galten, und zwar für die Freiheitsberaubung in den §§ 115, 147, für die Körperverletzung in den §§ 142-146 und für die falsche Aussage vor Gericht im § 95 Übrigens ist die schlechte Behandlung von Gefangenen im § 193 Ziff. 29 des russischen Strafgesetzbuchs unter bestimmten Voraussetzungen besonders unter Strafe gestellt.
Wäre aber selbst eine Anwendbarkeit der russischen Strafbestimmungen zu verneinen, so würde nach Lage des Falls der Ansicht des Landgerichts durchweg zuzustimmen sein, dass kein Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 2 StGB vorliegt.
Das bedarf, soweit die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung in Betracht kommt, keiner näheren Darlegung. Der Angeklagte hat hierbei strafwürdiges Unrecht begangen, obwohl die Verfehlungen in Russland verübt worden sind.
Einer besonderen Stellungnahme bedarf es in diesem Zusammenhang nur zu dem Tatbestand der falschen Aussage vor Gericht. Es ist der Revision zuzugeben, dass die Vorschriften der §§ 153 ff StGB nach deutscher Rechtsauffassung in erster Reihe dem Schutze der geordneten staatlichen Rechtspflege dienen (vgl RGSt 47, 156, 158; 70; 130, 132; 73, 144, 147; RG HRR 1941 Nr 215). Fehl geht auch der Hinweis der Strafkammer auf § 4 Abs. 3 Ziff 6 StGB, da der Gesetzgeber dort die Bestrafung des Ausländers unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der deutschen, nicht der ausländischen Rechtspflege im Auge hat. Unterstellt man, dass es in einem Falle wie dem vorliegenden nicht die Aufgabe des deutschen Gerichts ist, sich des Schutzes der ausländischen Rechtspflege anzunehmen, so darf doch nicht ausser Acht gelassen werden, dass durch eine derartige Zeugenaussage in einem ausländischen Strafverfahren auch der Einzelne, der als Beschuldigter oder Angeklagter beteiligt ist, unmittelbar betroffen wird (vgl OLG Celle HESt 1 S 42, 45). Diese Auffassung liegt auch der von Bundesgerichtshof anerkannten Zulassung des Verletzten als Nebenklägers in einem Meineidsverfahren zugrunde (BGH 1 StR 852/51 von 22. April 1952). Dabei ist namentlich zu erwägen, dass Fälle denkbar sind, in denen keine anderen Strafbestimmungen (wie z.B. §§ 239, 263 StGB) zur Verfügung stehen, die - unter den Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft - eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Ahndung ermöglichen, so etwa die Erstattung einer unwahren Aussage aus Rachsucht, um die Verurteilung eines anderen zu einer hohen Geldstrafe herbeizuführen. Bei einem solchen Sachverhalt würde die Straflosigkeit den nach § 3 Abs. 2 StGB massgebenden Rechtsempfinden durchaus zuwiderlaufen. So betrachtet sind die unwahren Aussagen des Beschwerdeführers in dem russischen Strafverfahren gegen die deutschen Mitgefangenen auf jeden Fall nach deutschem Recht zu ahnden. Eine gegenteilige Beurteilung wäre lebensfremd und mit der natürlichen Betrachtung nicht in Einklang zu bringen. In der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Ansicht vertreten worden, dass auch die vor einer ausländischen Behörde erstattete falsche Aussage nach §§ 153 ff grundsätzlich strafbar sei, ohne Rücksicht darauf, ob das zugrunde liegende Verfahren im Inland oder im Ausland anhängig ist (RGSt 3, 70, 72 f); ob dieser Rechtsansicht ohne Einschränkung beizutreten ist. kann dahingestellt bleiben. Das Ergebnis, zu den der erkennende Senat gelangt ist; entspricht der Stellungnahme des neueren Schrifttums, (Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl § 3 Anmerkung zu Abs. 1; Lange DStR 1941 S 6, 9; Mezger DStR 1941 S 18, 24). Die Ansicht der Revision, dass die durch die unwahre Zeugenaussage betroffene Einzelperson ausreichend durch die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens geschützt sei, geht fehl; das zeigt gerade der vorliegende Fall in eindringlicher Weise. Bejaht man aber die Streitbarkeit der vor einer ausländischen Behörde erstatteten falschen Aussage unter den Gesichtspunkt, dass zugleich die Belange des am Verfahren Beteiligten betroffen werden, so erledigt sich der Hinweis der Revision auf den unlösbaren Widerspruch, der nach ihrer Ansicht darin liegt, dass das Landgericht einerseits bei der Stellungnahme zur Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung die Härte des russischen Strafrechts und der sowjetischen Rechtsanwendung feststelle und andererseits bei der Anwendung des § 153 StGB den Strafschutz der russischen Rechtspflege im Auge habe. Die von der Revision angeschnittene Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn jemand in einem ausländischen Strafverfahren eine unwahre Aussage zu Gunsten eines beschuldigten Deutschen erstattet, bedarf hier keiner Klärung. Im Hinblick auf die Fassung des § 3 Abs. 2 StGB sind jedenfalls keine zwingenden Gründe dafür zu erkennen, dass die Fälle entlastender und belastender Aussagen etwa rechtsgrundsätzlich gleichmässig entschieden werden müssten.
Dass § 3 StGB auch anzuwenden ist, wenn die Tat in einem Lande andersartiger oder minderer Rechtskultur begangen ist, ist nicht zweifelhaft.
Die Strafkammer hat - entgegen ihrer Stellungnahme zur Anwendbarkeit des, § 153 StGB - keine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 164 StGB eintreten lassen, weil diese Strafbestimmung in erster Reihe die geordnete Arbeit der inländischen Rechtspflege zu schützen bestimmt sei. Es liegt an sich nahe, diese Frage unter ähnlichen Gesichtspunkten zu entscheiden wie im Falle der §§ 153 ff StGB, zumal da das Gesetz im § 165 StGB dem "Verletzten" die Bekanntmachungsbefugnis zubilligt. Weil jedoch der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 164 StGB nicht beschwert ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Entscheidung RGSt 60, 317 und den Stimmen, die gegen diese Rechtsprechung laut geworden sind.
B)
Die einzelnen Tatbestände:
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entfällt der Tatbestand eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 schon deshalb, weil die Verordnung Nr. 47 der Britischen Militärregierung durch die Verordnung Nr 234 (AHK ABl S 1138) aufgehoben ist.
1.)
Die unrichtige Aussage vor Gericht (§ 153 StGB):
Die vom Angeklagten auf gestellte Behauptung, der Lagerleiter S. habe von den Angehörigen des "Seifenkommandos" laufend Seife erpresst, war nach den Feststellungen des Landgerichts unwahr. S. hat sich nicht bestechen lassen. Seine Ablösung entsprach nicht dem Wunsch der Lagergemeinschaft.
Einzelne Kriegsgefangene, die dem "Seifenkommando" angehörten, haben überhaupt nicht mehr, an sich genommen, als vom Werkleiter stillschweigend geduldet wurde, so z.B. Be. und Sch.. Die Vorwürfe, die der Angeklagte gegen diese Beschuldigten erhob, waren ebenfalls offensichtlich unbegründet.
Aber auch soweit mehrere Kriegsgefangene über das stillschweigend erlaubte Mass hinaus Fett und Seife aus den Werk mitgenommen haben, erweisen sich die belastenden Aussagen, die der Angeklagte vor den Oberleutnant A., dem russischen Untersuchungsrichter und dem Militärtribunal in Leningrad erstattet hat, als unwahr. Er hat ungefähre Mengen angegeben, die von den Beschuldigten entwendet worden sein sollten, obwohl er tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine Schätzung hatte. Seine Zahlenangaben waren im wesentlichen frei erfunden. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe vor dem Militärtribunal zum Ausdruck gebracht, dass die angegebenen Zahlen nicht stimmen, steht mit dem vom Tatrichter bindend festgestellten Sachverhalt im Widerspruch. Bei den meisten Beschuldigten lagen die Mengenangaben des Angeklagten, wie die Strafkammer feststellt, viel zu hoch; insoweit bedarf die Unwahrheit des Bekundeten ohnehin keiner näheren Darlegung. Sofern aber der Angeklagte in einzelnen Fällen, wie der Tatrichter an einer Stelle des Urteils (Abschnitt III 6) zu seihen Gunsten unterstellt, mit seinen willkürlichen Schätzungen zufällig ungefähr das Richtige getroffen hat, ändert sich - entgegen der Ansicht des. Landgerichts - dennoch nichts an der Unwahrheit seiner Aussage; denn er bekundete, wie der Urteilszusammenhang zweifelsfrei ergibt, sinngemäss, er wisse auf Grund eigener Wahrnehmungen, dass die Beschuldigten ungefähr die von ihm angegebenen Mengen entwendet hätten, während er in Wahrheit jene Zahlen im wesentlichen frei erfunden hatte. Die Unrichtigkeit einer Aussage kann nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung darin gefunden werden, dass der Zeuge dem Richter ein eigenes Wissen vortäuscht, dessen er in Wahrheit ermangelt, mag auch seine willkürliche Annahme und Aussage im Ergebnis mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmen (RGSt 68, 278, 281 ff; RG HRR 1940 Nr. 523; RG DR 1944 S 722 Nr. 4; vgl RGSt 37, 395, 398 f; 65, 22, 27; 76, 94 f). In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden (2 StR 271/51 von 10. Juli 1951 = LM StS § 154 Nr 5; 4 StR 217/51 vom 3. Januar 1952). Die Entscheidung 5 StR 26/52 vom 6. März 1952 steht den nicht entgegen. Das gilt entsprechend für einen Fall, in dem der Zeuge, wie hier, auf Grund angeblichen Wissens ungefähre Zahlenangaben macht, obwohl er für eine Schätzung keine Anhaltspunkte hat und willkürlich erfindet. Der Angeklagte hätte sich auf die Bekundung etwa von ihn wahrgenommener Einzelfälle beschränken und zum Ausdruck bringen müssen, dass er in übrigen auch zu ungefähren Zahlenangaben ausserstande sei und bezüglich der Gesamtmenge des Entwendeten nur Vermutungen aufstellen könne. Nach der Rechtsprechung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Zeuge bei seiner Vernehmung ausdrücklich hervorhebt, dass die von ihm bekundeten Tatsachen seinen Wahrnehmungen und demgemäss seinem bestimmten Wissen entsprechen. Es genügt vielmehr, dass er sinngemäss bei dem Gericht den Anschein erweckt, als gebe er mit seiner Bekundung sein zuverlässiges eigenes Wissen wieder, während er in Wahrheit nur völlig unzulängliche Anhaltspunkte für seine Angaben besitzt (RGSt 68, 283). Der vorliegende Fall, in dem dieser Sinn der Aussage nicht zweifelhaft erscheint, nötigt nicht zu einer abschliessenden Entscheidung der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob die Prüfung einer Aussage auf ihre Unrichtigkeit nach der "objektiven" oder der "subjektiven" Lehre durchzuführen ist.
Der Angeklagte hatte zu einer Einschränkung seiner Aussage in dem bezeichneten Sinn umsomehr Veranlassung, als er im wesentlichen das einzige Beweismittel war, auf das es bei der Ermittlung der entwendeten Mengen ankam. Die Bekundungen des Beschwerdeführers hatten denn auch zur Folge, dass seine Zahlenangaben als ungefähr zutreffend angesehen und sowohl der Anklageschrift als auch dem Urteil des Militärtribunals zugrunde gelegt wurden.
Es ist sonach festzustellen, dass die Aussagen des Angeklagten durchweg unrichtig waren, auch insoweit, als er mit seinen willkürlichen Schätzungen, wie der Tatrichter unterstellt, bei einzelnen Kameraden etwa das Richtige getroffen haben mag.
Soweit die Kriegsgefangenen R. und K. zu Zwangslager verurteilt worden sind, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum keine Schuld des Angeklagten festgestellt.
Bei dem Kriegsgefangenen van D. findet sich im angefochtenen Urteil (Abschnitt II) zwar die Feststellung, dass ihm nicht die K.'sche, sondern die W.'sche Liste vorgelegt worden sei. Der Urteilszusammenhang ergibt aber zweifelsfrei, dass der Angeklagte alsdann auch diesen Beschuldigten, ohne genügende Anhaltspunkte zu besitzen, durch willkürliche Nennung ungefährer Mengen belastet und bei seinen weiteren Vernehmungen, zuletzt vor dem Militärtribunal, seine Angaben aufrecht erhalten hat.
Auch der innere Tatbestand ist dem Urteil ausreichend zu entnehmen. Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht feststellt, das Bewusstsein, dass seine Aussagen in wesentlichen Teilen unwahr waren, und zwar, soweit er seine Angaben nicht bewusst übertrieben hatte, mindestens insofern, als er ein in Wahrheit nicht vorhandenes Wissen vorgab. Die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand in diesem Sinne zu vorstehen, liegt umso näher, als der Angeklagte, wie die Strafkammer bei der Darstellung des Sachverhalts (Abschnitt I) ausführt, ursprünglich selbst erklärt hatte, er könne keine Angaben darüber machen, von welchen Angehörigen des "Seifenkommandos" und in welchen Umfang Erzeugnisse entwendet worden seien.
Auf einen Notstand im Sinne des § 157 StGB kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass er seine falschen Angaben nicht gemacht hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Diese Feststellung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, da es nach der geltenden Fassung des § 157 StGB auf die Vorstellung und Absicht des Aussagenden ankommt. Die Angriffe der Revision scheitern hier ebenfalls an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Es kann insoweit auch nicht von einen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze gesprochen werden, zumal da sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung, vor den Militärtribunal von sich aus zum Wort meldete und unaufgefordert ein Werturteil über seine Mitgefangenen abgab, mit dem er diese, "möglichst tief in ihr Unglück hineindrücken" wollte und bei dem er nicht seine eigene Bewahrung vor strafrechtlicher Verfolgung im Auge hatte. Es könnt hinzu, dass er seine ursprünglichen belastenden Angaben machte, ohne dass er damals die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zu befürchten brauchte. Stehen aber mehrere unrichtige Bekundungen im Fortsetzungszusammenhang mit einander und kommt der Schutz des § 157 StGB auch nur bei einer Einzelhandlung nicht in Betracht, so darf diene Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung überhaupt nicht Anwendung finden (RGSt 43, 219 ff; RG GA 50, 133). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Strafe dem § 239 Abs. 2 StGB entnommen worden und dass die Nichtanwendung des § 157 StGB, der ohnehin eine Kannvorschrift ist, auf das Ergebnis ohne Einfluss geblieben ist, wie die Strafzumessungsgründe eindeutig ergeben.
2.)
Die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB):
Zutreffend hat daß Landgericht angenommen, dass ein Kriegsgefangener nicht nur durch die Verzögerung seiner Entlassung, sondern auch durch eine weitergehende Beschränkung seiner Bewegungsmöglichkeit der Freiheit beraubt werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt anerkannt (3 StR 131/51 vom 6. Dezember 1951; 3 StR 1155/51 vom 17. April 1952; ebenso OLG Hessen, HESt 2 S 175, 177). Der erkennende Senat tritt diesen Entscheidungen insoweit bei. Die Ansicht der Revision, die Freiheitsberaubung eines Kriegsgefangenen sei denkgesetzlich unmöglich und es liege deshalb eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Freiheit vor, geht fehl. Zutreffend hat das Landgericht auf die beschränkte Lagerfreiheit hingewiesen, die einem Kriegsgefangenen verbleibe, da er an sich nur den Beschränkungen unterworfen werden dürfe, die erforderlich sind, um seinen erneuten militärischen Einsatz, gegen den Gewahrsamsstaat zu verhindern. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts (BGHSt 1, 391, 397 f) [BGH 06.11.1951 - 1 StR 27/50]. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass die Sowjetunion dem Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Haager Landkriegsordnung) vom 18. Oktober 1907 und dem Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl 1934 Teil II S 207) nicht beigetreten ist (BGHSt 1, 397 [BGH 06.11.1951 - 1 StR 27/50]; 1 [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50]StR 414/51 vom 6. Mai 1952, zum Abdruck bestimmt).
Hiernach hat die Strafkammer in der tage- und wochenlangen Einschliessung einzelner Kriegsgefangener im Lagerkarzer und ebenso in der monatelangen Unterbringung aller Beschuldigten in der Zellenhaft des Untersuchungsgefängnisses in Leningrad ohne Rechtsirrtum eine Freiheitsentziehung gefunden.
Entsprechendes hat aber auch insoweit zu gelten, als bei den Verurteilten in weiteren Verlauf an Stelle der Kriegsgefangenschaft die Unterbringung in Straflager in Sibirien und an Eismeer getreten ist. Während der Kriegsgefangene, wie erwähnt, innerhalb des Lagers die Möglichkeit hat, seinen Aufenthalt innerhalb eines immerhin grösseren Raums frei zu bestimmen, durften sich die Verurteilten in Straflager "nur noch auf allerengstem Raum, soweit es eben für die schwere körperliche Arbeit nötig" war, bewegen. Durch diese Feststellung wird die Annahme einer weitergehenden Freiheitsentziehung getragen. Für dieses Tatbestandsmerkmal kommt es allerdings grundsätzlich auf die Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit an, während den sonstigen Verhältnissen, unter denen die Strafhaft vollzogen wird, und der Art der zuteilgewordenen Behandlung entgegen der Ansicht des Landgerichts - anders als bei der Frage der Widerrechtlichkeit (vgl unten) - keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Weiterhin ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Freiheitsentziehung infolge der Verurteilung von wesentlich längerer Dauer war. Die Betroffenen sind erst in März 1950 begnadigt worden und in April 1950 in die Heimat zurückgekehrt, nachdem sie ungefähr ein Jahr Straflager verbüsst hatten. Die anderen deutschen Kriegsgefangenen, die in Lager 77/24 verblieben waren, wurden zum grössten Teil bereits am 15. April 1949, also unmittelbar nachdem das Urteil des Militärtribunals ergangen war, anlässlich der Auflösung dieses Lagers in die Heimat entlassen. Ein kleiner Teil wurde in andere Lager verlebt, darunter der Angeklagte, der am 23. Dezember 1949, also immer noch geraume Zeit vor der Begnadigung der Verurteilten, mit den letzten Trupp in die Heimat entlassen wurde.
Die Freiheitsentziehung war auch widerrechtlich.
Das ergibt sich schon daraus, dass die Aussagen des Angeklagten unwahr waren (vgl Ziff 1). Bei den meisten Beschuldigten gab er nach der Feststellung des Landgerichts Mengen an, die erheblich zu hoch lagen. Insoweit bedarf die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens keiner näheren Darlegung. Aber auch soweit er auf Grund willkürlicher Vermutungen Zahlenangaben machte, mit denen er in einzelnen Fällen zufällig das Richtige getroffen haben mag, handelte er rechtswidrig. Die Beweislage in den Verfahren wäre eine völlig andere gewesen, wenn er als einziger Belastungszeuge, der dem Gericht insoweit zur Verfügung stand, wahrheitsgemäss erklärt hätte, dass er keine Anhaltspunkts für eine auch nur annähernde Schätzung habe. Durch seine willkürlichen Angaben hat er die russischen Dienststellen, die mit der Bearbeitung des Falles befasst waren, namentlich das Militärtribunal getäuscht. Wer auf solche Weise die Freiheitsentziehung eines anderen herbeiführt, handelt schon unter dem Gesichtspunkt der Unwahrheit seiner Aussage widerrechtlich. Die Unterstellung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer bei einzelnen Beschuldigten mit seinen willkürlichen Schätzungen zufällig keine zu hohen Zahlen genannt hat, steht der Annahme der Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung nicht entgegen. Es hat hier Entsprechendes zu gelten wie in einem Fall, in dem ein Beschuldigter zwar im Ergebnis die erkannte Strafe verwirkt hat, jedoch nicht durch einen auf ordnungsmässise Wahrheitserforschung gegründeten Spruch eines unabhängigen Gerichts, sondern auf Grund eines Verfahrens verurteilt worden ist, bei dem nur der Schein des Rechts gewahrt wurde (BGHSt 2, 173 ff). Ein sachgemässes Ermittlungs- und Beweisverfahren und ein einwandfreies Urteil setzen voraus, dass die Beweismittel unverfälscht sind und dass namentlich die Zeugen keine belastenden Angaben auf Grund haltloser Vermutungen machen.
Dass eine Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft durch Erwirkung eines Urteils mittels, einer unwahren Strafanzeige oder Zeugenaussage begangen werden kann, ist in der Rechtsprechung von jeher anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat sich dem in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen (vgl z.B. 1 StR 837/51 von 10. Juni 1952, zum Abdruck bestimmt; 2 StR 38/50 von 10. Juni 1952). Die Frage, ob und unter welchen Umständen auch bei einer durch wahrheitsgemässe Aussage herbeigeführten Freiheitsberaubung Widerrechtlichkeit angenommen werden kann, bedarf hier nicht der Entscheidung.
Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten ergibt sich aber auch aus dem weiteren, von der Strafkammer zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkt der für unsere Vorstellungen unverhältnismässigen Härte der russischen Gesetzgebung, Rechtsanwendung und Strafvollstreckung. In den Erlass des Obersten Sowjets von 4. Juni 1947 über die strafrechtliche Verantwortung für die Veruntreuung von Staats- und gesellschaftlichem Eigentum (Schultz, Russische Rechtsgeschichte 1951, S 338 f) ist für derartige Verfehlungen ein ordentlicher Strafrahmen von 7 bis 10 Jahren Straflager (Sibirien) und für schwere Fälle ein. Strafrahmen von 10 bis 25 Jahren Straflager vorgesehen. Militärrechtliche Vorschriften (9. Kapitel des Strafgesetzbuchs der RSFSR) kosten hier, soweit ersichtlich, nicht in Betracht. Obwohl die deutschen Kriegsgefangenen nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen Seife und Fett nur in verhältnismässig unbedeutenden Umfang entwendet haben - die Revision weist selbst darauf hin, dass ein deutsches Gericht vielleicht nur eine Übertretung nach § 370 Ziff 5 StGB angenommen hätte. - hat das russische Militärtribunal durchweg schwere Fälle festgestellt und die Beschuldigten zu Zwangsarbeit auf die Bauer von 15, 20 und 25 Jahren (dem gesetzlichen Höchstmass) verurteilt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Richter des Militärtribunals, wie die Strafkammer annimmt, nach russischen Verfahrens- und Strafrecht von ihren Standpunkt aus rechtmässig gehandelt haben, ob insbesondere, wie es für einen wahren Rechtsspruch kennzeichnend und unerlässlich ist, alle Umstände des Falls leidenschaftslos gegeneinander abgewogen worden sind (vgl. BGH 2 StR 45/50 vom 27. Mai 1952 sowie BGHSt 1, 131, 136 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 130/51] und 305, 308). Es ist nach Lage des Falls auch unerheblich, ob in dem musischen Erlass von 1947 oder in seiner Anwendung durch das Militärtribunal die wesentliche. Ursache der unseren Rechtsempfinden widersprechenden Strafhöhe zu suchen ist.
Jedenfalls verletzen die erkannten überaus harten Strafen in Ergebnis das Rechtsbewusstsein. Sie erscheinen als ein Akt staatlicher Willkür gegenüber den Gewaltunterworfenen deutscher Staatsangehörigkeit.
Die Ungerechtigkeit der ausgeworfenen Strafen ist übrigens auch von russischer Seite empfunden worden; denn im Kriegsgefangenenlager sind, wie das Landgericht feststellt, von einem russischen Offizier nur Verurteilungen auf die Dauer von 5 bis 8 Jahren bekannt, gegeben worden.
Hinzu kommt vor allem die Art der Urteilsvollstreckung. Mag auch, im § 9 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs der RSFSR vorgeschrieben sein, dass Massnahmen des sozialen Schutzes (darunter Straflager, vgl § 20 a.a.O.) nicht die Zufügung körperlicher Leiden oder die Verletzung der Menschenwürde zum Ziele haben dürfen, so kommt es doch für die Frage der Widerrechtlichkeit der Freiheitsentziehung darauf an, in welcher Form der Strafvollzug tatsächlich durchgeführt worden ist. Er war, wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, durch eine völlige Missachtung des Werts des. Menschenlebens und der Würde der Einzelpersönlichkeit gekennzeichnet. Die Verurteilten haben, unter menschenunwürdigen Bedingungen im Straflager, leben müssen. Sie wurden zusammen mit russischen Schwerverbrechern untergebracht, hatten auf engstem Raum schwerste körperliche Arbeit bei schlechter Verpflegung und unter klimatisch besonders ungünstigen Bedingungen zu leisten und waren durch völlige Postsperre von der Aussenwelt abgeschlossen, also auch ohne jede Verbindung mit der Heimat. Hinzu kamen die körperlichen Misshandlungen durch die Wachmannschaften und durch Mitgefangene. Diese Behandlung während des Strafvollzugs lässt die Widerrechtlichkeit der vom Angeklagten verursachten Strafmassnahmen besonders deutlich hervortreten (vgl BGHSt 1, 391, 395 ff [BGH 06.11.1951 - 1 StR 27/50];3 StR 546/51 vom 23. August 1951;3 StR 1155/51 vom 17. April 1952;2 StR 38/50 vom 10. Juni 1952; 2 StR 38/50 vom 10. Juni 1952; vgl RG JW 1925 S 973 Nr. 24).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt, wie bereits dargelegt, darin, dass hier das Strafgesetz und die Rechtsanwendung eines fremden Kulturkreises in Frage stehen. Die Frage der Widerrechtlichkeit ist jedoch nach dem Maßstab des in unseres Kulturkreis herrschenden Rechtsempfindens zu entscheiden; denn Anzeigeerstatter und Belastungszeuge war der Angeklagte, ein Deutscher, und die Opfer waren seine deutschen Mitgefangenen, Unterstellt man mit dem Landgericht, dass die Richter des Militärtribunals vom russischen Standpunkt aus rechtmässig gehandelt haben, so wird hierdurch an der Widerrechtlichkeit des Verhaltens, das der deutsche Angeklagte gegenüber seinen Landsleuten an den Tag gelegt hat, nichts geändert. Die Überantwortung der eigenen Kameraden an die russische Militär Justiz war rechtswidrig, weil unter den dargelegten Umständen kein Urteil und kein Strafvollzug erwartet werden konnte, die mit unserer Rechtsüberzeugung zu vereinbaren waren. Der Hinweis der Revision darauf, dass sich das Geschehen eben in einem fremden Kulturkreis abgespielt habe und dass deshalb die dortigen Maßstäbe anzuwenden seien, greift daher nicht durch.
Es bedarf demnach hier keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, ob jemand, dem eine Freiheitsberaubung wegen Erwirkung eines Strafurteils zur Last gelegt wird, auch dann als mittelbarer Täter verurteilt werden kann, wenn die Widerrechtlichkeit des Handelns nicht auch in der Person des Richters feststellbar ist (vgl Schönke StGB 5. Aufl vor § 47 Anm III 2 und die dort Angeführten). Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung diese Frage bejaht (BGH 1 StR 837/51 vom 10. Juni 1952, zum Abdruck bestimmt, und das dort angeführte Schrifttum). Der dort entwickelte Rechtsgrundsatz hat jedenfalls dann zu gelten, wenn der mittelbare Täter und der Tatmittler verschiedenen Kulturkreisen angehören und demgemäss in ihren Verhalten nicht der Wertung an einheitlichem Maßstab unterliegen.
Das Landgericht hat auch den inneren Tatbestand der Freiheitsberaubung ausreichend dargelegt und hierzu festgestellt: Dem Angeklagten sei nach seiner eigenen Erklärung genau bekannt gewesen, dass nach den russischen Gesetzen Diebstahl von Gemeinschaftseigentum mit mindestens sieben Jahren Verbannung nach Sibirien bedroht und dass es deshalb notwendig war, alles innerhalb des Kriegsgefangenenlagers "unter den Deutschen selbst abzumachen"; es seien zur Genüge russische Urteile im Lager bekanntgegeben worden, aus denen hervorging, dass deutsche Kriegsgefangene wegen geringer Verstösse zu unverhältnismässig hohen Strafen verurteilt wurden; es sei erwiesen, dass sich der Angeklagte über den Ernst und die möglichen Folgen seiner verhängnisvollen Meldung durchaus im klaren war; in erster Reihe habe er sich gegen den Lagerleiter S. gewendet; er habe gewusst, das seine gegen diesen erstattete Meldung zu einem Gerichtsverfahren führen musste es sei ihn gleichgültig gewesen, ob S. nach Sibirien kam; vor den Militärtribunal habe er diesen als eigentlichen Schuldigen hingestellt, um auf jeden Fall seine Ausschaltung durch Verurteilung zu einer hohen Strafe zu erreichen; aber auch hinsichtlich der übrigen Beschuldigten sei er sich durchaus dessen bewusst gewesen, welche Massnahmen sich für sie aus seiner Aussage ergeben mussten; denn es sei ihm nicht entgangen, dass seine Meldung den Russen Veranlassung geben musste, der Herkunft der Seife auf den Grund zu gehen; seine Meldung habe sich erkennbar nicht nur gegen S., sondern zugleich gegen die Angehörigen des "Seifenkommandos" gerichtet; wem er auch zunächst nicht den Zweck verfolgt habe, diese ins Unglück zu stürzen, so habe er doch mindestens diesen Erfolg innerlich für den Fall seines Eintritts gebilligt; schon bei seiner Vernehmung durch Oberleutnant A. habe er erfahren, dass dieser möglichst viele Mitgefangene des Diebstahls überführen und der Zwangsarbeit in russischen Straflagern aussetzen wollte; er sei sich der möglichen Folgen seiner Meldung nicht nur für S., sondern für das ganze "Seifenkommando" durchaus bewusst gewesen, wenn diese Folgen bei den übrigen Beteiligten auch zunächst nicht gerade in seiner Absicht gelegen hatten; er sei aber damit einverstanden gewesen, dass diese auf Jahre hinaus in Zwangslagern untergebracht wurden; bei seinen späteren Vernehmungen sei er sogar geradezu darauf ausgegangen, eine möglichst hohe Bestrafung zu erzielen.
Dass der Angeklagte namentlich mit der Verlängerung der Zurückhaltung seiner Landsleute gerechnet und sie in Kauf genommen hat, ergibt sich vor allem aus folgender Feststellung des Landgerichts: Es habe damals allgemein die Hoffnung bestanden, dass zu Ende des Jahres 1948 mit der Beendigung der Kriegsgefangenschaft und der Heimbeförderung zu rechnen war; anlässlich des bevorstehenden Jahresendes sei es auch der Wunsch des Angeklagten gewesen, in die Heimat entlassen zu werden.
Der Beschwerdeführer, ist sich auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst gewesen, wieder Tatrichter ausdrücklich feststellt. Dabei genügte die allgemeine Vorstellung, dass das zu erwartende militärgerichtliche Urteil und der darauf folgende Strafvollzug mit der Gerechtigkeit im Sinne unseres Rechtsempfindens nicht im Einklang stand. Eine tiefere Erkenntnis ist nicht erforderlich. Der Angeklagte wusste, dass ein für deutsche Vorstellungen völlig ausser Verhältnis zur Schuld stehendes Urteil und eine diesen widersprechende Durchführung des Strafvollzugs zu erwarten war. Er lieferte seine Mitgefangenen einer Rechtsprechung aus, deren Spruch, namentlich im Hinblick auf die Art der Strafvollstreckung, geradezu auf die Vernichtung der Opfer hinauslief. Dass er mit dieser Folge rechnete, brachte er selbst eindeutig mit seinem Zuruf zum Ausdruck, alle 15 Mann würden die Heimat sowieso nicht mehr wiedersehen. Dabei ist zu bemerken, dass schon die Vorstellung des Angeklagten genügt hätte, möglicherweise rechtswidrig zu handeln (BGH 1 StR 490/51 vom 20. Mai 1952; vgl überdies BGH 2 StR 38/50 vom 10. Juni 1952; BGH NJW 1952 S 593 Nr. 26).
Dass der Beschwerdeführer nicht etwa handelte, um der Verwirklichung des Rechts zu dienen, nämlich um seiner Pflicht als "Aktivleiter" zu genügen, die Ordnung im Lager aufrecht zu erhalten und eine verdiente Ahndung von Verfehlungen herbeizuführen, ergibt sich aus den Urteilsgründen völlig eindeutig. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass für den Angeklagten eigensüchtige Beweggründe bestimmend waren. Er wollte sich bei der russischen Lagerleitung in ein günstiges Licht setzen, um früher aus der Kriegsgefangenschaft entlassen zu werden, und sich, falls das nicht gelang, anstelle von S. den Posten des Lagerleiters verschaffen, bei dem er damit rechnen konnte, gut entlohnt und von körperlicher Arbeit freigestellt zu werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht zur Erstattung einer Anzeige grundsätzlich nicht zur Verwirklichung von Unrecht missbraucht werden darf.
Die Ausführungen der Revision zum inneren Tatbestand gehen fehl. Zur Freiheitsberaubung gehört nicht die Feststellung einer Absicht; es genügt der Vorsatz.
Auch die erschwerenden Merkmale des § 239 Abs. 2 StGB sind den Urteilsgründen einwandfrei zu entnehmen. Die Freiheitsberaubung hat sich auf eine erheblich längere Zeit als eine Woche erstreckt. Auch diese Folge war, wie das Landgericht festgestellt hat, vom Vorsatz des Angeklagten umfasst.
Der Beschwerdeführer hatte angesichts der ihm bekannten Mindeststrafe von sieben Jahren Straflager mit einer wesentlich längeren Festhaltung der Verurteilten gerechnet. Da diese bereits nach Verfassung von etwa einem Jahr Straflager begnadigt und entlassen, wurden, ist die Tat im übrigen nicht zur Vollendung gediehen.
3.)
Die Körperverletzungen (§ 223 StGB):
Das Landgericht hat festgestellt, dass alle vom Angeklagten belasteten Kriegsgefangenen während des Strafverfahrens bei ihren Vernehmungen und sodann bei ihrer Überführung nach Sibirien und während des Strafvollzugs durch Wachmannschaften und Mitgefangene körperlich misshandelt worden sind. Das Landgericht war nicht gehindert, auf Grund der Schilderungen, die von den als Zeugen vernommenen Opfern gegeben wurden, festzustellen, dass derartige Misshandlungen auch denen widerfahren sind, die mit ihnen nach Sibirien und ans Eismeer verbracht worden sind und deren Vernehmung wegen Unauffindbarkeit nicht durchführbar war. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann insoweit nicht gesprochen werden (vgl BGH 5 StR 522/51 von 27. September 1951).
Gewissen Bedenken begegnet jedoch die Feststellung der Strafkammer, alle verurteilten Kriegsgefangenen hätten auch gesundheitliche Schäden davongetragen, an denen sie noch heute leiden. Einwandfrei festgestellt sind solche Schädigungen bei Be., dem beide Füsse erfroren sind, bei B., der durch. Zahnfäule infolge Unterernährung die Sahne verloren hat, bei Ho., der Erfrierungen und eine Phlegmone erlitten hat, bei P., der infolge eines Eiweissmangelschadens noch 50 % erwerbsunfähig ist, bei van D., der sich ein Rheumaleiden zugezogen hat und bei Pl., dem 2 Zähne eingeschlagen worden sind. Bezüglich der übrigen Kriegsgefangenen sind die im Abschnitt I des Urteils angekündigten näheren Angaben über gesundheitliche Schäden bei der Wiedergabe der einzelnen Zeugenaussagen zu vermissen. Eine rechtliche Nachprüfung ist deshalb insoweit nicht möglich. Die bestehenden Zweifel gewinnen an Gewicht, wenn man die Verletzung des Sch. in Betracht zieht, dem nach der Feststellung des Tatrichters während der Straflagerzeit eine Gesteinsplatte auf den Kopf gefallen ist; ob diese Verletzung zu einer Gesundheitsbeschädigung geführt hat, ist nicht ersichtlich. Vor allem ist es zweifelhaft, ob es sich insoweit um eine für das Leben im Straflager kennzeichnende Verletzung und nicht um einen Zufall nach Art eines Betriebsunfalls gehandelt hat, der dem Beschwerdeführer nach der inneren Tatseite nicht ohne weiteres zur Last gelegt werden könnte. Die nicht einwandfrei dargelegten Fälle von Gesundheitsbeschädigungen sind daher auszuscheiden.
Die Misshandlung der Gefangenen und die mit derartigen gesundheitlichen Folgen verbundene Unterbringung in sibirischen Straflagern sind, vom Standpunkt unseres Rechtsdenkens betrachtet, offensichtlich rechtswidrig. Sie widersprechen sogar, wie erwähnt, ausdrücklichen russischen Strafbestimmungen (§ 193 Ziff 29). Welche Massstäbe nach russischer Auffassung für die Beurteilung der Menschlichkeit der Gefangenenbehandlung zu gelten haben und wie derartige Unbilden des Strafvollzugs auf den russischen Menschen wirken, ist hier nicht zu entscheiden, da die Opfer Deutsche waren.
Für die mittelbare Täterschaft hat dasselbe zu gelten wie bei der Freiheitsberaubung.
Nach der inneren Tatseite hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte sei sich dessen voll bewusst gewesen, dass seine Opfer den Strafvollzug mit seinen Misshandlungen ausgesetzt wurden. Er habe mit der Möglichkeit körperlicher Misshandlungen und gesundheitlicher Schädigungen gerechnet und diese Folgen bewusst in Kauf genommen. Die Revision vermisst hier wiederum zu Unrecht die Feststellung einer Absicht, die zum Tatbestand der Körperverletzung ebenfalls nicht gehört. Soweit sie geltend macht, dem Angeklagten falle höchstens fahrlässige Körperverletzung zur Last, setzt sie sich mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich.
Nicht frei von Widerspruch ist die Urteilsbegründung allerdings insoweit, als § 223 a StGB unangewendet geblieben ist. Das. Landgericht nimmt an, der Angeklagte sei sich nicht erweislich dessen bewusst gewesen, dass die Behandlung seiner Kameraden in russischen Straflagern möglicherweise lebengefährdend war. Diese Annahme lässt sich nicht in Einklang damit bringen, dass die Strafkammer unmittelbar vorher ausführt, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass die Kameraden die langjährige. Freiheitsstrafe nicht überleben würden; sie widerspricht auch der von Tatrichter festgestellten Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber den Verurteilten, sie würden die Heimat sowie so nicht wiedersehen (vgl auch BGHSt 2, 160, 163) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 767/51]. Jedoch, nötigt diese Unstimmigkeit nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 223 a StGB jedenfalls nicht beschwert ist.
C)
Die Frage des Zusammentreffens:
Die Anzeige, die der Angeklagte gegen S. erstattet hat, und die Aussagen, die er vor dem Oberleutnant A., dem russischen Untersuchungsrichter und dem Militärtribunal in Leningrad erstattet hat, stehen im Fortsetzungszusammenhang miteinander. Das ist der Feststellung des Landgerichts einwandfrei zu entnehmen, alle diese Einzelhandlungen seien "aus einem einheitlichen Willen begangen". Fehl geht allerdings die rechtliche Würdigung das Landgerichts, dass alle diese Einzelakte in ihrer Gesamtheit eine "natürliche Handlungseinheit" darstellten.
Die einzelnen Aussagen des Angeklagten stehen in Tateinheit mit den 13 Freiheitsberaubungen und Körperverletzungen, die sich zwar gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, aber durch die einheitlichen, alle 13 Beschuldigten betreffenden Aussagen zu gleichartiger Tateinheit zusammengefasst werden. Eine Klarstellung der Anzahl der Freiheitsberaubungen und Körperverletzungen im Wege der Schuldspruchberichtigung ist nicht geboten. Das Erforderliche ist aus den Urteilsgründen zu ersehen. Der Angeklagte ist durch die von der Strafkammer gewählte Form der Entscheidung nicht beschwert.
Das Landgericht hat eine Zwangslage des Angeklagten verneint, jedoch diese beiden in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht auseinandergehalten.
1.)
Dafür, dass der Beschwerdeführer durch unwiderstehliche Gewalt oder durch Drohung, die mit einer gegenwärtigen, nicht auf andere Weise abwendbare Gefahr für Leib oder Leben verbunden war, zu seinem Verhalten genötigt worden sei, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Das Landgericht hat sich vom Gegenteil überzeugt und ausgeführt, der Angeklagte habe nicht unter irgendeinem Druck gestanden, sondern aus freien Stücken und aus freien Willensentschluss gehandelt. Die Feststellung, dass seitens des Oberleutnants A. keine Gewalt und keine unwiderstehliche Drohung ihm gegenüber angewendet worden ist, steht in Einklang mit dem Vertrauensverhältnis, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwischen dem Angeklagten und A. bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat sich übrigens, wie im Urteil dargelegt worden ist, nur damit verteidigt, er sei nach seiner am 4. April 1949 erfolgten Verlegung in das Steinbruchlager Kikorino zu seinen Auslagen "mehr oder weniger gepresst" worden. Demgegenüber hat die Strafkammer festgestellt, dass seine belastenden Angaben den Beschuldigten bereits wesentlich früher vorgehalten worden sind und dass demgemäss das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nicht zutreffen kann. Dass ihn aber A. etwa bereits in einem früheren Zeitpunkt zu belastenden Angaben gezwungen habe, hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen selbst nicht behauptet. Erst in der Revisionsbegründung wird von der Verteidigung eine Vermutung - nicht einmal eine bestimmte Behauptung - geäussert, dass ein starker Druck auf den Angeklagten ausgeübt worden sein müsse. Dieses Vorbringen steht mit den bindenden Feststellungen des Landgerichts im Widerspruch und kann deshalb von Revisionsgericht nicht beachtet werden.
2.)
Auch diese Vorschrift kann keine Anwendung finden.
Der Angeklagte hat zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe erst dann Zahlen angegeben, nachdem W. zuvor solche genannt habe, und für ihn habe es, nachdem das Verfahren einmal in Gang gekommen sei, keinen Rückweg mehr gegeben.
Ein etwaiger Notstand wäre jedoch nicht, wie es vom Gesetz vorausgesetzt wird, unverschuldet gewesen. Verursacht wurde das russische Strafverfahren mit allen seinen Folgen durch die Anzeige, die der Angeklagte aus eigensüchtigen Gründen gegen den Lagerleiter S. erstattete, ferner durch die Benennung des W., der angeblich von S. um Seife erpresst worden sein sollte und mit dessen eindringlicher Vernehmung der Angeklagte rechnete, und schliesslich durch die Nennung von Zahlen, mit denen er weit über die Mengenangaben des W. hinausging. Die Lage, auf die sich der Beschwerdeführer zu seiner Verteidigung zu berufen versucht, hat er somit selbst aus freiem Entschluss und schuldhaft herbeigeführt.
Überdies könnte aber auch nicht von einem Notstand gesprochen werden, den der Angeklagte nicht auf andere Weise hätte beseitigen können. Freilich war ihm, auch bei Berücksichtigung der drohenden verhängnisvollen Folgen seines Schritts, nicht zuzumuten, dass er vor dem russischen Militärtribunal eine unwahre Aussage zugunsten der Beschuldigten erstattete, um sie zu schonen. So ist jedoch die Urteils stelle, an der ausgeführt wird, der Angeklagte habe wenigstens versuchen können, die Schuld seiner Kameraden "im Rahmen des Möglichen" zu verkleinern offenbar auch nicht gemeint. Wenn W. belastende Angaben gemacht hatte und diese dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden, so hätte dieser, wie bereits ausgeführt, offenbaren müssen, dass er selbst keine Anhaltspunkte für eine einigermassen zuverlässige Schätzung besass. In diesem Sinn war ihn zuzumuten, die Beschuldigten vor dem ihnen drohenden Unrecht zu retten (BGH 2 StR 38/50 vom 10. Juni 1952). Es bestand für ihn vor allem keine Veranlassung, willkürlich erfundene Zahlen zu nennen, die noch dazu erheblich höher als die von W. angegebenen lagen. Dabei ist weiter zu beachten, dass W. sein Geständnis wiederholt, auch vor den Militärtribunal, in Gegenwart des Angeklagten als erpresst bezeichnet und widerrufen hat. Dennoch hat der Beschwerdeführer seine früheren belastenden Angaben aufrecht erhalten und sich damals nicht etwa auf irgendeinen Druck berufen, der auf ihn ausgeübt worden sei. Wie bereits dargelegt, war der Angeklagte sowohl nach der Anklageschrift als auch für die Urteilsfindung in wesentlichen das einzige Beweismittel bezüglich der Menge des Entwendeten. Es war ihm, wie das Landgericht feststellt, klar, dass die Russen gerade auf die Zahlenangaben Wert legten, die er als "zuverlässiger Aktivleiter" machte. Als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt kommt hinzu, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Militärtribunal von sich aus nochmals zum Wort meldete und u.a. ausführte, die Strafe der Beschuldigten könne nicht hoch genug ausfallen, sie seien nicht wert, die Heimat wiederzusehen. Wer sich so verhält, wer namentlich die von ihm verschuldete verhängnisvolle Lage der Opfer unaufgefordert durch ein solches Werturteil zu einer völlig hoffnungslosen zu steigern sucht, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, dass er sich in einem Notstand befunden habe, der auf andere Weise nicht zu beseitigen gewesen sei. Der Angeklagte handelte, wie die Strafkammer ausführt, aus freiem Willensentschluss; seine gegenüber den Verurteilten nach der Hauptverhandlung in Leningrad gemachte Bemerkung, alle 15 Mann würden die Heimat sowieso nicht mehr wiedersehen, kann nur dahin gedeutet werden, dass es ihm bei seiner Aussage schliesslich darauf ankam, die Mitwisser, seines gewissenlosen Verhaltens endgültig zum Schweigen zu bringen. Ein solcher Sachverhalt entspricht keineswegs der Zwangslage, die das Gesetz im § 54 StGB im Auge hat.
Entsprechendes gilt für den sogenannten übergesetzlichen Notstand. Was der Angeklagte tat, stellte durchaus nicht das einzige Mittel dar, das sich dem Angeklagten bot (BGH NJW 1951 S 769 Nr 15 und die dort angeführten Entsch). Die wahrheitswidrigen, viel zu weit gehenden Belastungen, vor allen das von ihm abgegebene Werturteil lassen klar erkennen, dass er es auch an einer Güter- und Pflichtenabwägung im Sinne der Rechtsprechung durchaus hat fehlen lassen (a.a.O.).
3.)
Es sind ebenfalls keine Rechtfertigungsgründe nach russischem Recht ersichtlich, auf die sich der Angeklagte etwa mit Erfolg berufen könnte.
E)
Die Strafzumessung:
a)
Bei den Kriegsgefangenen R. und H. hat sich der Tatrichter, wie erwähnt, von der Schuld des Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht. Allerdings hat er bei der Wiedergabe der Entscheidung des russischen Militärtribunals festgestellt, die 15 Kameraden seien "im ganzen zu 290 Jahren" Zwangsarbeit verurteilt worden, und bei der rechtlichen Würdigung dargelegt (Abschn III 4 a), für das Strafmass sei es von grosser Bedeutung, ob sich der Angeklagte lediglich wegen der Unterbringung der "15 Kameraden" für einige Wochen oder Monate im Karzer und im Untersuchungsgefängnis oder ob, er sich deswegen zu verantworten hat, dass diese "15 Kameraden für insgesamt 290 Jahre" nach Sibirien oder an das Eismeer verbannt wurden. Diese Urteilsstelle könnte - für sich betrachtet - den Verdacht hervorrufen, dass bei der Strafzumessung auch die beiden Fälle R. und H. zu ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sind. Der Urteilszusammenhang ergibt indessen zweifelsfrei, dass dieses Bedenken nicht durchgreifen kann. Denn die abschließende Feststellung, dass die Fälle R. und H. dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden können, findet sich erst an späterer Stelle des Urteils (Abschn III 4 c am Ende). Es ist auch in den Strafzumessungsgründen an mehreren Stellen ausdrücklich von 13 (nicht 15) Betroffenen und von der "13-fachen" schweren Freiheitsberaubung die Rede.
Das Landgericht hat auch nicht etwa nach der äusseren Tatseite die errechnete Gesamtdauer, auf die die Kriegsgefangenen verbannt wurden, der Strafzumessung zu Grunde gelegt, sondern nur die Zeit bis zu ihrer Begnadigung und Entlassung, also bei jedem ungefähr ein Jahr. Anders können, die Urteilsfeststellungen bei sinngemässer Auslegung nicht verstanden werden. Anderseits war die Strafkammer rechtlich keineswegs gehindert, und sogar verpflichtet, bei der Strafzumessung nach der inneren Tatseite die vom Angeklagten angenommene und schliesslich geradezu erstrebte Dauer der vom russischen Gesetz angedrohten und von Militärtribunal tatsächlich erkannten Strafe zu berücksichtigen. Insoweit ist die Tat des Angeklagten zwar nicht zur Vollendung gediehen, aber für die Beurteilung der Strafwürdigkeit seines Verhaltens von erheblicher und sogar entscheidender Bedeutung. Die Begnadigung war für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar und ist demgemäss nach der rechtlich einwandfreien Ansicht der Strafkammer bei der Bewertung der Tat nur wenig ins Gewicht gefallen. Bei längerer Dauer der Verbannung wäre, wie das Landgericht hervorhebt, sogar mit dem Ableben mindestens eines Teils der Verurteilten zu rechnen gewesen.
b)
Die Tatsache, dass zwar die körperliche Misshandlung aller Beteiligten, dagegen die Gesundheitsbeschädigung nur bei einen Teil von ihnen rechtlich einwandfrei festgestellt ist, kann auf sich beruhen, da die Strafe dem § 239 Abs. 2 StGB entnommen worden ist und da der Tatrichter ausgeführt hat, dass es für das Strafmass nicht von Bedeutung gewesen sei, ob die Körperverletzungen mehr oder weniger erheblich waren.
c)
Der Hinweis des Landgerichts, dass der Angeklagte auch einen großen Vertrauensbruch gegenüber dem russischen Militärtribunal begangen habe, könnte, wenn man ihn für sich würdigt, angesichts des vom Tatrichter als unmenschlich bezeichneten Urteils dieses Gerichts bedenklich erscheinen. Die Strafkammer hat jedoch hierbei, wie die in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Ausführungen erkennen lassen, die besondere Verwerflichkeit im Auge gehabt, die darin liegt, dass der Angeklagte selbst an den Diebstählen beteiligt war und seine eigenen Verfehlungen vor Gericht verschwieg, während er die Mitgefangenen wahrheitswidrig aufs schwerste belastete. Diese Erwägung lässt keinen Rechtsirrtum oder Ermessensmissbrauch erkennen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einigen Fällen mit seinen Schätzungen ungefähr das Richtige getroffen haben mag, hat das Landgericht berücksichtigt. Es hat in den Zumessungsgründen ausdrücklich hervorgehoben, dass es für das Strafmass bedeutungslos sei, ob die falschen Aussagen des Angeklagten in grösserem oder geringerem Umfang "objektiv falsch" waren, Auch das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, da die Strafe dem § 239 Abs. 2 StGB entnommen worden ist.
Ob das Landgericht zu Recht das Vorliegen eines schweren Falls (§ 153 Abs. 2 StGB) verneint hat, erscheint nach Lage der Sache zweifelhaft. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch wiederum nicht beschwert.
Angesichts des ungünstigen Gesamtbildes, das sich aus dem angefochtenen Urteil bezüglich der Tat und des Täters ergibt, kann auch keineswegs davon gesprochen werden, dass die gegen den Angeklagten erkannte Strafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus im Sinne der Proklamation Nr 3 des Kontrollratsgesetzes (Abschn II Ziff 4) ungerecht sei. Die gesetzliche Höchststrafe beträgt zehn Jahre Zuchthaus (§ 239 Abs. 2 StGB).
Einzelne geringfügige Unebenheiten der Urteilsbegründung, auf die im Vorstehenden hingewiesen worden ist, können auf sich beruhen; sie sind offensichtlich ohne jeden Einfluss auf das Strafmass geblieben.
Der Strafzumessung liegt auch eine ausreichend bestimmte Feststellung des Schuldumfangs zugrunde.
F)
Ergebnis:
Die Revision des Angeklagten ist mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Zu Unrecht hat das Landgericht auf Freisprechung im übrigen und auf Übernahme der entsprechenden weiteren Kosten auf die Staatskasse erkannt. In der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss (Bd III Bl 43 ff, 51) war dem Angeklagten eine einheitliche fortgesetzte Handlung zur Last gelegt worden. Die Annahme des Landgerichts, es liege keine fortgesetzte Tat, sondern eine natürliche Handlungseinheit vor, geht fehl, wie bereits dargelegt worden ist; da die Anzeige gegen S. und sämtliche Aussagen des Angeklagten zum Gegenstand der Verurteilung gemacht worden sind und bei zutreffender rechtlicher Würdigung im Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen, war für eine Freisprechung kein Raum. Auch die Ausscheidung der Fälle R. und H. rechtfertigt nicht die Teilfreisprechung, da diese Fälle sowohl nach der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss als auch nach dem Urteil Bestandteil der einheitlichen Aussagen des Angeklagten gewesen sind. Die Entscheidung ist insoweit zu berichtigen, ohne dass das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) dem entgegensteht; denn wegen derselben Tat kann nach den Gesetz keinesfalls zugleich Verurteilung und Freisprechung ausgesprochen werden.
Die weitere Untersuchungshaft wird den Beschwerdeführer, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, aus Billigkeitsgründen auf die erkannte Strafe angerechnet, da er die längere Dauer des Revisionsverfahrens nicht verschuldet hat.
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