Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1952, Az.: 1 StR 837/51

Mittelbare Freiheitsberaubung bei bewusst unwahrer Anzeige und daraus folgender Verhaftung eines Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1952
Aktenzeichen
1 StR 837/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein
Schwurgericht Traunstein - 19.09.1951

Fundstellen

  • BGHSt 3, 4 - 7
  • JZ 1952, 493 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1952, 502 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 984 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

schwere Freiheitsberaubung

Prozessgegner

Hausfrau Walburga D. geborene S. aus B., geboren am ... in M.

Amtlicher Leitsatz

Wer vorsätzlich durch eine bewusst unwahre Anzeige die Verhaftung eines andern herbeiführt, nacht sich als mittelbarer Täter der Freiheitsberaubung schuldig.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ... als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als besitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Traunstein von 19. September 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte im Jahre 1943 an die Luftwaffeneinheit, bei der ihr Schwiegersohn Studtrucker als Unteroffizier und Flugzeugwart stand, geschrieben, Studtrucker treibe Sabotage, er nehme Handgriffe an Flugzeugen vor, damit sie abstürzten, er gehöre an die Wand gestellt. Studtrucker wurde daraufhin von der Geheimen Feldpolizei festgenommen und befand sich 15-20 Tage in Haft. Vom Kriegsgericht wurde er dann freigesprochen. Die Angeklagte wusste, dass ihre Anzeige wahrscheinlich unbegründet war. Sie wollte durch sie ihrem Schwiegersohn Ungelegenheiten bereiten, sie rechnete insbesondere damit, dass er ohne Grund in längere Haft genommen werden würde, und das war ihr durchaus recht.

2

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) zu 15 Monaten Gefängnis und 3 Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt. An einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung (§ 164 StGB) hat sich das Schwurgericht durch Verjährung gehindert gesehen. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.

3

1.

Die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts sind klar und frei von Widersprüchen und sonstigen Rechtsmangeln. Das gegenteilige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründete. Das Urteil lässt auch keinen Zweifel, dass das Gericht die Verteidigung der Angeklagten für widerlegt gehalten hat, soweit sie mit seinen Feststellungen nicht vereinbar ist.

4

2.

Die Angeklagte hat verursacht, dass Studtrucker auf mehr als eine Woche eingesperrt wurde. Damit hat sie die äusseren Merkmale einer schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2, erster Fall, verwirklicht. Unerheblich ist es, dass sie die Einsperrung nicht eigenhändig vorgenommen hat. Wer den Erfolg des gesetzlichen Straftatbestandes verursacht, ist Täter, soweit nicht besondere Vorschriften oder die besondere Eigenart des Tatbestandes entgegenstehen. Das gilt auch, wenn er den Erfolg durch das Handeln eines anderen herbeiführt, es sei denn, dass die Merkmale der Anstiftung oder der Beihilfe gegeben wären. Diese Möglichkeiten scheiden hier aus. Deshalb ist die Angeklagte mittelbar Täterin der Freiheitsberaubung.

5

3.

Sie hat auch vorsätzlich gehandelt. Sie hat die Einsperrung des Studtbrücker auf über eine Woche mit Wissen und Willen herbeigeführt. Denn sie hat damit gerechnet, dass ihr Brief diesen Erfolg haben werde, und ihn für den Fall seines Eintritts gebilligt.

6

4.

Die Angeklagte hat rechtswidrig gehandelt. Zwar waren, wie das Schwurgericht unterstellt, die Geheime Feldpolizei, die den Studtrucker festgenommen, und das Kriegsgericht (richtig der Gerichtsherr), das gegen ihn die Haft angeordnet hat, zu diesen Massnahmen berechtigt. Dadurch allein wird aber das Handeln der Angeklagten nicht rechtmässig. Was der mittelbare Täter tut, kann auch dann rechtswidrig sein, wenn der unmittelbar Handelnde (der Tatmittler, das sogenannte Werkzeug) rechtmässig handelt. Das steht in der Rechtsprechung fest und wird auch von der Rechtslehre überwiegend angenommen (Hegler, Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben Bd. V, 305, 309 f und in der Festgabe für Richard Schmidt, Straf- und Prozessrecht S 51 f; E. Schmidt, Festgabe für Frank Bd. II, 106, 123 f; Welzel, SJZ 1947, 645, 648). Veranlasst etwa jemand, dass ein anderer, der dadurch berechtigte Interessen wahrnimmt, also gerechtfertigt ist (§ 193 StGB), einen Dritten beleidigt, so ist der Veranlasser, falls ihm für seine Person kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, wegen Beleidigung in mittelbarer Täterschaft strafbar (RGSt 64, 23; vgl auch RGSt 41, 61). Wer durch Täuschung des Richters ein unrichtiges Urteil gegen seinen Prozessgegner herbeiführt und diesen so am Vermögen schädigt, um sich zu bereichern, ist wegen Betruges strafbar (RGSt 72, 150). Wer arglistig einen anderen in eine Notwehrlage versetzt, damit er einen Dritten verletze, ist mittelbarer Täter der Körperverletzung. Wer schliesslich durch Täuschung eines Beamten oder einer Behörde die Festnahme eines Dritten veranlasst, beraubt diesen der Freiheit (RGSt 13, 426; Recht 1909, 1636; JW 1927, 899; MRR 1939, 464). Dieser letzte Fall ist hier gegeben. Die Erklärung dafür, dass das rechtmässige Landein der Geheimen Feldpolizei und des Kriegsgerichts zu einen unrechten Erfolg geführt hat, braucht nicht (mit RG MRR 1938, 1568) darin gesucht zu werden, dass die Verhaftung eines Schuldlosen nur der Form, nicht aber der Sache nach rechtmässig sei. Vielmehr ist das, was geschehen ist, als Ganzes ins Auge zu fassen, der Erfolg der Freiheitsentziehung zu den Handeln der Angeklagten in Beziehung zu setzen, also zu ihrer Anzeige. Durch diese hat sie die Tätigkeit der rechtmässig handelnden Wehrmachtsdienststellen in Bewegung gesetzt und so die Ursache geschaffen für den von ihr gewollten Erfolg, nämlich die Einsperrung den Studtrucker. Dienen Erfolg herbeizuführen, hatte sie kein Recht. Deshalb ist ihr Tun rechtswidrige Dass sie zur Erreichung des rechtswidrigen Zweckes das Mittel wählte, die Wehrmachtsdienststellen irrezuführen, und deren gutgläubiges und deshalb rechtmässiges Verhalten ausnutzte, kann sie nicht rechtfertigen.

7

5.

Schliesslich hat die Angeklagte auch schuldhaft gehandelt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Es hat ferner die Überzeugung erlangt dass die Angeklagte mit Wissen und Willen Unrecht getan hat, (Entsch des Grossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 GSSt 2/52 - JZ 1952, 335 -). Ob entsprechend der bisherigen Rechtsanschauung die im § 239 erwähnte Widerrechtlichkeit - anders als die im § 240 erwähnte Rechtswidrigkeit - ein Tatbestendsmerkmal ist und deshalb nach § 59 StGB vom Vorsatz umfasst werden muss (RGSt 41, 82; RG HRR 1938, 1568; OGHbrZ NJW 1950, 435; vgl auch BGHSt 1, 391, 402) [BGH 06.11.1951 - 1 StR 27/50], bedarf hier keiner Entscheidung; denn in Sinne dieser Rechtsanschauung hat die Angeklagte mit Vorsatz widerrechtlich gehandelt.

8

6.

Auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann