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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.08.1984, Az.: BVerwG 7 B 129.84

Umfang der Obliegenheit eines Prüflings zur unverzüglichen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit; Frage der unerkannten Prüfungsunfähigkeit; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 129.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 05.12.1983 - AZ: 1 K 349/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.05.1984 - AZ: 15 A 3369/83

Fundstelle

  • BayVBl 1985, 26

Amtlicher Leitsatz

Die Frage der unerkannten Prüfungsunfähigkeit beantwortet sich danach, ob der Prüfling die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn prüfungsunfähig machen, erkennt, nicht aber danach, ob er seinen gesundheitlichen Zustand begrifflich als einen solchen der Prüfungsunfähigkeit erfaßt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger unterzog sich 1982 zum zweitenmal ohne Erfolg der ersten juristischen Staatsprüfung. Die Klage gegen den Prüfungsbescheid, mit der er sich auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit berief und die erneute Zulassung zur Prüfung begehrte, wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen. Auch der Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, kann nicht stattgegeben werden. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz ( § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels ( § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

2

Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1980 - BVerwG 7 B 232.79 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 125) ab, dem der Gedanke zugrunde liege, daß eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Prüfling sich infolge einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung seiner Prüfungsfähigkeit zum Prüfungsantritt entschlossen habe. Hierzu hat sich das Berufungsurteil jedoch nicht in Widerspruch gesetzt. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere des eigenen Vorbringens des Klägers, zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger den Zustand, aus dem er seine Prüfungsunfähigkeit herleitet, spätestens nach Abschluß der Hausarbeit im August 1982 hätte erkennen können, so daß die Geltendmachung im Januar 1983 nicht mehr unverzüglich und daher verspätet war. Das Berufungsgericht geht mithin gerade davon aus, daß die unerkannte Prüfungsunfähigkeit während der Anfertigung der Hausarbeit noch nachträglich geltend gemacht werden konnte. Es entnimmt dem einschlägigen Landesprüfungsrecht aber die Obliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Geltendmachung. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Mit ihr steht auch die Auffassung des Berufungsgerichts in Einklang, daß es darauf ankommt, ob der Prüfling seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihn prüfungsunfähig machen, erkennt, nicht aber darauf, ob er seinen gesundheitlichen Zustand begrifflich als einen solchen der Prüfungsunfähigkeit erfaßt (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1984 - BVerwG 7 B 29.83 - BayVBl. 1984, 247). Auch der von der Beschwerde herangezogene Beschluß vom 28. Februar 1980 betrifft die krankheitsbedingte Fehleinschätzung des Gesundheitszustandes, nicht aber einen Irrtum bei der Frage, ob der zutreffend erkannte Zustand begrifflich als Prüfungsunfähigkeit zu bezeichnen ist oder nicht.

3

Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel ungenügender Sachverhaltsaufklärung besteht nicht. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte Beweis erheben müssen über die Frage, ob der Kläger bei der Anfertigung seiner Hausarbeit seine Prüfungsunfähigkeit hätte erkennen können. Eine Beweiserhebung erübrigte sich indessen bereits deshalb, weil es hierauf nach der - für die Sachaufklärungspflicht maßgeblichen - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ankam. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nämlich nicht darauf gestützt, daß der Kläger seinen Zustand, der - wie das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hat - bei der Anfertigung der Hausarbeit seine Prüfungsfähigkeit ausschloß, bereits während der Anfertigung der Hausarbeit (Mai/Juni 1982) hätte erkennen können, sondern darauf, daß dies (spätestens) im August 1982 aufgrund der damals erhobenen Krankheitsbefunde der Fall war. Es konnte deshalb offenlassen, ob der Kläger während der Anfertigung der Hausarbeit in der Lage war, seinen Zustand zu erkennen. Die Feststellung, daß er in der Lage war, aufgrund der im August 1982 erhobenen Befunde im Nachhinein seinen Gesundheitszustand während der Anfertigung der Hausarbeit zutreffend einzuschätzen, ist von der Beschwerde nicht angegriffen worden. Gründe, die sie in Frage stellen kannten, sind auch nicht ersichtlich.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass