Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.06.1992, Az.: 1 BvR 1028/91
Normenkontrolle; Vorläufiger Rechtsschutz; Verfassungsbeschwerde; Subsidiarität
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.06.1992
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1028/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 86, 382 - 390
- DVBl 1992, 1218-1219 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1993, 419 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1992, 790 (Kurzinformation)
- NJW 1992, 2749-2750 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 1080 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1993, 24 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzesnorm für verfassungswidrig, so ist es durch Art. 100 I nicht gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird.
2. Droht einem Beschwerdeführer, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten sein, vor der Anrufung des BVerfG wenigstens den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Regelung des Einigungsvertrages, daß Kiese und Kiessande im Beitrittsgebiet als bergfreie Bodenschätze behandelt werden und damit - im Unterschied zu der Rechtslage, die nach dem Bundesberggesetz im alten Bundesgebiet galt und weiterhin gilt - nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen.
1. Das Bundesberggesetz - BBergG - vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215), unterscheidet zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen. Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers; auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht (§ 3 Abs. 2 BBergG). Sofern Bodenschätze weder bergfrei (§ 3 Abs. 3 BBergG) noch grundeigen (§ 3 Abs. 4 BBergG) sind, stehen sie als sonstige Grundeigentümerbodenschätze ebenfalls im Eigentum des Grundeigentümers. Jedoch findet das Bundesberggesetz, das auch Vorschriften über das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten grundeigener Bodenschätze enthält, darauf keine Anwendung.
Nach der im alten Bundesgebiet bestehenden Rechtslage gehören Kiese und Kiessande zu den grundeigenen Bodenschätzen, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 BBergG), und, soweit dies nicht der Fall ist, zu den sonstigen Grundeigentümerbodenschätzen.
2. In der Deutschen Demokratischen Republik bestimmte § 3 des Berggesetzes vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29):
Mineralische Rohstoffe, deren Nutzung von volkswirtschaftlicher Bedeutung ist, sind Bodenschätze und - unabhängig vom Grundeigentum - Volkseigentum.
In der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1071) wurden als Bodenschätze im Sinne von § 3 des Berggesetzes die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten mineralischen Rohstoffe bestimmt. Nach Nr. 9.23 der Anlage fielen darunter:
Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen (Kiesanteil größer 2 mm: mehr als 10% geologische Vorratsmenge: größer 1,0 Mio t), einschließlich darin enthaltener Quarzkiese zur Herstellung von Ferro-, Chemie- und Filterkies.
Durch § 1 Abs. 1 dieser Verordnung wurde der Ministerrat oder eine von ihm bestimmte Stelle ermächtigt, der Treuhandanstalt auf Antrag für ein bestimmtes Feld und für bestimmte unter § 3 des Berggesetzes fallende Bodenschätze Bergwerkseigentum zu verleihen mit der Befugnis, es gegen Entgelt weiter zu übertragen.
3. Gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages und dessen Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 (BGBl. II S. 1004 f.) ist das Bundesberggesetz im Beitrittsgebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:
a) Mineralische Rohstoffe im Sinne des § 3 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29) und der zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften sind bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3. ...
d) (1) Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik kann der zur Ausübung Berechtigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde zur Bestätigung anmelden. ...
Die Bestätigung ist unter den in Absatz 2 dieser Regelung genannten Voraussetzungen zu erteilen. Ein bestätigtes Gewinnungsrecht gilt, wenn das Gewinnungsrecht dem Antragsteller aufgrund der Verordnung vom 15. August 1990 als Bergwerkseigentum übertragen worden war, als Bergwerkseigentum im Sinne von § 151 BBergG (Absatz 4 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2 Nr. 1.2 der Regelung).
II.
Mit der am 3. Juli 1991 erhobenen Verfassungsbeschwerde, der sich weitere Beschwerdeführer am 20. August 1991 angeschlossen haben, wenden sich die Beschwerdeführer gegen die genannte Regelung des Einigungsvertrages, soweit danach Kiese und Kiessande als bergfreie Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 3 BBergG eingestuft worden sind. Sie rügen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG und tragen vor:
Sie seien Eigentümer oder Miteigentümer von Kiesgrundstücken, die sich innerhalb zweier der insgesamt 1300 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Kieslagerstätten befänden. Durch die angegriffene Regelung sei ihnen das Gewinnungsrecht am Kies auf ihren Grundstücken entzogen. Die Treuhandanstalt habe von der Möglichkeit gemäß § 1 der Verordnung vom 15. August 1990 Gebrauch gemacht und sich an sämtlichen Kies- und Kiessandgrundsstücken in den neuen Bundesländern das Bergwerkseigentum verleihen lassen. Inzwischen habe die Treuhandanstalt sämtliche Kiesbetriebe nach einzelnen Betriebsstätten ausgeschrieben und sei jetzt dabei, die Betriebsstätten zur Ausbeutung zu vergeben. Einige Vergaben seien bereits erfolgt.
Sie seien durch die gesetzliche Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Außer der Verfassungsbeschwerde hätten sie keine Möglichkeit, sich gegen die Verletzung ihrer Grundrechte zu wehren. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde sei auch von großer allgemeiner Bedeutung. Die Ungewißheit über die rechtliche Zulässigkeit der Vergabe des Bergwerkseigentums durch die Treuhandanstalt an Dritte stelle ein bedeutsames Hemmnis für den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Bundesländern dar. Insgesamt seien etwa 65 000 Grundstückseigentümer betroffen. Im Falle der Fortgeltung der jetzigen Regelung entstünde ihnen durch die Vorenthaltung des Eigentums am Kies ein schwerer und unabwendbarer Nachteil.
Für die ungleiche Behandlung der Grundstückseigentümer im Osten und im Westen Deutschlands sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Die Gründe, die nach dem Bundesberggesetz für die Bergfreiheit bestimmter Bodenschätze in Betracht kämen (Sicherung der Rohstoffversorgung, Abwehr von Gefahren beim Abbau der Bodenschätze), träfen auf den Abbau von Kies nicht zu.
Des weiteren sei Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Bei der Ausgestaltung des Eigentums sei der Gesetzgeber an die Tradition des Bergrechts gebunden. Er dürfe danach nur die volkswirtschaftlich besonders wichtigen Bodenschätze vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausschließen. Die angegriffene Regelung sei grob sachwidrig und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Die angegriffene Regelung kann in Verbindung mit dem Einigungsvertragsgesetz Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 84, 90 (113)). Die Beschwerdeführer haben auch hinreichend dargelegt, daß sie von der Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind. Insbesondere bewirkt die angegriffene Regelung allein - ohne Hinzutreten eines weiteren hoheitlichen Aktes (vgl. BVerfGE 79, 174 (187 f.) [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]) -, daß sich das Grundstückseigentum nicht auf den in einem Grundstück liegenden Kies erstreckt. Ob der Sachvortrag, mit dem die Beschwerdeführer ihre Betroffenheit schlüssig dargelegt haben, tatsächlich zutrifft, wäre eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 84, 90 (117)).
II.
Der Zulässigkeit steht jedoch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Die Beschwerdeführer können zwar vor den Fachgerichten nicht unmittelbar gegen die angegriffene Regelung Rechtsschutz erlangen. Sie können aber die Fachgerichte zur Sicherung und Durchsetzung der Rechte in Anspruch nehmen, die sie aus der Verfassungswidrigkeit der Regelung herleiten. Zur Herbeiführung einer Vorklärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Lage sind sie gehalten, zunächst - zumindest vorläufigen - Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen.
1. Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet unter anderem, daß dem Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht (vgl. BVerfGE 69, 122 (125) [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82]; 74, 69 (74 f. [BVerfG 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83])). Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt inbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz stellt sicher, daß dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden.
Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen bedarf es hier der Klärung sowohl tatsächlicher als auch einfachrechtlicher Fragen. So müßte zunächst das Eigentum der Beschwerdeführer an den betroffenen Grundstücken festgestellt werden. Des weiteren müßte geklärt werden, ob das Kiesvorkommen an den Grundstücken, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, unter die angegriffene gesetzliche Regelung fällt. Schließlich könnte für die verfassungsrechtliche Beurteilung auch von Bedeutung sein, wie die Kiesausbeutung in der Deutschen Demokratischen Republik praktisch gehandhabt wurde, insbesondere auch, ob und in welchem Umfang die Eigentümer in der Lage waren, in ihren Grundstücken lagernden Kies zu verwerten.
Solange die Treuhandanstalt das ihr verliehene - jedenfalls dem Rechtsschein nach bestehende - Bergwerkseigentum noch nicht auf Dritte übertragen hat, können die Beschwerdeführer vor den Fachgerichten geltend machen, daß die Verleihung des Bergwerkseigentums auf einer verfassungswidrigen Norm beruhe und daß die Treuhandanstalt deshalb keine Rechte daraus herleiten könne. Sofern eine Weiterübertragung auf Dritte erfolgt ist, können sich die Beschwerdeführer gegen einen Kiesabbau auf ihren Grundstücken im Zivilrechtsweg zur Wehr setzen. Diese Verfahren ermöglichen eine Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen. Sie bieten auch nicht von vornherein so wenig Aussicht auf Erfolg, daß sie den Beschwerdeführern unzumutbar wären. Insbesondere kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß die Fachgerichte im Falle der Übertragung des Bergwerkseigentums auf private Dritte - bei Annahme der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung - jedenfalls die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Bergwerkseigentums durch die Vertragspartner der Treuhandanstalt bejahen würden.
2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift zukommt. Selbst wenn diese unterstellt wird, würde sie nicht für sich allein eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht gebieten. Sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 71, 305 (349) m.w.N.).
Bei dieser Abwägung wäre insbesondere auch zu bedenken, daß eine Vorabentscheidung in der Regel dann nicht in Betracht kommt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind (vgl. BVerfGE 8, 222 (227) [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvR 458/58]; 13, 284 (289) [BVerfG 19.12.1961 - 2 BvR 2/60]). Gegen eine Vorabentscheidung kann ferner sprechen, daß die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. März 1992 - 1 BvR 1859/91 -, NJW 1992, S. 1676 (1677) [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91]). Das ergibt sich aus dem Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes. Dieser dient auch einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 55, 244 (247) [BVerfG 02.12.1980 - 1 BvR 1222/77]; 77, 381 (401) [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]m.w.N.). Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung wiegt hier so schwer, daß das allgemeine Interesse an einer sofortigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurücktreten muß.
b) Eine Vorabentscheidung ist auch nicht wegen eines den Beschwerdeführern drohenden schweren und unabwendbaren Nachteils geboten.
Die Verweisung auf den Rechtsweg könnte sich insofern für die Beschwerdeführer nachteilig auswirken, als nicht auszuschließen ist, daß während des fachgerichtlichen Verfahrens, das möglicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt, das Kiesvorkommen auf ihren Grundstücken ausgebeutet wird. Es ist nicht sicher abzusehen, daß sie nach der einfachrechtlichen Lage dafür einen Ausgleich erlangen könnten, wenn die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erklärt würde. Ebenso ist nicht vorherzusehen, ob und mit welchem Inhalt der Gesetzgeber, falls die Regelung für verfassungswidrig erklärt wird, nachträglich einen Ausgleich schaffen würde.
Die Beschwerdeführer können jedoch im fachgerichtlichen Verfahren gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für den Kiesabbau vorläufigen Rechtsschutz beantragen. An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wären die Fachgerichte für den Fall, daß sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, daß sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müßten. Das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, daß ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf (vgl. BVerfGE 79, 256 (266) [BVerfG 31.01.1989 - 1 BvL 17/87]). Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hautsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern. Selbst wenn den Beschwerdeführern vorläufiger Rechtsschutz versagt werden sollte, wäre dieses Verfahren jedenfalls bereits zur Vorklärung der offenen tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen geeignet.
Auch insoweit überwiegt bei der zu treffenden Abwägung das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung das Interesse der Beschwerdeführer an einer sofortigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls so lange, als die Beschwerdeführer noch nicht einmal vorläufigen Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren begehrt haben. Ob darüber hinaus, wenn das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos bleiben sollte, auch noch der Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft werden muß, hängt von dem Ergebnis des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und der bis dahin im übrigen eingetretenen weiteren Entwicklung ab.
(gez.) Herzog
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