Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1986, Az.: VII ZR 142/85
Wirksamkeit des Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Verstoß gegen Treu und Glauben durch Erhebung der Verjährungseinrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1986
- Aktenzeichen
- VII ZR 142/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 14.03.1985
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 838-839 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1861 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1986, 786-787
Prozessführer
Firma Albert H. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Albert H.
Prozessgegner
Verwaltungsangestellter Joachim W.
Amtlicher Leitsatz
Hat der Schuldner befristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet und erhebt er nach Ablauf der Frist die Einrede, so verstößt er damit nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Gläubiger zwar innerhalb der Frist einen Mahnbescheid beantragt, auf den Widerspruch des Schuldners das Verfahren aber erst nach mehr als 10 Monaten weiterbetreibt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. März 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert für Heizungsbau- und Sanitärarbeiten, die vom Beklagten 1979 abgenommen wurden, restlichen Werklohn von - jetzt noch - 5.716,51 DM nebst Zinsen. Gemäß einer Vereinbarung der Parteien vom 22. Dezember 1981 hat der Beklagte hinsichtlich der Restforderung "für das Jahr 82" auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Der am 30. Dezember 1982 beim zuständigen Amtsgericht eingereichte Mahnbescheid ist am 11. Januar 1983 zugestellt worden. Auf den am 19. Januar 1983 eingegangenen Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht von der Klägerin am 21. Januar 1983 einen Kostenvorschuß von 72,- DM angefordert, den sie am 5. Dezember 1983 bezahlt hat. Erst nach diesem Zeitpunkt hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht abgegeben.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch die Zusicherung des Beklagten, auf die Verjährungseinrede für das Jahr 1982 zu verzichten, der Eintritt der Verjährung (mit Ablauf des 31. Dezember 1981) an sich nicht gehindert wurde, da gemäß § 225 BGB die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden könne.
Gleichwohl könne ein Schuldner gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er sich im Widerspruch zu einer derartigen Erklärung auf Verjährung berufe. Hier gelte das jedoch nicht, da die Klägerin das mit Mahnbescheid eingeleitete Verfahren nach Aufforderung zur Einzahlung eines weiteren Kostenvorschusses fast 10 1/2 Monate nicht betrieben habe. Im Hinblick auf dieses Verhalten könne die Klägerin der Verjährungseinrede des Beklagten aber nicht mit dem Arglisteinwand begegnen.
2.
Das ist richtig.
a)
Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind in Fällen eines zeitlich begrenzten Verzichts auf die Verjährungseinrede die Bestimmungen der §§ 693 Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO entsprechend anwendbar (BGH NJW 1974, 1285 f m.N.; NJW 1977, 1686). Da der am 30. Dezember 1982 eingereichte Mahnbescheid am 11. Januar 1983 und damit "demnächst" zugestellt worden ist, wäre ein wegen der darin liegenden Überschreitung der zeitlichen Verzichtsbegrenzung erhobener Einwand der Verjährung nach Treu und Glauben unzulässig.
Diese Rechtslage änderte sich aber entscheidend dadurch, daß die Klägerin der gerichtlichen Aufforderung vom 21. Januar 1983, einen weiteren Gebührenvorschuß einzuzahlen und damit den Fortgang des Verfahrens zu ermöglichen, erst am 5. Dezember 1983 entsprach. Damit hat die Klägerin grob gegen ihre Pflicht verstoßen, den Streit über die an sich verjährte Forderung einer möglichst raschen Entscheidung zuzuführen.
Die Frist, in der ein Gläubiger noch auf die Fortwirkung des Verjährungsverzichtes vertrauen darf, ist hier weit überschritten worden (vgl. BGH NJW 1974, 1285 f; NJW 79, 866, 867; Urteil vom 18. Dezember 1981 - V ZR 220/80 = VersR 82, 365 f). Das gilt umso mehr, als die Klägerin wußte, daß der Beklagte den Verzicht ausdrücklich auf das Jahr 1982 beschränkt hatte. Damit mußte es ihr aber - entgegen der Ansicht der Revision - auch ohne Belehrung durch das Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt klar sein, daß sie alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen hatte, um die Entscheidung des Rechtsstreits zu fördern.
b)
Wenn die Revision das anders sehen will, verkennt sie damit die Rechtslage. Das gilt auch für die Erwägung, daß der Beklagte als Schuldner den Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht widerrufen habe. Dazu bestand hier kein Anlaß, da die Vereinbarung von vornherein nur auf eine zeitlich beschränkte Verzichtswirkung gerichtet war. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verjährungseinrede des Beklagten stehe hier der Arglisteinwand der Klägerin nicht entgegen, rechtsfehlerfrei. Für eine Anwendung des in §§ 213, 212 a BGB i.V. mit § 701 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ist hier - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Raum. Es geht gerade nicht um "allgemeine" Verjährungsfragen, sondern vielmehr darum, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger der Verjährungseinrede seines Schuldners die Arglisteinrede entgegensetzen kann.
3.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Doerrv
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer