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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1973, Az.: BVerwG V C 98.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG V C 98.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 23.03.1971 - AZ: 3 C 48/70
OVG Rheinland-Pfalz - 24.03.1971 - AZ: 3 C 48/70

Fundstelle

  • InnKol 1974, 53

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 23./ 24. März 1971 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind mit einer Einlage von rund 8,41 ha und einem Gesamtabfindungsanspruch von 13.960,33 WE (Werteinheiten) Teilnehmer an den benachbarten Flurbereinigungsverfahren H. und ... Als Abfindung erhielten sie 8,3654 ha mit 14.449,42 VE, und zwar im Flurbereinigungsplan H. 6.689,57 WE und im Flurbereinigungsplan S. 7.759,85 WE zugeteilt, wobei sie in ... eine Minderabfindung von 4.628,65 WE in Kauf nahmen. Nach ursprünglicher Beschwerde auch im Verfahren H. ist die dortige Abfindung von den Klägern später ausdrücklich anerkannt worden, nachdem ihrem Wunsch, in der hofnahe gelegenen Lage "Am S." eine Zuteilung zu erhalten, Rechnung getragen wurde. Mit ihrer gegen den Flurbereinigungsplan S. gerichteten Klage machen sie geltend, ihnen seien in den I. und II. Schätzungsklassen rund 2,3 ha weniger zugeteilt worden als ihnen nach dem Altbesitz zugestanden habe. Die dafür ausgewiesene Mehrzuteilung von 2,7 ha in der III. Schätzungsklasse gleiche diesen Verlust nicht aus. In. der Gemarkung S. könnten in der III. Schätzungsklasse nicht ohne weiteres die gleichen Feldfrüchte angebaut werden wie in der I. und II. Klasse. Da sie bereits mit dem im Flurbereinigungsverfahren H. zugeteilten Plan Flur 10 Nr. ... ein wegen der Bodenbeschaffenheit für den Anbau von R. ungeeignetes Grundstück erhalten hätten, seien sie im Verfahren S. auf die Zuteilung von Flächen angewiesen, auf denen sie mit dem gleichen wirtschaftlichen Aufwand wie auf ihrem Altbesitz Rüben anbauen könnten. Das sei aber bei den Plänen Flur 6 Nr. 86 und 13 Nrn. 119 bis 123 nicht der Fall.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Flurbereinigungsbehörde habe bei der Neugestaltung die Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG hinreichend beachtet. Die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Kläger erbracht, daß auf dem Abfindungsgrundstück Flur 13 Nrn. ... bis ... Naßstellen vorhanden seien, die die Bewirtschaftung erschwerten. Die Kläger könnten diese Grundstücke auch nicht etwa deswegen beanstanden, weil die hofnah gelegenen Pläne Gemarkung H. Flur 10 Nrn. ... und ... ihrerseits Mängel hätten, die einen gesicherten Zuckerrübenanbau ausschlössen. Die Zuweisung dieser von dem Scheunengrundstück der Kläger nur durch einen Wirtschaftsweg getrennten Pläne stelle schon für sich gesehen einen beachtlichen Vorteil dar. Im übrigen habe die Beweisaufnahme auch bei diesen Flächen nicht die von den Klägern behaupteten Nachteile ergeben.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie eine mangelnde Sachaufklärung rügen. Das Flurbereinigungsgericht habe es entgegen ihrer Anregung unterlassen, die Ortsbesichtigung bei fortgeschrittenem Vegetationszustand zu wiederholen und durch einen Sachverständigen die Grundstücke während einer Bewirtschaftungsperiode beobachten zu lassen. Die Erhebung dieser Beweise hätte die Richtigkeit ihrer Behauptung hinsichtlich der Bodenqualität der beiden Abfindungsgrundstücke ergeben.

4

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.

5

Der Beklagte tritt dem entgegen und bittet um Zurückweisung der Revision.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem geltend gemachten Mangel unzureichender Sachaufklärung. Entgegen der Meinung der Kläger durfte das Flurbereinigungsgericht ohne weitere Beweiserhebung eine Sachentscheidung erlassen. In dem angefochtenen Urteil ist in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die durchgeführte Ortsbesichtigung keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Kläger ergeben habe, auf dem Abfindungsplan Flur 15 Nrn. ... bis 123 "Im Entenpfuhl" seien Naßstellen vorhanden, die seine Bewirtschaftung erschwerten. Diese Erkenntnis hat das Gericht ausweislich der in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 23./24. März 1971 durch drei an verschiedenen Stellen des Grundstücks gegrabene Probelöcher gewonnen. Dabei wurden such in der IV. Schätzungsklasse an der von den Klägern als für die Bewirtschaftung am ungünstigsten angegebenen Stelle keine Anzeichen von Nässe festgestellt. Wenn das Flurbereinigungsgericht hieraus sowie aus der weiterhin festgestellten Tatsache, daß auch auf anderen benachbarten Grundstücken Rüben angebaut werden sollen, den Schluß gezogen hat, die Abfindung "Im Entenpfuhl" sei ohne erkennbare Bewirtschaftungserschwernisse für den Rübenanbau durchaus geeignet, so ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die es rechtfertigen könnten, diese dem Tatsachengericht vorbehaltene Beweiswürdigung als Verfahrensmangel zu behandeln, liegen nicht vor. Die Beweiswürdigung kann nur dann einen Verfahrensmangel bilden, wenn Denkgesetze verletzt, Erfahrungssätze oder allgemein gültige Beweisregeln mißachtet worden sind oder ein Begründungsmangel vorliegt. Dies ist hier aber nicht hinreichend geltend gemacht. Insbesondere verstößt es nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Gericht meint, in einem trockenen Jahr gleiche die angeblich übermäßige Feuchtigkeit des einen Plans den Minderertrag des anderen nach der Behauptung der Kläger zu trockenen Abfindungsgrundstücks aus. Was die Kläger gegen diese Feststellung vortragen, kann nicht überzeugen. Ob ein Erfahrungssatz des Inhalts besteht, daß sich eine Kiesunterlage ohne Rücksicht auf die Witterung stets ertragsmindernd auf den Rübenanbau auswirkt, kann dahinstehen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Abfindung in Flur 10 nur an einer Stelle einen kiesigen Untergrund aufweist, und zwar in einer solchen Tiefe, daß dadurch der Wasserhaushalt des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Im übrigen ist die Beweiswürdigung selbst, die Feststellung und Deutung von Tatsachen und Tatbestandsmerkmalen, dem Tatsachengericht vorbehalten, weshalb in der Revision eine Beweis- und Wertungssubstitution nicht stattfinden kann.

8

Entgegen der Meinung der Revision ist auch nicht die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen mangels hinreichender Aufklärung unvollständig geblieben. Die Kläger haben zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht am 24. März 1971 angeregt, die Beweisaufnahme bei anderer Witterung und fortgeschrittenem Vegetationszustand erneut durchzuführen. Es stellt jedoch keinen Verfahrensfehler dar, wenn, das Flurbereinigungsgericht dieser Anregung, die kein formeller Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO war, nicht gefolgt ist. Über die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, ohne an Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Beweisaufnahme ist deshalb auch ohne entsprechenden Antrag eines Beteiligten dann vorzunehmen, wenn sich aus den Umständen des Falles die naheliegende Möglichkeit dafür ergibt, daß sie der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts würde dienlich sein können. Umgekehrt stellt es keinen Aufklärungsmangel dar, wenn das Gericht von einer weiteren Beweiserhebung absehen durfte, weil sich für die Bildung seiner Überzeugung weitere Nachforschungen erübrigten. So liegt auch der vorliegende Fall.

9

Dem Flurbereinigungsgericht mußte sich nicht eine Wiederholung der am 24. März 1971 durchgeführten Ortsbesichtigung und der dabei vorgenommenen Bodenuntersuchung aufdrängen. Seine Überzeugung, auf dem Abfindungsgrundstück "Im Entenpfuhl" seien keine die Bewirtschaftung erschwerenden Naßstellen vorhanden, hat das Gericht in erster Linie durch eine Prüfung der Bodenbeschaffenheit erworben. Für die hierbei gewonnenen Erkenntnisse war der Zeitpunkt der Vornahme des Augenscheinsbeweises, gegen den auch die Kläger keine Einwendungen erhoben hatten, ohne Bedeutung. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, daß eine Untersuchung der Bodenprofile, wie sie das Flurbereinigungsgericht zum Zwecke der Beurteilung der Bodenqualität vorgenommen hat, unabhängig von der Vegetationszeit, und der jeweils herrschenden Witterung möglich ist. Das Flurbereinigungsgericht hat dabei auch, wie der, Niederschrift über die Ortsbesichtigung zu entnehmen ist, die von den Klägern als für die Bewirtschaftung am ungünstigsten bezeichneten Stelle geprüft, ohne daß dort eine Vernässung festgestellt werden konnte. Es ist nichts dafür ersichtlich, inwiefern eine Prüfung der Bodenqualität bei fortgeschrittener Jahreszeit zu einem anderen den Klägern günstigeren Beweisergebnis geführt haben würde. Die Kläger verkennen, daß weniger der vorgefundene Feuchtigkeitsgehalt des Bodens als vielmehr dessen Zusammensetzung aus Kies- und Tonschichten zu der Überzeugung des Gerichts geführt hat, die behaupteten Naßstellen könnten allenfalls bei extremer Witterung auftreten. In dieser Überzeugung ist das Gericht durch die Erklärung der Kläger selbst bestärkt worden, der Zustand des Grundstücks habe sich nach Durchführung einer Dränage gebessert; im Jahre 1970 seien die Flächen trocken gewesen. Es bestand deshalb kein Anlaß, die Ortsbesichtigung noch einmal zu einer späteren Jahreszeit vorzunehmen.

10

Ein Aufklärungsmangel ist auch nicht darin zu sehen, daß es das Flurbereinigungsgericht unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten über die Entwicklung der Vegetation auf dem Abfindungsgrundstück während einer Bewirtschaftungsperiode einzuholen. Sieht das Gericht von einer Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, so ist dies nur dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn sich das Gericht damit eine ihm unmöglich zustehende Sachkenntnis zuschreibt. Das war aber hier nicht der Fall. Die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 FlurbG gewährleistet regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren zu entscheidenden Sachverhalte. Das Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen (BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1965 - BVerwG IV B 77.65 - [RdL 1966, 111]; Beschluß vom 26. Februar 1973 - BVerwG V B 16.72 -). Daß hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht ersichtlich. Die Prüfung der Bodenqualität auf ihre Geeignetheit für den Rüben- und sonstigen Hackfruchtanbau sowie für den Einsatz moderner Ackergeräte stellt keine besonderen Anforderungen an die in landwirtschaftlichen Fragen sachverständigen Mitglieder des Flurbereinigungsgerichts. Es ist deshalb verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Qualität der Abfindungsgrundstücke allein aufgrund seiner eigenen Sachkunde beurteilt hat, zumal die Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hatten.

11

Soweit die Kläger auch eine mangelhafte Sachaufklärung hinsichtlich der Ertragsfähigkeit ihres Abfindungsgrundstücks Gemarkung H., Flur 10 Nrn. ... und ... rügen, erscheint es bereits zweifelhaft, ob das Flurbereinigungsgericht insoweit überhaupt zu einer tatsächlichen Feststellung verpflichtet war. Die Kläger haben nach dem festgestellten Sachverhalt die ihnen in dem Flurbereinigungsverfahren Hahnheim zugeteilte Abfindung nach ursprünglicher Beschwerdeführung inzwischen ausdrücklich anerkannt. Sie trifft deshalb die Ausschlußwirkung des § 59 Abs. 2 FlurbG mit der Folge, daß sie eine Änderung dieses Flurbereinigungsplans nicht mehr verlangen können. Ob die Kläger bei dieser Rechtslage mit dem Vorbringen, sie hätten in dem Verfahren H. mit dem Plan Flur 10 Nr. ... ein zum Rübenanbau ungeeignetes Gelände erhalten, überhaupt eine Verbesserung ihrer Abfindung in dem vorliegenden Verfahren verlangen können, kann offenbleiben. Die Abfindung eines Teilnehmers hat in jedem Verfahren nach den Wert seiner Einlage zu erfolgen. Eine darüber hinausgehende Abfindung in Land scheidet, von den Fällen des § 54 Abs. 2 FlurbG abgesehen, schon deswegen aus, weil zur Erfüllung der Abfindungsansprüche nur die Grundstücke des Verfahrensgebietes zur Verfügung stehen. Dies schließt es aus, eine Minderabfindung eines an mehreren Flurbereinigungsverfahren beteiligten Teilnehmers durch eine entsprechende Mehrzuteilung in einem anderen Verfahren auszugleichen. Ob etwas anderes dann gilt, wenn, wie im vorliegenden Verfahren, zwei Flurbereinigungsgebiete aneinander angrenzen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß die zum Verfahrensgebiet H. gehörenden Grundstücke ... und ... nicht die von den Klägern behaupteten Mängel aufweisen, so daß kein Anlaß bestehe, ihnen deswegen in dem vorliegenden Verfahren eine Verbesserung ihrer Abfindung zu gewähren. Die gegen diese Tatsachenfeststellungen gerichtete Aufklärungsrüge der Kläger muß aus den gleichen Gründen wie ihre Rüge hinsichtlich des Abfindungsplans Flur 13 Nrn. ... bis ... ohne Erfolg bleiben.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; ein Anlaß, die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen, bestand nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Fink Rochlitz
Dr. Schwarz