Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1996, Az.: IV ZR 218/95
Rücktritt des Versicherers; Gefahrerheblicher Umstand; Frage in Antragsformular; Nichtsbekanntmachung durch Versicherungsagent
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1996
- Aktenzeichen
- IV ZR 218/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- EWiR 1996, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1997, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 154-156 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 1997, 228
- VuR 1997, 211-214 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- zfs 1997, 18-19 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Versicherer kann seinen Rücktritt nicht darauf stützen, der Antragsteller habe einen gefahrerheblichen Umstand entgegen § 16 Abs. 1 S. 1 VVG nicht angezeigt, wenn er im Antragsformular zwar ausdrücklich danach gefragt hat, die entsprechende Frage dem Antragsteller aber durch das Verhalten des Versicherungsagenten nicht zur Kenntnis gebracht und deshalb unbeantwortet geblieben ist.
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Februar 1991 zwei Lebensversicherungen, jeweils unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Er beansprucht ab Juli 1992 wegen Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit monatliche Rentenleistungen von insgesamt 1.586, 24 DM.
Der Kläger beantragte den Abschluß der Versicherungsverträge, als er am 20. Dezember 1990 ein Kreditvermittlungsbüro aufsuchte; er benötigte wegen der Gründung eines Getränkemarktes einen Kredit. Ein in dem Büro tätiger Agent der Beklagten empfahl ihm dabei, zur Absicherung des aufzunehmenden Darlehens zwei Lebensversicherungen unter Einschluß von Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen abzuschließen. Da der Kläger mit diesem Vorschlag einverstanden war, füllte der Agent der Beklagten die Anträge auf Abschluß der Lebensversicherungen aus. In dieser Zeit war der Kläger damit befaßt, mit einem weiteren Mitarbeiter des Büros den Darlehensantrag zu bearbeiten. Der Kläger unterzeichnete schließlich die Versicherungsanträge und den Darlehensantrag.
Die in den Formularanträgen der Beklagten auf Abschluß der Lebensversicherungen enthaltene Frage, ob der Antragsteller an - durch beispielhafte Aufzählung erläuterten - Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leide oder gelitten habe, ist in den vom Kläger unterzeichneten Formularen verneint. Das gilt auch für weitere Fragen nach körperlichen Schäden oder Verletzungen, nach Unfällen wie nach ärztlichen Behandlungen oder Untersuchungen in den letzten fünf Jahren.
Am 29. Juni 1992 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, er sei seit März 1991 wegen eines "essentiellen Tremors" berufsunfähig. Er verlangte deshalb die Zahlung der vertraglich zugesagten Renten. Die Beklagte holte daraufhin ärztliche Auskünfte und Krankenberichte ein, denen sie entnahm, daß der Kläger bereits seit etwa 1986 an einem sogenannten Aktionstremor aller Extremitäten leide und sich deshalb auch einer Krankenhausbehandlung habe unterziehen müssen. Er habe zudem vor Antragstellung an Magenschleimhautentzündungen bzw. einem Magengeschwür gelitten und habe sich deshalb bei verschiedenen Ärzten in Behandlung befinden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 erklärte die Beklagte den Rücktritt von den Versicherungsverträgen mit der Begründung, der Kläger habe bei Antragstellung am 20. Dezember 1990 seine Anzeigeobliegenheit verletzt. Er habe ärztlich behandelte Erkrankungen, die zur behaupteten Berufsunfähigkeit geführt hätten, nicht angegeben.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei wirksam von den Versicherungsverträgen zurückgetreten (§ 16 VVG). Der Kläger habe die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit objektiv verletzt. Er habe mit den Versicherungsanträgen erfragte Vorerkrankungen, die in den von der Beklagten eingeholten ärztlichen Berichten angeführt worden seien, nicht angezeigt. Mit dem Antragsformular der Beklagten seien auch hinreichend klare Gesundheitsfragen gestellt worden. Sie seien dem Kläger in sachgerechter Weise nahegebracht worden; das Formular enthalte dafür eine eigene, nicht zu übersehende Rubrik. Selbst wenn, wie der Kläger behaupte, der Agent der Beklagten die Anträge ausgefüllt und er sie den Kläger lediglich habe unterschreiben lassen, führe das nicht zum Wegfall der Anzeigepflicht. Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen leuchte es jedem von vornherein ein, daß der Versicherer wahrheitsgemäße Angaben zu den Gesundheitsverhältnissen des Antragstellers verlangen werde, um das übernommene Risiko prüfen zu können. Deshalb sei es Sache des Klägers gewesen, sich über etwaige Fragen, die im Antragsformular enthalten sein könnten, zu informieren und nicht "ins Blaue hinein" zu unterschreiben. Die vom Kläger dargelegten Umstände im Zusammenhang mit der Antragsaufnahme stellten schließlich - ihre Richtigkeit unterstellt - auch sein Verschulden nicht in Frage.
2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es der Agent der Beklagten übernommen hatte, die Versicherungsanträge auszufüllen, und daß sie der Kläger unterzeichnet hat. Streitig ist dagegen, ob - so die Beklagte - der Agent die Gesundheitsfragen mit dem Kläger im einzelnen durchgesprochen und nichts anderes als die ihm erteilten Antworten in den Antragsformularen vermerkt hat, oder ob das Ausfüllen der Anträge so erfolgte, wie es der Kläger behauptet hat. Danach sei er vom Agenten nur nach Größe und Gewicht befragt worden. Weitere Gesundheitsfragen seien ihm dagegen nicht gestellt, die Formulare also insoweit eigenmächtig durch den Agenten ausgefüllt worden. Die Anträge seien ihm schließlich zusammen mit den Kreditunterlagen lediglich zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei der Agent jeweils auf die Zeile gedeutet habe, in der die Unterschrift zu leisten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die hierzu von den Parteien angebotenen Beweise nicht erhoben. Demgemäß ist für die Revisionsinstanz von den - auch vom Berufungsgericht unterstellten - Behauptungen des Klägers auszugehen.
b) Hat sich der Agent der Beklagten aber so verhalten, wie vom Kläger behauptet, sind die Antragsfragen "zum Gesundheitszustand der zu Versichernden Person" - bis auf die Frage nach Größe und Gewicht - nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt. Hierfür reicht die Vorlage der Antragsformulare allein zu ihrer Unterzeichnung nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1991 - IV ZR 218/90 - VersR 1991, 575 unter 2 b; vom 25. Mai 1994 - IV ZR 215/93 - VVGE § 16 VVG Nr. 25 = NJW-RR 1994, 1049). Fehlt es aber an der Kenntnis des Antragstellers von den vom Versicherer schriftlich gestellten Gesundheitsfragen, liegt mit Blick auf diese Fragen schon objektiv eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht vorgetragen, die nicht zur Kenntnis des Antragstellers gelangt sind, kann dieser nicht unrichtig beantwortet haben. Auf die unrichtige Beantwortung schriftlich gestellter Gesundheitsfragen kann die Beklagte nach dem bislang unterstellten Sachverhalt - demgemäß ein Recht zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen (§§ 16 Abs. 2, 17 VVG) nicht stützen. Auf ein Verschulden des Antragstellers bei der Verletzung der Anzeigeobliegenheit kommt es deshalb insoweit schon nicht mehr an.
Soweit das Berufungsgericht meint, die aufgezeigte Rechtsprechung des Senats beziehe sich auf Antragsfragen bei Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages, der Abschluß von Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen gebiete eine andere Beurteilung, ist dem schon wegen der gleichermaßen anwendbaren Vorschriften der §§ 16 ff. VVG nicht zu folgen. Ob der Antragsteller Kenntnis von schriftlichen Antragsfragen des Versicherers erlangt hat, hängt nicht von der Art des Versicherungsvertrages, sondern von dem Verhalten des Versicherungsagenten ab, der das Ausfüllen des Antragsformulars übernommen hat. Im übrigen betrifft auch die Senatsentscheidung vom 25. Mai 1994, aaO., eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei dem unterstellten Vorgehen des Versicherungsagenten auch keinen Anlaß, in den ihm allein zur Unterschrift vorgelegten Antragsformularen selbst nach (weiteren) Fragen zu seinen Gesundheitsverhältnissen zu suchen. Es ist der Entscheidung des Versicherers überlassen, ob und in welchem Umfang er von der Möglichkeit Gebrauch macht, schriftliche Fragen nach gefahrerheblichen Umständen zu stellen; er kann auch vollständig davon absehen. Wird dem Antragsteller nur eine Frage - wie hier nach Größe und Gewicht - gestellt, muß er deshalb noch nicht davon ausgehen, daß im Antragsformular weitere Fragen zu seinen Gesundheitsverhältnissen enthalten, ihm aber vom Agenten gleichwohl nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.
c) Allerdings ist der Versicherungsnehmer nach § 16 Abs. 1 S. 1 VVG auch ohne ausdrückliche Fragen des Versicherers gehalten, bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Die Beklagte kann aber nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch aus dem Unterlassen einer solchen Anzeige - die hier wegen Vorerkrankungen des Klägers in Betracht kommen könnte - ein Recht zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen nicht herleiten. Denn der Versicherer kann sich - abgesehen vom Fall eines arglistigen Verhaltens des Antragstellers - auf die unterlassene Anzeige gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 VVG dann nicht berufen, wenn er im Antragsformular zwar ausdrücklich und schriftlich Fragen nach gefahrerheblichen Umständen gestellt hat, diese Fragen dem Antragsteller aber durch das Verhalten des Versicherungsagenten nur zum Teil (wie hier nach Gewicht/Größe) zur Kenntnis gelangt sind.
Das folgt aus der gesetzlichen Wertung des § 18 VVG. Macht der Versicherer von der Möglichkeit Gebrauch, den künftigen Versicherungsnehmer im Antragsformular schriftlich nach Umständen zu befragen, die er für die Übernahme der Gefahr als erheblich betrachtet, begründet die unterlassene Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, ein Rücktrittsrecht des Versicherers nur dann, wenn der Umstand arglistig verschwiegen worden ist. Diese gesetzliche Wertung, mit der das Rücktrittsrecht des Versicherers gegenüber § 16 Abs. 2 S. 1 VVG eingeschränkt wird, würde unterlaufen, wenn der Versicherer mit dem Antragsformular zwar schriftlich nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sein Agent diese Fragen dem Antragsteller jedoch nur teilweise zur Kenntnis bringt, der Versicherer aber gleichwohl - und unbeschadet des Fehlverhaltens seines Agenten - wegen einer nicht arglistig unterlassenen Anzeige zurücktreten konnte. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst der Anzeigeobliegenheit eine Ausgestaltung dahin gegeben, daß der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen anzuzeigen hat. Unterläuft dies sein Agent dadurch, daß er dem Antragsteller diese Fragen in willkürlicher Auswahl nur teilweise zur Kenntnis bringt, kann dessen "formularwidriges" Verhalten - bis zur Grenze der Arglist - nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen. Ein Rücktritt des Versicherers kommt deshalb in solchen Fällen nur in Betracht, wenn den Antragsteller selbst der Vorwurf trifft, einen gefahrerheblichen Umstand arglistig verschwiegen zu haben (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 1994, aaO.). Von einem arglistigen Verhalten des Klägers ist derzeit nach den - hier zu unterstellenden - Umständen bei Aufnahme des Versicherungsantrages aber nicht auszugehen.
3. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung tragen demnach die Abweisung der Klage nicht. Die Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.