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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1994, Az.: IV ZR 215/93

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit; Ausschluss wegen Falschbeantwortung von Formularfragen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1994
Aktenzeichen
IV ZR 215/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.06.1993

Fundstellen

  • NJW-RR 1994, 1049 (Volltext mit red. LS)
  • r+s 1994, 444
  • zfs 1995, 188 (Volltext)

Redaktioneller Leitsatz

  1. a)

    Der Anzeigepflicht ist bereits genüge getan, wenn der Agent nach einer ihm gegenüber erfolgten laienhaften Darstellung einer Erkrankung in das Anzeigenformular einträgt, eine Vorerkrankung liege nicht vor.

  2. b)

    Wird dem Anzeigepflichtigen das Antragsformular zur Unterschrift übergeben, ohne daß er auf eine Durchsicht und Überprüfung des Formulars hingewiesen wird, so ist davon auszugehen, daß er die Formularfragen nicht kennt.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer und Dr. Schlichting
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1994
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 18. Juni 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte ab Mai 1991 eine monatliche Rente von 500 DM bis längstens 31. August 2003 schuldet, die sie für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit der bei ihr versicherten Schwester der Klägerin zugesagt hat; streitig ist ferner ob sie der Klägerin als Versicherungsnehmerin für den gleichen Zeitraum Prämienfreiheit einräumen muß.

2

Zwischen den Parteien kam ein Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung unter Verwendung eines Antragsformulars der Beklagten zustande, das ihr Agent G. am 14. Juli 1988 ausfüllte. In der Gesundheitserklärung zur Person der damals noch minderjährigen, als Floristin tätigen Schwester der Klägerin kreuzte der Agent u.a. bei den Fragen:

"Leiden Sie oder haben Sie in den letzten 10 Jahren gelitten an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (... Knochen, Gelenke, Muskeln ...)?",

"Bestehen körperliche oder geistige Gebrechen, chronische Leiden ...? "

3

und

"Sind Sie in den letzten 5 Jahren beraten oder behandelt worden?"

4

jeweils das Nein-Kästchen an.

5

Im Mai 1991 gab die Versicherte ihre Berufstätigkeit als Floristin wegen Beschwerden auf, die von einer Hüftdysplasie (einer angeborenen Mangelentwicklung, nämlich einer Abflachung der Hüftgelenkspfannen) herrührten. Die Klägerin machte daraufhin bei der Beklagten Ansprüche auf die vertraglichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend. Mit Schreiben vom 25. Juni 1991 erklärte die Beklagte ihren Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, den sie unter dem 22. Juli 1991 mit der Falschbeantwortung der bereits zitierten Formularfragen begründete und den sie unter dem 26. August 1991 nochmals bekräftigte. Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit und bestreitet auch den Eintritt des Versicherungsfalles.

6

Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

1.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Schwester habe dem Agenten auf seine Fragen mitgeteilt, daß sie bei dem Orthopäden Dr. B. gewesen sei, der ihr als Diagnose eine leichte Fehlstellung der Hüften eröffnet habe, die auf Wachstumsstörungen zurückzuführen sei.

9

a)

Das Berufungsgericht hat diese Erklärung als unzureichend für eine vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der drei bereits zitierten Formularfragen angesehen, von deren Vorlesen durch den ausfüllenden Agenten ersichtlich auch die Klägerin bei ihrer Behauptung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Schwester der Klägerin habe die ihr bekannte Erkrankung, die eine bleibende Behinderung mit sich bringe, mit ihrer mündlichen Äußerung stark verharmlost.

10

b)

Dabei hat es jedoch nicht beachtet, daß die zu Versichernde gerade nicht von einer nur vorübergehenden, sondern von einer vorhandenen Hüftfehlstellung gesprochen haben will. Deren angegebene Ursache, nämlich Wachstumsstörungen, erlaubte auch nicht die zuverlässige Erwartung, daß die Fehlstellung sich ohne weiteres wieder verlieren werde. Die Schwester der Klägerin hat mit dieser Erklärung nichts von dem verharmlost, was sie über ihre Erkrankung wußte. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme außer acht gelassen, daß Dr. B. in seiner von dem Landgericht veranlaßten schriftlichen Erklärung vom 1. Oktober 1992 (Bl. 60 GA) bestätigt hat, er habe im Januar 1987 nur eine leichte, auf Wachstumsstörungen beruhende Hüftdysplasie beidseits mit Steilhüfte diagnostiziert und der Patientin diese Diagnose mit dem Bemerken eröffnet, der Befund habe keine nennenswerte Krankheitsbedeutung und dürfte bei Vermeidung übermäßiger Körperbelastung keine besonderen Beschwerden erwarten lassen. Die seinerzeitigen geringfügigen Hüftgelenksbeschwerden seien durch eine vom 9. bis 26. Januar 1987 durchgeführte Elektrotherapie gebessert worden.

11

Geht man, wie geboten, von der Darstellung der Klägerin aus, so hat ihre Schwester mit den behaupteten Erklärungen die Schwere ihrer Erkrankung keineswegs heruntergespielt. Sie hat sie vielmehr laienhaft so geschildert, wie sie ihr von sachkundiger Seite dargestellt worden war. Damit ist sie ihrer Anzeigeobliegenheit zu den drei vorgelesenen Formularfragen nachgekommen. Daß der Agent eigenmächtig die Antworten nicht festgehalten, sondern stattdessen die Nein-Kästchen angekreuzt hat, ändert daran nichts.

12

Ein Ankreuzen der drei Ja-Kästchen hätte zu folgendem weiteren Fragentext geführt:

"Wenn Sie eine oder mehrere Fragen mit ja beantwortet haben, benötigen wir noch folgende Angaben:

Art und Verlauf der Krankheit, Verletzungen usw.

Wann, wie oft, wie lange?

Behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, Heilstätten, Kuranstalten (mit Anschrift)

Bestehen Folgen? Welche?"

13

Auf diese ihr vorzulesende Frage hätte die Schwester der Klägerin wahrheitsgemäß auch die Elektrotherapie bei Dr. B. angeben müssen. Durch das Vorgehen des Agenten ist dieser Text aber nicht zu ihrer Kenntnis gelangt. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, der Agent habe das von ihm ausgefüllte (bzw. teilweise nicht ausgefüllte) Formular anschließend nicht nur zur Unterzeichnung, sondern mit der ausdrücklichen Bitte um vorherige Durchsicht und Überprüfung seiner Eintragungen vorgelegt. Es fehlt demnach für den nicht vorgelesenen Text an der Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG (so schonSenatsurteil vom 13. März 1991 - IV ZR 218/90 - VersR 1991, 575, 576). Daß die kurzfristige Behandlung der Hüftdysplasie für sie einen zusätzlichen Gefahrumstand darstellt, steht damit zur Beweislast der Beklagten. Da sie eine Behandlung nicht ausdrücklich abfragen ließ, käme insoweit auch nur bei arglistigem Verschweigen, für das kein Anhalt besteht, ein Rücktritt in Betracht (§ 18 WG).

14

c)

Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, daß ihre Schwester den ausfüllenden Agenten, nicht so, wie im Antragsformular vermerkt, sondern vollständig und wahrheitsgemäß zu den vorgelesenen Fragen mündlich informiert hat. Daß dieser Sachvortrag nicht zutrifft, steht zur Beweislast der Beklagten (Senatsurteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 72/88 - VersR 1989, 833). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß ihr dieser Beweis mit den Angaben ihres in erster Instanz als Zeuge vernommenen Agenten gelungen wäre. Sein Urteil hat demnach keinen Bestand.

15

2.

Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zu dem Streit der Parteien getroffen, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. Demnach muß die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.