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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1991, Az.: 5 StR 449/91

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung; Nachholung einer Verfahrensrüge; Begründetheit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1991
Aktenzeichen
5 StR 449/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 22.04.1991

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Sven M. aus L.-L., geboren am ... 1973 in B., zur Zeit in Haft

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 22. Oktober 1991
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. April 1991 in den vorigen Stand zu versetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ist am 22. April 1991 durch das Landgericht Stade wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. K., mit Schriftsatz vom 26. April 1991, bei Gericht eingegangen am 29. April 1991, Revision eingelegt und die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Das Urteil wurde daraufhin am 23. Juli 1991 auf Anordnung des Vorsitzenden beiden Verteidigern des Angeklagten, dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt F. und Rechtsanwalt Dr. K., zugestellt. Für Rechtsanwalt Dr. K., dessen schriftliche Wahlverteidigervollmacht von den Eltern des zunächst noch minderjährigen, vor Urteilszustellung aber volljährig gewordenen Angeklagten erteilt worden ist, unterzeichnete das Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt O., der auch am 1. März 1991 vom Vater des Angeklagten als Verteidiger bevollmächtigt worden ist. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1991 setzte Rechtsanwalt O. den Angeklagten von der Urteilszustellung in Kenntnis. Weiter heißt es in diesem mit dem Briefkopf von Rechtsanwalt Dr. K. versehenen Schreiben u.a.: "In der nächsten Zeit wird von mir nunmehr eine Begründung der Revision zu erfolgen haben. Leider hat es meine Zeit bisher nicht zugelassen, Sie in der Justizvollzugsanstalt in Uelzen aufzusuchen. Auch für das Revisionsverfahren bleibe ich weiterhin ihr Verteidiger."

2

Eine weitere Revisionsbegründung erfolgte nicht. Auch auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. September 1991, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen, der den Verteidigern F. und Dr. K. am 17. September 1991 zugestellt wurde, ging keine Gegenerklärung ein. Daraufhin verwarf der Senat durch Beschluß vom 15. Oktober 1991 die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

3

Mit Telefax vom 18. Oktober 1991, beim Landgericht Stade eingegangen am Freitag, dem 18. Oktober um 22.22 Uhr, stellte der Wahlverteidiger Dr. K. den Antrag, den Angeklagten wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und erhob eine Verfahrensrüge. Er habe die Revision nicht eher begründet, weil er von der Zustellung des Urteils erst am 11. Oktober 1991 bei einem Telefongespräch mit dem Angeklagten erfahren habe. Das Verschulden der Verteidigung sei dem Angeklagten nicht zuzurechnen.

4

II.

1.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hier ausgeschlossen. Der Antrag ist erst am 21. Oktober 1991 bei dem Senat eingegangen, nachdem dieser das Verfahren am 15. Oktober 1991 durch eine Sachentscheidung zum Abschluß gebracht hat. Dazu gehört auch ein Beschluß nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO, mit dem die Revision hier im wesentlichen als unbegründet verworfen und nur der Schuldspruch des angefochtenen Urteils geringfügig geändert worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt. 17, 94, 95;  23, 102, 103;  25, 89, 91;  BGH Beschluß vom 21. November 1989 - 5 StR 522/89 -).

5

2.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch deshalb unzulässig, weil die Frist zur Revisionsbegründung nicht versäumt worden ist.

6

a)

Das Urteil ist wirksam zugestellt und die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt worden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt O. das Empfangsbekenntnis für den Wahlverteidiger Dr. K. unterzeichnen konnte. Für eine wirksame Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts O. sprechen hier verschiedene Umstände, etwa daß dieser auch als Verteidiger bevollmächtigt war, Gespräche und Korrespondenz mit dem Angeklagten geführt hat, in der er sich als Verteidiger bezeichnet hat, und daß er auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 1. März 1991 als Verteidiger aufgetreten ist. Auf diese Frage kommt es aber nicht an, weil die Revisionsbegründungsfrist durch die Zustellung an den Pflichtverteidiger Fischer in Lauf gesetzt worden ist (vgl. BGHSt. 22, 221, 222;  34, 371) [BGH 13.05.1987 - 2 StR 170/87].

7

b)

Die Frist ist aber nicht versäumt worden. Rechtsanwalt Dr. K. hat bereits gleichzeitig mit der Revisionseinlegung die Revision zulässig mit der allgemeinen Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt. 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51];  14, 330, 332;  31, 161) [BGH 24.11.1982 - 3 StR 116/82]. So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen, die er nun nachholen will. Daß er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zuläßt.

8

3.

Die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1991 nachgeholte Verfahrensrüge würde dem Senat im übrigen auch keinen Anlaß zur Änderung seines Beschlusses vom 15. Oktober 1991 geben. Das Landgericht hat seine Überzeugung, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. und 21. Mai 1990 die Tat wie im schriftlichen Protokoll festgehalten gestanden hat, in zulässiger Weise aus den Aussagen der Vernehmungsbeamten K., J. und E. gewonnen.

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