Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1998, Az.: II ZB 19/97

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Urteile des OLG; Voraussetzung einer außerordentlichen Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1998
Aktenzeichen
II ZB 19/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 15513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DStR 1998, 902 (red. Leitsatz)
  • HFR 1998, 938
  • JR 1998, 378-379
  • JZ 1998, 472 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1998, 558
  • KTS 1998, 440-441
  • MDR 1998, 733 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 1715-1716 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1998, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1999, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1999, 877 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1998, 877
  • WuB 1998, 745
  • WuB 1998, 741
  • ZIP 1998, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrags gem. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bei wirtschaftlicher Beteiligung des Steuerfiskus.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 1997 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat als Konkursverwalter über das Vermögen einer GmbH deren Gesellschafterin, die Beklagte, auf Nachzahlung ihrer Stammeinlage von 50.000,00 DM in Anspruch genommen und mit seiner Klage in erster Instanz - unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - obsiegt. Seinen Antrag, ihm für seine Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß an dem Gegenstand des Rechtsstreits überwiegend der Steuerfiskus mit einer Vorrechtsforderung von 95.563,90 DM wirtschaftlich beteiligt und ihm die Aufbringung der Kosten zumutbar sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner außerordentlichen Beschwerde.

2

II.

Gem. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig, was auch für die vorliegende Beschwerde gilt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde, die die Rechtsprechung für Fälle greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung entwickelt hat, sind hier nicht gegeben.

3

"Greifbar gesetzwidrig" ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353 m.N.). Dazu genügt es nicht, daß die vorliegende Entscheidung in ihrer Auslegung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO der überwiegenden, in neuerer Zeit veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, ZIP 1997, 1969; OLG Stuttgart, ZIP 1996, 1670 jew. m.w.N.) oder auch der Rechtsprechung anderer Senate desselben Oberlandesgerichts (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1995, 1277) widerspricht, jedenfalls solange deren Auffassung noch als umstritten gelten kann (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363 [BGH 26.05.1994 - I ZB 4/94]), was durchaus der Fall ist (vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 116 Rdn. 10; Wax in MünchKomm-ZPO, § 116 Rdn. 17 jew. m.w.N.). Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 20. September 1994 - X ZR 20/93, ZIP 1995, 660) hat bisher lediglich entschieden, daß dem an einem Konkursverfahren als Gläubiger im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO beteiligten Steuerfiskus die Aufbringung der Kosten für einen Prozeß des Konkursverwalters jedenfalls dann nicht zuzumuten ist, wenn der bei Obsiegen erlangte Betrag überwiegend zur Befriedigung der nicht mit einer Vorschußpflicht belasteten vorrangigen Gläubiger verwendet werden müßte. So liegt der Fall aber hier nicht, weil nach dem Vorbringen des Klägers einer Forderung des Steuerfiskus von ca. 95.500,00 DM gem. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 KO bevorrechtigte Forderungen von ca. 11.500,00 DM und Massekosten (§ 58 Ziff. 1 und 2 KO) von 6.000,00 DM gegenüberstehen, bei einem Barvermögen der Gemeinschuldnerin von 3.188,00 DM, so daß der überwiegende Teil der Klagsumme von 50.000,00 DM dem Steuerfiskus zugute käme und deshalb die angefochtene Entscheidung nicht schlechthin unvertretbar erscheint.