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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1997, Az.: II ZB 7/97

Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen eingetretener Massearmut ; Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren; Weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof im Prozesskostenhilfeverfahren; Greifbare Gesetzeswidrigkeit einer angefochtenen Entscheidung; Die am Gegenstand eines Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten; Zumutbarkeit der Zahlung der in erster Instanz zu erwartenden Prozesskosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1997
Aktenzeichen
II ZB 7/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 12.02.1997

Fundstellen

  • EWiR 1997, 909 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • KTS 1998, 101-103
  • MDR 1997, 969-970 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 3318-3319 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZG 1998, 155
  • VersR 1998, 75 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1724-1725 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 1553-1554 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 7. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:

Tenor:

Die (weitere) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 37.500,00 DM

Gründe

1

I.

Der Kläger hat als Konkursverwalter über das Vermögen der S. GmbH (Gemeinschuldnerin) die Beklagten wegen angeblich nicht erbrachter Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung von 450.000,00 DM zunächst im Wege der Teilklage auf Zahlung von 120.000,00 DM (gesamtschuldnerisch: 20.000,00 DM; Beklagter zu 1 allein: weitere 100.000,00 DM) in Anspruch genommen. Später hat er die Klage gegen den Beklagten zu 1 um 330.000,00 DM erhöht und hierfür sowie für das gesamte weitere erstinstanzliche Verfahren wegen eingetretener Massearmut Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Landgericht hat das Gesuch mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt; die Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht wegen nicht hinreichender Darlegung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner durch Schriftsatz vom 3. März 1997 eingelegten außerordentlichen Beschwerde.

2

II.

Die (weitere) außerordentliche Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außer-ordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 1994 - VI ZB 15/94, BGHR ZPO § 567 - Gesetzwidrigkeit, greifbare 3 m.w.N). Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt.

4

Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich das Oberlandesgericht in rechtlich unbedenklicher Weise an Wortlaut und Gesetzeszweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO orientiert, indem es eine nachvollziehbare Darlegung des Klägers dazu vermißt hat, daß es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar sei, die in erster Instanz zu erwartenden Prozeßkosten bei einem Streitwert von 450.000,00 DM aufzubringen. Mit seinem rechtlichen Ansatz, wonach wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur diejenigen Gläubiger sind, die bei einem erfolgreichen Abschluß des konkreten Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können, befindet sich das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 119, 372, 377 m.w.N.). Im Einklang mit dem Gesetz hat es auch eine Vorschußpflicht der Sozialversicherungsträger, der Arbeitnehmer und - zugunsten des Klägers - der Finanzbehörde sowie der beiden Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gläubiger der Rangklasse 6 verneint. Auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war die Annahme des Oberlandesgerichts, unter Zugrundelegung der laut Konkurstabelle anerkannten Forderungen von ca. 474.000,00 DM hätten bei Erfolg der vorliegenden Klage selbst unter Berücksichtigung vorrangiger Ansprüche von ca. 105.000,00 DM nach Befriedigung von Massekosten und etwaiger Masseschulden die Gläubiger der Rangklasse 6 noch eine erhebliche Quote zu erwarten, rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die daraus gezogene Folgerung, daß den Gläubigern der Rangklasse 6 mit größeren Forderungen (darunter unstreitig die D. F. Bank mit 69.478,50 DM und der O. Versand mit 95.956,22 DM) die Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits zumutbar sei, ohne daß es auf deren Bereitschaft hierzu ankomme. Diese Auffassung steht im Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum, wonach Prozeßkostenhilfe auch dann zu versagen ist, wenn nur einige Gläubiger zur Finanzierung des Rechtsstreits nicht bereit sind und der Rest allein dazu nicht in der Lage ist, da auf die Gesamtheit der Gläubiger abzustellen sei, denen der Prozeßerfolg zugute käme (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 116 Rdn. 11; Müko ZPO-Wax, ZPO, § 116 Rdn. 16; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 6 Rdn. 31 b; Jaeger/ Henckel, KO, 9. Aufl., § 6 Rdn. 77).

5

Greifbar gesetzwidrig war auch nicht etwa die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts, im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den für den Umfang der Befriedigungsaussichten erheblichen Faktor der Massekosten - wie offenbar geschehen - nur überschlägig zu schätzen. Zwar hätte das Oberlandesgericht dem zur Darlegung und Glaubhaftmachung verpflichteten Kläger vor der Entscheidung eine befristete Auflage zur Konkretisierung solcher Kosten machen k ö n n e n (vgl. § 118 Abs. 2 ZPO); verpflichtet hierzu war es im Beschwerdeverfahren indessen nicht, nachdem der Kläger bereits aus der Beschwerdeerwiderung der Beklagten und der Auflage des Gerichts zur Vorlegung einer aktualisierten Gläubigerliste unschwer entnehmen konnte, daß er die tatsächlichen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Vermeidung einer nachteiligen Entscheidung lückenlos darzulegen hatte.

6

Im übrigen steht der Zulassung des außerordentlichen weiteren Rechtsmittels gegen die aufgrund unzureichenden Sachvortrags erfolgte Zurückweisung der Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch entgegen, daß der Kläger wegen der fehlenden Rechtskraftwirkung der ablehnenden Beschwerdeentscheidung jederzeit - entweder im Wege der Gegenvorstellung oder durch ein neues Prozeßkostenhilfegesuch - die versäumte Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung nachholen kann (vgl. hierzu z.B. Müko ZPO-Wax, § 116 Rdn. 21 sowie § 117 Rdn. 4 m.w.N.; vgl. auch Müko ZPO-Braun, § 567 Rdn. 10).

7

III.

Es erscheint naheliegend, daß das Oberlandesgericht die vorliegende unzulässige außerordentliche Beschwerde nunmehr als Gegenvorstellung des Klägers auslegt und sich in diesem Rahmen mit dessen ergänzendem Sachvortrag, insbesondere dem neuen Zahlenmaterial, zur Frage der Zumutbarkeit der Beteiligung von Gläubigern an den Kosten des Rechtsstreits (zu erwartende Quotenverbesserung in Relation zu den zu leistenden Kostenvorschüssen; vgl. hierzu Pape ZIP 1990, 1529, 1532) befaßt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 37.500,00 DM

Röhricht
Dr. Hesselberger
Dr. Goette
Dr. Kurzwelly
Kraemer