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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1983, Az.: BVerwG 1 CB 162.80

Ausländer; Ausländerbehördliches Verfahren; Volljährigkeit; Prozessvollmacht; Verwaltungsstreitverfahren; Prüfung von Amts wegen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 162.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 16.02.1979 - AZ: 10 A 1015.77
OVG Berlin - 07.10.1980 - AZ: 8 B 20.80

Fundstellen

  • BayVBl 1984, 57-58
  • HFR 1984, 494
  • ZfSH/SGB 1984, 31-32
  • ZfSH/SGB 1984, 161-162

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine von einem Ausländer vor Eintritt seiner Volljährigkeit in ausländerbehördlichen Verfahren erteilte Vollmacht ist unwirksam.

  2. 2.

    Das Gericht ist im Verwaltungsstreitverfahren bei Vertretung durch Anwälte berechtigt, das Vorliegen einer wirksamen Prozeßvollmacht von Amts wegen zu prüfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Oktober 1980 werden zurückgewiesen.

Die Revisionen gegen dasselbe Urteil werden verworfen.

Von den Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens tragen Rechtsanwältin Arendt-Rojahn und Rechtsanwalt Moser je ein Zehntel. Die übrigen Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützten Beschwerden können, auch wenn man von ihrer Zulässigkeit ausgeht, keinen Erfolg haben.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr in der Beschwerdeschrift beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag. Eine solche Rechtsfrage ist in ler Beschwerdebegründung nicht dargetan.

3

a)

Die Beschwerdeführer werfen die Rechtsfrage auf, ob ein minderjähriger Ausländer, der 16, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, soweit es sich um seine aufenthaltsrechtliche Situation handelt, wirksam Prozeßvollmacht erteilen kann. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Prozeßvollmacht kann erteilen, wer zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig ist. Dies sind gemäß § 62 Abs. 1 VwGO die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen sowie die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder Öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Die Beschwerde weist darauf hin, daß das Kammergericht (NJW 1978, 2454) aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG den Schluß zieht, minderjährige Ausländer seien noch Vollendung des 16. Lebensjahres im Aufenthaltserlaubnisverfahren handlungsfähig. Der beschließende Senat hat aber in seinem Beschluß von 18. April 1972 - BVerwG 1 B 62.71 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 27 = DÖV 1972, 797) die Handlungsfähigkeit eines über 16 Jahre alten minderjährigen Ausländers, der sich mit Zustimmung seiner Eltern zur Aufnahme unselbständiger Arbeit im Bundesgebiet aufhielt, aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 EGHGB in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet und damit eine sich unmittelbar aus dem Ausländergesetz ergebende Handlungsfähigkeit der über 16 Jahre alten minderjährigen Ausländer für ausländerbehördliche Verfahren gerade nicht anerkannt (ebenso BayObLG VerwRspr. 30 Nr. 52; OVG Berlin DÖV 1979, 378 = MDR 1979, 522 [OVG Berlin 13.12.1978 - I B 94/77]; OVG Hamburg InfAuslR 1981, 245 [nur LS]). Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - (Buchholz 402,24 § 2 AuslG Nr. 28 = NJW 1982, 539 = DÖV 1982, 452 = DVBl. 1982, 308) dargelegt hat, besteht kein Anlaß, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren erneut zu überprüfen:

4

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bedürfen Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abweichend von der Regel des § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG keiner Aufenthaltserlaubnis. Das Gesetz privilegiert diesen Personenkreis, indem es um von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit. Es gestattet - vorbehaltlich der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse im Einzelfall (vgl. §§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 AuslG) - Ausländern vor Vollendung des 16. Lebensjahres den Aufenthalt ohne vorhergehende Prüfung. Nach den Maßstäben des Gesetzes ist die Anwesenheit dieser Ausländer regelmäßig nicht mit öffentlichen Interessen derart unvereinbar, daß eine solche Prüfung erforderlich wäre. Auch paßrechtliche Gründe sprechen für diese Regelung. Der Aufenthalt jugendlicher Ausländer kann jedoch, wenn sie ein höheres Alter erreicht haben, nach Zweck und Dauer öffentliche Interessen erheblich berühren mit der Folge, daß eine vorherige Kontrolle geboten erscheint. Die Altersgrenze beseitigt demnach ein Privileg. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG anerkennt damit aber ihres Wortlaut und Zweck nach nicht eine durch Teilmündigkeit gekennzeichnete besonders Rechtsstellung der minderjährigen Ausländer. Sie unterscheidet sich dadurch von den einschlägigen Vorschriften des Wehrrechts (vgl. §§ 19 Abs. 5, 44 Abs. 1 Satz 5 Wehrpflichtgesetz), die von der Handlungsfähigkeit minderjähriger Wehrpflichtiger ausgehen (BVerwGE 7, 66). Sie ist auch nicht mit der Regelung des § 7 Abs. 1 StVZO vergleichbar, durch die Minderjährigen mit Vollendung des 16. Lebensjahres ihrer Reife wegen ein ihnen vorher nicht zustehendes Recht auf Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen und damit auf Erwerb einer entsprechenden Fahrerlaubnis eingeräumt wird und aus der sich ihre Handlungsfähigkeit für entsprechende Verfahren schließen läßt (Urteil vom 3. Dezember 1965 - BVerwG 7 C 75.64 - Buchholz 2.16 § 7 StVZO Nr. 1). Bedürfnisse der Praxis mögen dafür sprechen, minderjährige Ausländer nach Vollendung des 16. Lebensjahres für aufenthaltsrechtliche Verfahren als handlungsfähig anzuerkennen (vgl. dazu Kunz NJW 1982, 2707 [BVerwG 11.01.1982 - BVerwG 1 B 151.81]). Eine solche Anerkennung, wie sie beispielsweise § 6 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) ausspricht, ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten.

5

b)

Ein Eingehen auf die weitere Frage der Beschwerdeschrift, "ob eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren auch für den Verwaltungsprozeß in allen Instanzen wirksam ist", erübrigt sich, da die Beschwerdeführer sie nur für den Fall der Bejahung der oben erörterten Frage gestellt haben.

6

c)

Auch die Rechtsfrage, "ob die Vollmacht eines Rechtsanwalts überhaupt von Amts wegen zu prüfen ist", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ist die Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbar (Beschluß vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 881.82 -), wie dies bereits für die alte Fassung dieser Vorschrift angenommen wurde (Beschluß vom 20. September 1974 - BVerwG 3 CB 54.71 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 39). Der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist im Verwaltungsstreitverfahren jedoch stärker ausgeprägt als im Zivilprozeß und kann daher im Einzelfall einer Anwendung des § 88 Abs. 2 ZPO entgegenstehen mit der Folge, daß das Gericht auch bei Vertretung durch Anwälte berechtigt ist, das Vorliegen der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen. Das ist dann der Fall, wenn besondere Gründe dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen. Der in der Beschwerdeschrift zitierte Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 23. März 1978 (NJW 1978, 1455 [OVG Rheinland-Pfalz 23.03.1978 - 2 B 153/78]) weicht hiervon übrigens nicht ab.

7

2.

Die in der Beschwerdeschrift gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

8

a)

Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, hat das Berufungsgericht die von der Klägerin vor Eintritt ihrer Volljährigkeit erteilte Vollmacht zu Recht als unwirksam erachtet.

9

b)

Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es ohne Antrag des Beklagten den Prozeßvertretern der Klägerin aufgegeben hat, "die Vollmacht durch eine von der Klägerin entweder vor der Deutschen Botschaft oder vor einem Notar unterzeichnete Erklärung nachzuweisen", nicht gegen § 173 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen. Zwar kann das Zivilgericht nach § 80 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Vollmachtsurkunde anordnen. Wie bei der eben erörterten entsprechenden Anwendung des § 88 Abs. 2 ZPO, so ist aber auch bei der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 2 ZPO im Rahmen des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen, daß der Untersuchungsgrundsatz hier stärker ausgeprägt ist. Damit wäre es unvereinbar, wenn das Verwaltungsgericht mangels Antrags der Gegenseite selbst in denjenigen Fällen keine Beglaubigung verlangen dürfte, in denen aus besonderen Gründen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift unter einer Vollmacht bestehen und in denen die öffentliche Beglaubigung nach Sachlage das einfachste und sicherste Mittel ist, die Zweifel auszuräumen. Ein solcher Sonderfall ist hier gegeben. Die Klägerin war schon vor Klageerhebung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Die Vollmacht, die ihre Prozeßvertreter dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatten, stammte aus einer Zeit, in der die Klägerin noch nicht volljährig war. Die im Berufungsverfahren eingereichte, angeblich im Libanon unterzeichnete Vollmachtsurkunde, die die Prozeßvertreter von dem in Berlin wohnenden Bruder der Klägerin erhalten hatten, erweckte insofern Bedenken, als der Schriftzug der Unterschrift unstreitig vom Schriftzug der Klägerin in früheren Urkunden abwich. Da die Klägerin im Libanon lebt und da weder ihre Prozeßvertreter noch ihr Bruder Zeugen einer etwaigen Unterzeichnung der Urkunde durch die Klägerin waren, drängte sich der vom Berufungsgericht gewählte Weg zur Beseitigung der Bedenken geradezu auf; er war unter den besonderen Umständen dieses Falles durch den Untersuchungsgrundsatz gerechtfertigt.

10

c)

Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, genügt sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, Die Beschwerde beanstandet, daß der Bruder der Klägerin nicht als Zeuge gehört worden ist; es fehlt aber an Angaben darüber, zu welchen Beweisthema der Zeuge hätte vernommen werden sollen und welches Ergebnis von seiner Vernehmung zu erwarten gewesen wäre (vgl. BVerwGE 31, 212 [217]; Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128). Davon abgesehen verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht regelmäßig nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Beantragt hatte der Prozeßvertreter der Klägerin in der Berufungsverhandlung eine Zeugenvernehmung lediglich zu einem Beweisthema, auf das es nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ankam (vgl. BU S. 6).

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3.

Die Prozeßvertreter der Klägerin haben nach Ablauf der Beschwerdefrist eine neue, am 8. März 1981 ausgestellte Vollmachtsurkunde vorgelegt. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Prüfung des Senats ist auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 VwGO). Außerdem ist mit der bloßen Einreichung einer Vollmacht noch kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dargetan (vgl. auch BFHE 100, 182).

12

II.

Die auf § 133 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO gestützten Verfahrensrevisionen sind unzulässig, da die hierzu vorgetragenen Tatsachen einen Verfahrensmangel in diesem Sinne nicht ergeben.

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§ 133 Nr. 3 VwGO setzt voraus, daß als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, ein Beteiligter sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Soweit die Revision der Ansicht ist, die Prozeßvertreter der Klägerin seien wirksam bevollmächtigt worden, rügt sie nicht einen Vertretungsmangel im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO. Aber auch soweit die Revision geltend nacht, daß die Klägervertreter das Klageverfahren nach Auffassung des Berufungsgerichts ohne entsprechende Vollmacht durchgeführt haben, ist die Rüge nicht schlüssig. Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO kann nämlich im Falle einer Klageerhebung durch einen vollmachtlosen Vertreter dann nicht vorliegen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - diesen Umstand erkannt und daraus die prozeßrechtlich gebotenen Folgerungen gezogen hat (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO).

14

Zu Unrecht meint die Revision, das angefochtene Urteil sei, da es sich nicht zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung äußere, nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO). Das Berufungsgericht hat eingehend begründet, warum die Klage unzulässig ist. Für eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung war unter diesen Umständen kein Raum.

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III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Rechtsanwälte der Klägerin im April 1981 eine neue, einwandfreie Vollmachtsurkunde vorgelegt haben, können sie im Beschwerde- und Revisionsverfahren nicht mehr als vollmachtlose Vertreter angesehen werden. Sie haben Verfahrenskosten nur insoweit zu tragen, als sie selbst neben der Klägerin erfolglos Beschwerde und Revision eingelegt haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.800 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Bedeutung der Sache für die Klägerin mit 4.000 DM und die sich aus der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung ergebende Bedeutung der Sache für die Rechtsanwälte mit 800 DM bewertet worden.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach