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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1985, Az.: BVerwG 2 B 45.85

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; Versetzung eines Beamten in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn; Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 45.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 26.06.1984 - AZ: M 559 XII 84
VGH Bayern - 11.03.1985 - AZ: 3 B 84 A. 2188

Fundstelle

  • DokBer B 1985, 253-254

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 645 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, "ob der zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers führende private Sportunfall eine Unmöglichkeit im Sinne von § 72 II 3 BBG darstelle", bedarf keiner Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG bestimmt, daß, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 40 Stunden im Monat eine Vergütung erhalten können. In der Person des Beamten liegende Gründe, insbesondere auch eine Krankheit, die den fristgerechten Freizeitausgleich nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG hindern, erfüllen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, § 72 RdNr. 29; Schwegmann/Summer, BBesG, § 48 RdNr. 5 b, Fußn. 32).

4

Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne ist auch die sich an die vorangehende anschließende weitere Frage, ob eine Vergütung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG zu gewähren ist, wenn die - nur mit seinem Einverständnis zulässige (§ 26 Abs. 3 BBG) - Versetzung des Beamten in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn seinen bisherigen Dienstherrn hindert, ihm nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Freizeitausgleich zu gewähren. Dabei ist von dem in § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BBesG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte normierten Vorrang des Freizeitausgleichs auszugehen (vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 1.81 - <Buchholz 237.7 § 78 a LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 = ZBR 1981, 317>; Beschluß vom 28. Februar 1984 - BVerwG 2 C 204.82 -). Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Vergütung vor. Zwingend im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG sind die dienstlichen Gründe, wenn die Dienstbefreiung den Dienstbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigen würde (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 48 RdNr. 5 b; Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 80 RdNr. 8 f.; vgl. auch BVerwGE 37, 21 <27 f>[BVerwG 10.12.1970 - II C 45/68]), nicht aber wenn sie - wie hier bei einer Versetzung mit Einverständnis des Beamten in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn - aus anderen Gründen nach fristgerechter Gewährung des Freizeitausgleichs, aber zwischenzeitlicher Erkrankung des Beamten während der Dienstbefreiung nicht mehr in vollem Umfang gewährt werden kann.

5

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn ein anderer ebenfalls wegen eines privaten Sportunfalls vorübergehend dienstunfähiger Beamter weiterhin einen Anspruch auf Freizeitausgleich geltend machen kann. Dieser Beamte ist - anders als der Kläger - weiterhin im Dienst des bisherigen Dienstherrn verblieben. Dieser kann ihm deshalb noch einen Freizeitausgleich gewähren. Einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hat jedoch auch dieser Beamte nicht. Der Gesichtspunkt, daß der Kläger im Anschluß an seine Erkrankung während der Dienstbefreiung durch eine nur mit seinem Einverständnis zulässige Maßnahme des Dienstherrn den Anspruch auf Dienstbefreiung gegen seinen bisherigen Dienstherrn nicht mehr geltend machen kann, ist nicht derart, daß ihm nunmehr zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG Mehrarbeitsvergütung gewährt werden müßte.

6

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 645 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Fischer
Dr. Franke
Sommer